Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 21. Die Zuständigkeit des dentschen Reichstages. 155 
des Saales offen 1. Jede nachträgliche Stimmenabgabe ist ausgeschlossen; nur der 
Präßident und die dienstthuenden Schriftführer geben ihre Stimmen nachträglich ab 
(§ 56). Auf namentliche Abstimmung kann beim Schluß der Berathung vor 
der Aufforderung zur Abstimmung angetragen werden. Der Antrag muß von 
wenigstens 50 Mitgliedern unterstützt werden (§ 57). Für die Abwesenheit eines 
Mitgliedes bis zur Dauer von acht Tagen ist der Präfident Urlaub zu ertheilen 
berechtigt; für eine längere Zeit darf nur der Reichstag denselben bewilligen. 
Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit find unstatthaft. Ueber die Urlaubsgesuche 
und Abwesenheitsfälle wird ein Register geführt (§ 65). Wenn aus irgend einer 
Ursache die Stelle eines Reichstagsmitgliedes erledigt wird, so macht der Präfident 
dem Reichskanzler davon Anzeige, damit dieser in der kürzesten Frist die Neuwahl 
veranlasse (§ 66). Wird beantragt, eine Adresse an den Kaiser zu richten, und 
haben der oder die Antragsteller dem Reichstage einen sormulirten Entwurf zu der 
Adresse überreicht, so findet die weitere Behandlung in derselben Art wie bei allen 
anderen Anträgen statt. Beschließt der Reichstag, die Vorbereitung des Entwurfs 
einer Kommission zu übertragen, so wird diese aus dem Präsidenten — in dessen 
Behinderung dem Vice-Präfidenten — des Reichstages als Vorsitzenden und 21 
von den Abtheilungen zu wählenden Mitgliedern gebildet. Liegt ein Entwurf zu 
einer Adresse nicht vor, so ist dieser von einer in gleicher Weise zusammenzusetzenden 
Kommisfion zu fertigen und ohne weiteren Bericht zu überreichen (§ 67). Soll die 
Adresse durch eine Deputation überreicht werden, so bestimmt der Reichstag auf den 
Vorschlag des Präfidenten die Zahl der Mitglieder; das Loos bezeichnet sie. Der 
Präfident ist jedes Mal Mitglied der Deputation und führt allein das Wort (§ 68). 
Gesetzes-Vorlagen werden nach erfolgter Beschlußnahme dem Reichskanzler über- 
reicht (§ 69)2. 
  
1 Man nennt die Abstimmung in dieser Art 2 Bestimmungen der Geschäftsordnung, die 
die durch „Hammelsprung“. bereits an anderen Stellen vorgetragen wurden, 
find hier nicht wiederholt worden.
	        
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