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anstalten und unterirdisch betriebene Brüche und Gruben (§ 154 a). Arbeiterinnen
dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden
(§5 154 a, Abs. 2).
Innungen.
Innungen können für alle Gewerbetreibenden, auch für die nicht unter die
Gewerbeordnung fallenden, z. B. Fischerinnungen 1 Zwangsinnungen nur für
die der Gewerbeordnung unterstellten Handwerker errichtet werden (§ 100). Freie
Innungen können für gleiche verwandte oder gemischte Gewerbe, Zwangsinnungen
nur für gleiche oder verwandte Handwerke errichtet werden. Aufgaben der Innungen
müssen sein die Pflege des Gemeindegeistes und des Standesehrgefühls, die
Regelung des Lehrlingswesens, die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses
zwischen Meistern und Gesellen, das Herbergswesen und der Arbeitsnachweis, endlich
die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Lehrlingsverhältnisse (§J 81 a). Die
Innungen können ihre Wirksamkeit noch auf andere ihren Mitgliedern gemeinsame
Interessen ausdehnen (§ 81b). Sie bedürfen eines von der höheren Verwaltungs-
behörde zu bestätigenden Statuts (8 84) und besitzen Rechtspersönlichkeit (§ 86).
Aufgenommen dürfen nur werden die selbstständigen Gewerbetreibenden, die Werk-
meister in den entsprechenden Großbetrieben und Die, welche solches früher gewesen
find (§ 87). Der Austritt aus der Innung ist innerhalb gewisser Fristen
gestattet, doch mit dem Verlust aller Ansprüche an das Innungsvermögen ver-
bunden (§ 87a). Die Kosten der Innung und ihres Gesellenausschusses haben die
Innungsmitglieder aufzubringen (§ 89). Die Innungen können Innungskranken-
kassen und Innungsschiedsgerichte errichten (§§ 90 und 91). Gegen die Ent-
scheidungen der letzteren ist binnen einer Nothfrist von einem Monate die Klage
bei dem ordentlichen Gerichte statthaft. Die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten
Gesellen wählen den Gesellenausschuß, der namentlich an der Regelung des
Lehrlingswesens und an den Gesellenprüfungen betheiligt ist (§ 95). Die Innungen
unterliegen der Aufsicht der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sie ihren
Sitz haben (§ 96). Die Innungen können wegen Vernachlässigungen ihrer Pflichten,
gesetzwidriger Handlungen oder zu geringer Zahl ihrer Mitglieder geschlossen
werden (§ 97).
Durch die höhere Verwaltungsbehörde ist auf Antrag Betheiligter anzuordnen,
daß innerhalb eines Bezirks sämmtliche Gewerbetreibende, welche das gleiche
Handwerk oder verwandte Handwerke ausüben, einer neu zu errichtenden (Zwangs--)
Innung angehören, wenn 1) die Mehrheit der betheiligten Gewerbetreiben den
zustimmt, 2) der Bezirk entsprechend abgegrenzt ist und 3) die Zahl der vorhandenen
Handwerker zur Bildung einer leistungsfähigen Innung ausreicht. Die Anordnung
kann auch nur für Die, welche in der Regel Gesellen oder Lehrlinge halten, beschränkt
werden (§ 100). Berechtigt, aber nicht verpflichtet beizutreten sind Die, welche das
Gewerbe fabrikmäßig betreiben (§ 100 f). Streitigkeiten über die Zugehörigkeit
zu einer Innung werden im Aussichtswege entschieden (§ 100 h). In der Fest-
setzung der Preise oder in der Annahme von Kunden dürfen die Innungsmitglieder
nicht beschränkt werden (§ 100 q). Die Kosten der Thätigkeit der Innung und
des Gesellenausschusses sollen auf die einzelnen Betriebe unter Berücksichtigung
ihrer Leistungsfähigkeit vertheilt oder durch Zuschläge zur Gewerbesteuer auf-
gebracht werden (§ 1008). Die Zwangsinnung ist auf Antrag eines Innungs-
beschlusses, welcher von drei Viertel sämmtlicher Innungsmitglieder gefaßt wird,
von der höheren Verwaltungsbehörde zu schließen (§ 100)). Für alle oder mehrere
derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden Innungen kann zur Vertretung der
gemeinsamen Interessen der betheiligten Innungen ein gemeinsamer Innungsausschuß
errichtet werden, dessen Statut durch die höhere Verwaltungsbehörde zu bestätigen
ist (6 101). Die Schließung eines Innungsausschusses kann durch die höhere
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1 Entsch. des Oberverwaltungsger., Bd. XII, S. 348.