Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

222 Fũnftes Buch. Die Berwaltung des Innern. 
Inlandes stehen in Bezug auf den unter die Gewerbeordnung fallenden Gewerbebetrieb 
einander gleich, bei denen des Auslandes bewendet es bei dem Landesrecht, das regelmäßig 
die besondere Genehmigung der Ministerien erfordert 1. Die reichs-oder landesgesetzlichen 
Beschränkungen, denen Militärpersonen und Beamte in Bezug auf den Gewerbebetrieb 
unterliegen ?, find aufrechterhalten (§ 12). Dagegen soll von dem Besfitze des 
Bürgerrechts die Zulassung zum Gewerbebetriebe in keiner Gemeinde und bei keinem 
Gewerbe abhängig gemacht werden (§ 183). 
Die Gewerbeordnung macht einen durchgreifenden Unterschied zwischen 
stehendems Gewerbebetriebe und dem Gewerbebetriebe im Umherziehens, 
welcher letzterer, namentlich durch die Novellen zur Gewerbeordnung, außerordentlich 
erschwert und eingeschränkt wird. 
Stehender Gewerbebetrieb. 
Der selbstständige" Betrieb eines stehenden Gewerbes ist der Gemeinde, bei 
den Versicherungs= und sog. Preßgewerben nebst jedem Localwechsel auch der 
Polizeibehörde anzuzeigen (§ 14). Die Fortsetzung des Betriebes kann gewerbe- 
polizeilich (nur) verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine be- 
sondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird (§ 15). 
Concessionspflichtige Anlagen. 
Die in § 16 der Gewerbeordnung verzeichneten Gewerbe, welche durch ihre 
örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Be- 
wohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publicum überhaupt erhebliche 
Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, bedürfen (für ihre 
Anlegung und jede Veränderung) der Genehmigung der nach den Landesgesetzen zu- 
ständigen Behörde. Das Verzeichniß kann durch Beschluß des Bundesrathes, vor- 
behaltlich der Genehmigung des nächstfolgenden Reichstages, abgeändert werden. 
Vor der Genehmigung der Anlage findet eine Art Edictalverfahren und zum Schlufse 
eine öffentliche contradictorische Verhandlung vor der Beschlußbehörde statt, gegen 
deren Entscheidung landesgesetzlich mitunter nur der Recurs an die Centralbehörde, 
mitunter der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Eine Genehmigung ist auch zur 
Anlegung von Dampfkesseln nothwendig, bei denen bewegliche und unbewegliche 
unterschieden werden (§ 24). Die Genehmigung bei unbeweglichen gilt nur für 
die bestimmte Anlage (§ 25), die bei beweglichen für den Dampfkessel überhaupt, 
ohne Rücksicht auf die spätere, beliebig zu verlegende Betriebsstätte 7. Allgemeine 
polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln hat der Bundesrath 
erlassen (Bek. vom 5. August 1890, R.-G.-Bl. 1890, S. 168). 
Genehmigungen. 
Mehrere Arten Gewerbetreibender bedürfen einer besonderen (persönlichen) 
Genehmigung, welche, wenn sie auf Grund eines Befähigungsnachweises 
(Prüfung) ertheilt ist, Approbation genannt wird. Solche Genehmigungen 
oder Approbationen find keine subiectiven Rechte, enthalten vielmehr nur das 
  
1 § 18 des preuß. Gesetzes v. 22. Juni 1861 
(G.-S. 1861, S. 441). Diese Genehmigung ist 
auch nöthig für die nicht unter die Gewerbeordnung 
(66) fallenden (z. B. Versicherungs-Unternehmun- 
en, die in anderen Bundesstaaten ihren Sitz 
5 Entsch. des Oberverwaltungsgerichts, Bd. 
XI, S. 319, und des Kammergerichts, Bd. II, 
S. 214, und Bd. X, S. 173. 
# zaeichsbsemtengeset vom 31. März 1873 
(R.-G.-Bl. 1873, S. 61), § 16, preuß. Gewerbe- 
ordnung vom 17. Januar 1845 E.S. 1845, 
S. 41), § 19; s. auch Min.-Bl. f. d. ges. innere 
Verwaltung 1879, S. 158, 1897, S. 30. 
* Ueber die (thatsächlichen) Begriffe vgl. 
namentlich Entsch. des Reichsgerichts in Straff., 
Bd. IX, S. 351, und des Kammergerichts, Bd. 
  
VII, S. 208, Bd. XII, S. 308. 
* Das ist die für eigene Rechnung geführte, 
das ist z. B. auch diejenige der Hausgewerbe- 
treibenden; vgl. Entsch. des Kammerger., Bd. X, 
S. 187, und Bd. XVI, S. 363. 
5 Buch= und Steindruckereien, Buch= und 
Kunsthandlungen, Leihbibliotheken, Zeitungs- 
verkäufer u. dgl.; s. § 14, Abf. 2. 
* In Preußen f. Zuständigkeitsgese vom 
1. August 1883 (G.-S. 1883, S. 237), §§ 109, 
110, 161, je nachdem Kreisausschuß, Magistrat, 
Bezirksausschuß. 
! Siehe Motive Lur Gewerbeordnung in 
Koller's Arch., Bd. III, S. 62, 63, Oppen- 
90 f Jeschtfpr. des Ober-Tribunals, Bd. XVII,
	        
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