Fl#u#tes Buch. Die Verwaltung des Innern.
bei Gewerbetreibenden in deren Geschäftsräumen, nicht bei Privatkunden ohne vor-
gängige ausdrückliche Aufforderung erfolgen. Ausländische Reisende führen die in
den Handelsverträgen, z. B. mit Belgien, Oesterreich-Ungarn, Rußland, Frankreich,
vorgeschriebene Gewerbelegitimationkartei.
Marktverkehr.
Was unter den Begriff des Meß= und Marktverkehrs fällt, ist von den Vor-
schriften befreit, die für den Wandergewerbebetrieb gegeben sind" (§8 64 bis 71);
es bedarf dazu keines Wandergewerbescheines, auch keines Legitimationsscheines und
keiner Legitimationskarte.
Verlust der Concession, Approbation u. f. w.
Die Approbation als Arzt oder Apotheker kann nur zurückgenommen werden,
wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren solche ertheilt
find, oder wenn dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte ab-
erkannt sind, in letzterem Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrverlustes. Außer
in diesen Fällen können die in den 88 30, 30 a, 32, 33, 34 und 36 bezeichneten
Genehmigungen und Bestallungen zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen
oder Unterlassungen des Inhabers (nach der Genehmigung 2) der Mangel derjenigen
Eigenschaften, welche bei der Ertheilung der Genehmigung vorausgesetzt werden
mußten, klar erhellt (§ 53).
Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die
fernere Benützung einer jeden concessionspflichtigen und als folcher genehmigten ge-
werblichen Anlage zu jeder Zeit von der höheren Verwaltungsbehörde" untersagt
werden gegen vollständigen Schadensersatz (§ 51). Gegen nicht concessionspflichtige
Anlagen kann und muß nöthigenfalls die Polizei auf Grund ihrer allgemeinen
Befugnisse (in Preußen Allgemeines Landrecht, Theil II, Tit. 17, § 10) bis zu
ihrer völligen Untersagung einschreiten, ohne daß ein Entschädigungsanspruch ge-
geben ist .
Taxen.
Die Gewerbeordnung verbietet in der Regel polizeiliche Taxen (§ 72). Solche
können mit (nach oben hin) unbedingt verbindlicher Kraft eingeführt werden für
die sog. Straßengewerbe und für Apotheker (§§ 37, 76, 79, 80, Abs. 1). Taxen
für Aerzte haben nur die Bedeutung, daß sie Mangels anderer Abrede als Verein-
barung gelten (§ 80, Abs. 2)". Bäcker und Verkäufer von Backwaaren können
durch Polizeiverordnung angehalten werden, die Preise und das Gewicht sichtbar
im Verkaufslocal zur Kenntniß des Publicums zu bringen und in fsolchem Falle
auch eine Waage und geaichte Gewichte für die Benutzung zum Nachwiegen auf-
zustellen (§§ 74, 75). Gastwirthe können durch Polizeiverordnung angehalten
werden, das Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den
Gastzimmern anzuschlagen. Diese Preise bleiben solange in Kraft, bis die (an sich
beliebige) Abänderung der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Ver-
zeichniß in den Gastzimmern angeschlagen ist.
Verhältniß der selbstständigen zu den unfelbstständigen
Gewerbetreibenden.
Unselbstständige Gewerbetreibende, d. h. die, welche in fremden Diensten (für
fremde Rechnung) im Gewerbebetriebe thätig find, in der Gewerbeordnung „gewerb-
1 Siehe Anm. 3, S. 225. Bd. IX, S. 405, Bd. XIII, S. 78 u. 824 a. a. O.
2 Vgl. hierzu Entsch. des Reichsgerichts in 4 In Preußen vom Bezirksausschuß.
Straff., Bd. I, S. 102. Entsch. d. Oberverwaltungsger., Bd. XXIII
2 Entsch. des Oberverwaltungsger., Bd. V,S. 254, und agegen Entsch. des Reichsger. in
S. 266, Bd. XV, S. 349; bezüglich der Wittwe, Civils., Bd. XIX, S. 353. Z
die den Gewerbebetrieb ihres verstorbenen Ehe- " Hür Heildiener, da sie nicht unter die
mannes fortsetzt, Bd. XIV, S. 315, bezüglich Gewerbeordnung fallen, koͤnnen Taxen "6„
des Schankgewerbes preuß. Verwaltungsblatt, gesetzt werden, Entsch. des Reichsger. in Straff.,
Bd. VII, S. 219, Bd. X, S. 219 und 400,]Bd. XIII, S. 259.