248 Fünftes Buch. Die Berwaltung des Innern.
werden Personen, welchen vom Reiche, Staate, Kommunalverband, Versicherungs-
anstalt, oder als Lehrer pp., an öffentlichen Schulen pp., Pensionen pp. im Mindest-
betrage die Invalidenrente nach den Sätzen der I. Lohnklasse bewilligt find oder
eine Unfallrente (S. 241) von mindestens demselben Betrage zusteht, oder welche
70 Jahre alt find, oder nur 50 Tage oder 12 Wochen im Jahre Lohnarbeit ver-
richten (§ 6). Versicherungsberechtigt oder fortversicherungsberechtigt sind nur
die in § 14 Aufgeführten, namentlich Betriebsbeamte mit Jahresverdienst zwischen
2—3000 Mk., Hausgewerbtreibende und Unternehmer mit höchstens zwei Arbeitern,
Diejenigen, welche aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden, also
namentlich Die, welche zur Zeit arbeitslos sind, und Die, rücksichtlich deren der
Bundesrath die Versicherung beschließen kann, aber noch nicht beschlossen hat.
Gegenstand der Versicherung ist der Anspruch auf Gewährung einer Rente für
den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters (§ 15). Invalidenrente erhält
ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Versicherte, welcher dauernd erwerbs-
unfähig ist. Ein Anspruch auf Invalidenrente steht nur denjenigen Versicherten
nicht zu, welche erweislich die Erwerbsunfähigkeit sich vorsätzlich oder bei Be-
gehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens oder vorsätz-
lichen Vergehens zugezogen haben. In letzterem Falle kann die Rente ganz oder
theilweise versagt werden (§ 17). Eine durch einen Unfall herbeigeführte Erwerbs-
unfähigkeit begründet den Anspruch auf Invalidenrente nur insoweit, als nicht nach
den Unfallversicherungsgesetzen eine Rente zu leisten ist. Erwerbsunfähigkeit ist
anzunehmen, wenn der Versicherte dauernd nicht mehr im Stande ist, durch eine
seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Thätigkeit, die ihm unter billiger Berück-
sichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemuthet werden kann,
ein Drittel Desjenigen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben
Art und ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.
Invalidenrente erhält auch derjenige nicht dauernd erwerbsunfähige Versicherte, welcher
während 26 Wochen ununterbrochen erwerbsunfähig ist, für die weitere Dauer
seiner Erwerbsunfähigkeit (§ 16). Altersrente erhält, ohne daß es des Nach-
weises der Erwerbsunfähigkeit bedarf, derjenige Versicherte, welcher das siebzigste
Lebensjahr vollendet hat. Der Anspruch auf die Invaliden= oder Altersrente setzt
außer dem Nachweise der Erwerbsunfähigkeit bei der Invalidenrente und des
gesetzlich vorgeschriebenen Alters bei der Altersrente die Zurücklegung der vor-
geschriebenen Wartezeit und (regelmäßig) die Leistung von Beiträgen voraus.
Die Wartezeit beträgt bei der Invalidenrente 200 Beitragswochen, wenn mindestens
100 Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht geleistet find, sonst 500 Beitrags-
wochen, bei der Altersrente 1200 Beitragswochen (§ 29). Solchen Personen,
die, nachdem sie nicht lediglich vorübergehend in eine versicherungspflichtige
Beschäftigung eingetreten waren, wegen unverschuldeter , mit Erwerbsunfähigkeit
verbundener Krankheit für mehr als eine Woche an der Fortsetzung der
Beschäftigung verhindert oder behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-,
Mobilmachungs= und Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine eingezogen gewesen
find oder in Mobilmachungs= oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienstleistungen
rerrichtet haben, werden diese Zeiten (einzelne Krankheiten nur auf die Dauer
eines Jahres) als Beitragszeiten in Anrechnung gebracht (§ 30). Für Versicherte,
welche, als die Versicherungspflicht für ihren Berufszweig in Kraft trat, das
vierzigste Lebensjahr vollendet hatten und nachweisen, daß sie während der drei
vorausgegangenen Kalenderjahre berufsmäßig, wenn auch nicht ununterbrochen eine
Beschäftigung gehabt haben, für welche die Versicherungspflicht bestand oder inzwischen
eingeführt ist, vermindert sich die Wartezeit für die Altersrente für jedes volle Jahr,
um welches ihr Alter die Zahl 40 überschritten hat, um 40 Wochen. Militärische
Dienstleistungen, Krankheiten und Unterbrechung eines festen Arbeitsverhältnisses
(auf nicht länger als vier Monate in je einem Jahre) find hierauf mit anzurechnen
(§ 190, 191)2. Zu jeder Rente hat das Reich einen fesken Zuschuß von jährlich
1 D. h. wenn der Betheiligte die Krankheit Raufhändeln oder Schlägereien, oder durch
fch nicht vorsätzlich oder bei Begehung eines Trunkfälligkeit zugezogen hat (§ 30, Abs. 4).
urch strasgerichtliches Urtheil festgestellten Ver- 2 Für Invalidenrenten kommt die Ueber-
brechens, durch schuldhafte Vetheiligung beis gangsbestimmung in § 189 zur Anwendung.