154 Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
Versammlung auf die Anfrage des Präsidenten ohne Debatte beschließen, daß ihm
das Wort über den vorliegenden Gegenstand genommen werden solle, wenn er
zuvor auf diese Folge vom Präsidenten aufmerksam gemacht ist (§ 46). Bei allen
Diskussionen ertheilt der Präsident demjenigen Mitglied das Wort, welches nach
Eröffnung der Diskussion oder nach Beendigung der vorhergehenden Rede zuerst
darum nachsuchte! (§ 47). Nimmt ein Vertreter des Bundesrathes nach dem
Schlusse der Diskussion das Wort, so gilt diese auf's Neue für eröffnet. Antrag-
steller und Berichterstatter erhalten, wenn fie es verlangen, das Wort sowohl am
Beginne, wie nach dem Schlusse der Diskussion (§ 48). Abänderungs-Vorschläge
(Amendements) oder Anträge auf motivirte Tagesordnung können zu jeder Zeit vor
dem Schlufsse der Verhandlungen gestellt werden. Dieselben müssen mit der Haupt-
frage in wesentlicher Verbindung stehen und werden dem Präsidenten schriftlich
übergeben (§ 49). Ueber Amendements und Anträge aus motivirte Tagesordnung, welche
dem Reichstage nicht gedruckt vorgelegen haben, muß, sofern sie angenommen werden,
in der nächsten Sitzung nach deren erfolgtem Drucke und Vertheilung nochmals
ohne Diskussion abgestimmt werden. Dies findet auch dann Anwendung, wenn
solche Amendements oder Anträge bereits in dem Kommissions-Bericht als Minoritäts-
Anträge erwähnt sind. Bilden die angenommenen Amendements einen Theil der
dem Reichstage vorzulegenden gedruckten Zusammenstellungen, so bedarf es eines
besonderen Abdruckes derselben nicht. In diesem Falle muß der Abstimmung über
das Ganze eine nochmalige Abstimmung über diejenigen angenommenen Anträge
vorhergehen, welche dem Reichstage noch nicht gedruckt vorgelegen haben — aus-
genommen in der Regel bei Amendements zu Petitions-Berichten — (§ 50). Der
Präsident stellt die Fragen; über die Stellung derselben kann das Wort begehrt
werden. Der Reichstag beschließt darüber. Sind mehrere Fragen vorhanden, so
hat der Präßident solche sämmtlich der Reihenfolge nach vorzulegen. Die Fragen
sind so zu stellen, daß sie einfach durch Ja oder Nein beantwortet werden können.
Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen (§ 51). Die Theilung
der Frage kann jeder Einzelne verlangen. Wenn über deren Zulässigkeit Zweifel
entstehen, so entscheidet bei Anträgen der Antragsteller, in allen anderen Fällen
der Reichstag (§ 52). Der Antrag auf die Vertagung? oder auf den Schluß der
Debatte bedarf der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Wenn folche erfolgt, so
wird demnächst ohne weitere Motivirung des Antrages und ohne Diskussion über
denselben abgestimmt. Der Antrag auf einfache Tagesordnung kann zu jeder Zeit
gestellt werden und bedarf keiner Unterstützung. Nachdem ein Redner für und ein
Redner gegen denselben gehört worden, erfolgt darüber der Beschluß der Versamm-
lung. Im Laufe derselben Diskussion darf der einmal verworfene Antrag auf
Tagesordnung nicht wiederholt werden. Die Anträge auf motivirte Tagesordnung
find vor den übrigen Amendements zur Abstimmung zu bringen. Ueber Anträge
des Bundesrathes kann nicht zur Tagesordnung übergegangen werden (§ 53). Die
Abstimmung geschieht nach absoluter Mehrheit durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.
Ist das Ergebniß nach der Ansicht des Präsidenten oder eines der fungirenden
Schriftführer zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht. Liefert auch diese noch
kein sicheres Ergebniß, so erfolgt die Zählung des Hauses (§ 55). Die Zählung
geschieht in der nachstehend angegebenen Weise: Der Präsident fordert die Mit-
glieder auf, den Saal zu verlassen. Sobald dies geschehen, find die Thüren zu
schließen mit Ausnahme einer der Thüren an der Ost= und einer an der Westseite.
An jeder dieser beiden Thüren stellen sich je zwei Schriftführer auf. Auf ein vom
Präsidenten mit der Glocke gegebenes Zeichen treten diejenigen Mitglieder, welche
mit „Ja“ stimmen wollen, durch die Thüre an der ÖOstseite, rechts vom Bureau,
diejenigen, welche mit „Nein“ stimmen wollen, durch die Thüre an der Westseite,
links vom Bureau, in den Saal ein. Die an jeder der beiden Thüren stehenden
zwei Schriftführer zählen laut die eintretenden Mitglieder. Demnächst giebt der
Präsident ein Zeichen mit der Glocke, schließt das Struktinium und läßt die Thüren
—.— —
1 Also besteht keine officielle Rednerlistee Im Sinne des „adjournment“, des Sich-
mehr. vertagens (s. oben S. 131).