Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

252 Fünftes Buch. Die Berwaltung des Innern. 
„die Masse desjenigen Gewichtsstückes, welches durch die Internationale General- 
konferenz für Maaß und Gewicht als internationales Prototyp des Kilogramms 
anerkannt worden und bei dem Internationalen Maaß= und Gewichtsbüreau nieder- 
gelegt ist". Eine Copie davon und daher als Urgewicht für das Deutsche Reich 
gilt dasjenige von dem Prototyp des Kilogramms abgeleitete Gewichtsstück aus 
Platin-Irridium, das durch die Internationale Generalconferenz dem Deutschen 
Reiche als nationales Prototyp überwiesen und bei der Normal-Aichungskommission 
aufbewahrt ist. Das Kilogramm hat 2 Pfund, 50 Kilogramm find 1 Centner, 
100 ein metrischer Centner, 1000 Kilogramm eine Tonne. Das Kilogramm ist in 
1000 Gramm eingetheilt. Zehn Gramm find ein Dekagramm (Neuloth), der zehnte 
Theil eines Grammes heißt das Decigramm, der hundertste das Centigramm und 
der tausendste Theil das Milligramm. 
Das Gesetz, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, vom 1. Juni 1898 
(R.-G.-Bl. 1898, S. 905) hat für die elektrischen Messungen bestimmt: „1) Die ge- 
setzlichen Einheiten für elektrische Messungen sind das Ohm, das Ampere und das 
Volt. 2) Das Ohm ist die Einheit des elektrischen Widerstandes. Es wird dar- 
gestellt durch den Widerstand einer Queckfilbersäule von der Temperatur des 
schmelzenden Eises, deren Länge bei durchweg gleichem, einem OQuadratmillimeter 
gleich zu achtenden Querschnitt 106,3 Centimeter und deren Masse 14,4521 Gramm 
beträgt. 3) Das Ampere ist die Einheit der elektrischen Stromstärke. Es wird 
dargestellt durch den unabänderlichen elektrischen Strom, welcher bei dem Durchgange 
durch eine wässerige Lösung von Silbernitrat in einer Sekunde 0,001118 Gramm 
Silber niederschlägt. 4) Das Volt ist die Einheit der elektromotorischen Kraft. 
Es wird dargestellt durch die elektromotorische Kraft, welche in einem Leiter, dessen 
Widerstand ein Ohm beträgt, einen elektrischen Strom von einem Ampere erzeugt."“ 
Die gesetzlichen Vorschriften über Maaße und Gewichte sind nicht zwingend 
für den Privatverkehr, zwingend find sie zum gewerblichen und öffentlichen Ver- 
kehre. Privatleute können, nach welchen Maaßen und Gewichten fie wollen, im 
Privatverkehre kaufen, verkaufen, pachten u. s. w. Dagegen dürfen (Art. 10 der 
Maaß= und Gewichtsordnung) zum Zumessen und Zuwägen nur in Gemäß- 
heit der Maaß= und Gewichtsordnung gehörig gestempelte Maaße, Gewichte und 
Waagen angewendet werden. Das Zumessen und Zuwägen entspricht nicht der 
Zahlung 1, sondern der Bestimmung einer Leistung. Diese Bestimmung soll im 
Verkehrsinteresse nicht nach willkürlichen, sondern nach behördlich fixrirten Maaß- 
stäben erfolgen. Es soll die Menge absolut feststehen. Die Vergleichung mit dem 
Verbote, gewisse Münzen in Zahlung zu nehmen, paßt nicht. Die Inzahlungnahme 
solcher Münzen ist nur verboten, um sie wegen ihrer Minderwerthigkeit dem Reiche 
fernzuhalten. Auch wenn über die Zahl und Art der Stücke kein Zweifel besteht, 
sollen doch gewisse Münzen im Reiche nicht umlaufen. 
Der Gebrauch unrichtiger Maaße, Gewichte und Waagen im gewerblichen und 
öffentlichen Verkehre ist untersagt. Als unrichtig gilt nicht (ist nicht strafbar), 
wenn sich Abweichungen von der absoluten Richtigkeit innerhalb der vom 
Bundesrathe zugelassenen Fehlergrenze befinden (Art. 10 der Maaß= und Gewichts- 
ordnung und § 6 des Gesetzes, betr. die elektrischen Maßeinheiten, vom 1. Juni 
1898 [R.-G.-Bl. 1898, S. 905)). 
Bei dem Verkauf weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden dürfen zur 
Ermittelung des Alkoholgehaltes nur gehörig gestempelte Alkoholometer und Thermo- 
meter angewendet werden (Art. 11 der Maaß= und Gewichtsordnung). Der in 
Fässern zum Verkauf kommende Wein darf dem Käufer nur in solchen Fässern, 
auf welchen die den Raumgehalt bildende Zahl der Liter durch Stempelung be- 
glaubigt ist, überliefert werden — ausgenommen der Verkauf ausländischen Weines 
in den Originalgebinden (Art. 12 das.). Gasmesser, nach welchen die Vergütung 
für den Verbrauch von Leuchtgas bestimmt wird, müssen gehörig gestempelt sein 
(Art. 13 daf.). 
Schankgefäße, wie Gläser, Krüge, Flaschen über ½0 Liter, ausgenommen fest 
verschlossene Flaschen oder Krüge, müssen einen amtlich beglaubigten Füllstrich 
  
1 Anderer Ansicht Laband, II, S. 174.
	        
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