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herzog Johann von Oesterreich. In dem sog. Gesetze vom 28. Juni! wurden
„der provisorischen Centralgewalt“ die vollziehende Gewalt in allen Angelegenheiten
übertragen, welche die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundes-
staates betreffen, sodann die Oberleitung der gesammten bewaffneten Macht (welcher 2),
die völkerrechtliche und handelspolitische Vertretung Deutschlands. „Mit dem Ein-
tritt der Wirksamkeit der provisorischen Centralgewalt hört (Nr. 18 des sog. Ges.
v. 28. Juni 1848) das Bestehen des Bundestages auf.“ Nun ersuchte allerdings
noch am nämlichen Tage der Bundestag den Erzherzog Johann um Uebernahme
dieses „hohen und wichtigen Berufes“; es wurde auch der Erzherzog Johann theils
ausdrücklich, theils stillschweigend, insofern alle deutschen Regierungen ihre Bevoll-
mächtigten zum Bundestage nunmehr bei der proviforischen Centralgewalt be-
glaubigten, allgemein anerkannt, indeß muß es als ganz unzutreffend bezeichnet
werden, wenn Zachariäs hieraus folgert, daß das ganze Gesetz vom 28. Juni
1848, insbesondere sein § 3: „Die Errichtung des Verfassungswerks bleibt von der
Wirksamkeit der Centralgewalt ausgeschlossen“, von allen deutschen Regierungen an-
erkannt und dadurch zugestanden worden ist, daß fortan die Nationalversammlung
„das einzige ganz Deutschland repräsentirende Organ in Betreff des Verfassungs-
werkes geworden ist“.
Erzherzog Johann nahm die Wahl an, ernannte H. v. Gagern zum
verantwortlichen Reichsminister, an dessen Stelle Simson zum Präsidenten der
Nationalversammlung gewählt wurde. Hierauf sah die Bundesversammlung, nach-
dem sie dem Reichsverweser „die Ausübung aller ihrer verfassungsmäßigen Be-
fugnisse und Verpflichtungen“ übertragen hatte, „ihre bisherige Thätigkeit als be-
endet an“ und löste sich am 12. Juli auf.
Die Nationalversammlung, welche den Unterschied zwischen ihrer vermeintlichen
und ihrer wirklichen Macht bei Gelegenheit des von ihr anfänglich für ungültig er-
klärten Malmöer Waffenstillstandes zwischen Preußen und Dänemark (26. August
1848) erkennen mußtes, beschloß nach endlosen Berathungen „die Grundrechte des
deutschen Volkes“ nach dem Vorbilde der „droits de homme et du citoyen“ der
französischen Revolution endgültig am 21. December 1848. Sie wurden am
27. December 1848 vom Erzherzog Johann publicirt". Sehr schwierig gestalteten
sich die Berathungen über die Reichsverfassung, namentlich wegen der Oberhaupt-
frage. Zunächst konnte über die Dauer der Uebertragung der Würde des Reichs-
oberhauptes weder in dem (von der Nationalversammlung bestellten) Verfassungs-
ausschusse, noch im Plenum der Nationalversammlung eine Mehrheit für eine der
verschiedenen Ansichten — ob erblich, lebenslänglich, auf 12, 6 oder 3 Jahre —
erzielt werden. Nur daß eine einheitliche, aus den regierenden Fürsten zu nehmende
Spitze gewonnen werden sollte, wurde am 19. Januar 1849 mit 258 gegen 211
Stimmen festgesetzt. Am 12. März 1849 stellte der Abgeordnete Welcker den An-
trag: „Die gesammte Reichsverfassung, so wie fie jetzt mit Berückfichtigung der
Wünsche der Regierungen von dem Verfassungsausschusfse redigirt vorliege, durch einen
einzigen Gesammtbeschluß anzunehmen, auch die in der Verfassung festgestellte erb-
liche Kaiserwürde Sr. Majestät dem König von Preußen zu übertragen.“ Dieser
Antrag wurde am 21. März mit 283 gegen 252 Stimmen abgelehnt. Indeß
wurden die einzelnen Bestimmungen der Verfassung nach einander angenommen,
die einheitliche fürstliche Spitze mit 279 gegen 255 und die Erblichkeit des Reichs-
oberhauptes mit 267 gegen 263 Stimmen?, und darauf am 28. März König
Friedrich Wilhelm IV. von Preußen mit 290 Stimmen gegen 248 Stimm-
enthaltungen " zum erblichen Kaiser und Reichsoberhaupt erwählt. Aus dem In-
halte der Reichsverfassung? ist hauptsächlich wegen der Zuständigkeitsverhältnisse
1 Bei Weil, S. 117, in dem chere. 4 Reichsgesetzblatt v. J. 1848, Stück Z; bei
blatt“ v. * 1848, Stück 1, Sten. Ber. S. 627 ff. Weil, Cuellen und Actenstücke, S. 124 ff.
2 S. 219. 5 Sten. Ber., S. 6058 ff.
* Ermordung des Fürsten Lichnowski und Sten. Ber., S. 6093. ·
des Generals von Auerswald. Preußisches und 7 Publicirt am 28. April 1849 (nicht vom
darmstädtisches Militär mußte die Nationalver= Reichsverweser) im Reichsgesetzblatt, S. 101 ff.;
sammlung gegen Volkshaufen schützen. aberdut 53 bei Weil, Quellen u. Acten-
tücke, S. .
2*