§ 30. Bom Gewerbewesen u. s. w. 227
liche Arbeiter“ genannt, umfassen Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte,
Werkmeister, Techniker und Fabrikarbeiter. Die Festsetzung des Verhältnisses
zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist,
vorbehaltlich der durch Reichsgesetze begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier
Uebereinkunft (§ 105). Nicht wenige Beschränkungen find indeß in der Gewerbeordnung
und anderen Reichsgesetzen enthalten, in der ersteren namentlich die folgenden:
Bei der Sonntagsarbeit.
Zum Arbeiten an Sonn= und Festtagen ! können die Gewerbetreibenden die
Arbeiter nicht verpflichten, außer zu Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der
Gewerbeordnung auch an Sonn= und Festtagen! verrichtet werden dürfen (§ 105a).
Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und
Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und
anderen Bauhöfen, Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art dürfen
Arbeiter an Sonn= und Festtagen nicht beschäftigt werden. Im Handelsgewerbe?
dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster= und
Pfingsttage überhaupt nicht, im Uebrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger
als fünf Stunden beschäftigt werden. Dies gilt auch für die Beschäftigung im
Geschäftsbetriebe von Consum= und anderen Vereinen (§ 105b). Kraft gesetzlicher
Vorschrift find vom Verbot ausgenommen Arbeiten, welche in Nothfällen oder im
öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen, Beaufsichtigungs-,
Reinigungs= und Instandhaltungsarbeiten u. ähnliche (§ 105ec). Fernere Aus-
nahmen, namentlich für Gewerbe, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer
Natur nach eine Unterbrechung nicht gestatten, hat auf Grund der in § 105d
ertheilten Ermächtigung der Bundesrath zugelassen 2. Andere Ausnahmen können
in gesetzlich bezeichneten Fällen durch die oberen oder die unteren Verwaltungs-
behörden zugelassen werden (§ 105e und #); andererseits kann das Verbot der
Beschäftigung durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrathes
weiter ausgedehnt werden (§ 1058). Weitergehende Beschränkungen der Sonntags-
arbeit durch Landesgesetz oder Landespolizeiverordnung find statthaft (§ 105h).
Soweit nach dem Vorstehenden gewerbliche Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn-
und Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen (auch
von Consum= und anderen Vereinen) ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht
stattsinden (§ 412).
Auf Gast= und Schankwirthschaftsgewerbe", Mufikaufführungen, Schaustellungen,
theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, sowie auf Verkehrsgewerbe*
finden die Verbote der Sonntagsarbeit keine Anwendung, doch dürfen die Arbeiter
dabei nur zu solchen Arbeiten verpflichtet werden, welche nach der Natur des
Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten (§ 105).
Arbeitsbuch.
Minderjährige Arbeiter dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem
Arbeitsbuche versehen sind. Der Arbeitgeber hat dieses bei der Annahme ein-
zufordern, sodann zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach
1 Was Festtag, richtet sich nach Landes-S. 448. Die Lieferung selbstgewonnener Milch
recht; negelsaößig. mnd es die beiden Weihnachts= auf Bestellung fällt nicht unter Handelsgewerbe
eiertage, das Neujahrsfest, der Oster= und Entsch. des Kammergerichts, Bd. XIV, S. 388
fingstmontag, das Himmelfahrtsfest, der Char-Bd. XV, S. 326.
itag und der Bußtag; vgl. auch Entsch. des 2 Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von
Mriche in Straff., Bd. XXIV, S. 268. dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe-
* Zum Handelsgewerbe gehören der Groß-, betrieb vom 5. Februar 1895 (R.-G.-Bl. 1895,
Klein= (auch der Hausir-Handel, Bank-, Spe. 12.
ditions-- und Kommissionsgeschäfte, Meß= und 4 Der Verkauf über die Straße fällt unter
Markthandel, Verkauf von Theaterbillets. Nicht das Handelsgewerbe.
dahin gehort der Verkauf von Arzneimitteln in *5* Zum Verkehrsgewerbe gehört nicht der
Apotheken. Das Austragen bestellter Waaren Betrieb der Packer, Träger, Bahnhofsbuch-
ist Ausfluß der s Wätigkeit Entsch händler; doch können für diese Ausnahmen auf
deß Kammergerichts, Bd. XV, S. 324, Bd. XVI,
Grund § 105e bewilligt werden.
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