256 Fü#ftes Buch. Die Berwaltung des Jnnern.
haben. Nicht die Rechtssätze, sondern der Waarenwerth der Geldstücke und der
Credit des Staates bestimmen in letzter Stelle den Betrag, zu dem Geldstücke in
Zahlung genommen werden. Wenn Silber, Papier, Nickel und Kupfer ihren heutigen
Werth im Reiche haben, so beruht dies einzig und allein darauf, daß das Reich
im Stande ist und verpflichtet, sie jeder Zeit gegen Gold einzutauschen. In nor-
malen und anormalen Zeitläuften wird Jedermann auch ausländisches Goldgeld
gern als baares Geld in Zahlung nehmen, da es den vollen Werth in sich, ohne
Rechtssatz, trägt.
Das Wesentlichere und Wichtigere des Münzrechts betrifft die Fragen, wer
darf Münzen prägen lassen, wo, wie, gegen welche Prägegebühr und vor allem,
woraus find die Münzen zu prägen; das Wichtigste aber ist, rücksichtlich
welcher Metalle ist das Prägerecht unbeschränkt oder beschränkt.
Das Recht, Münzen zu prägen, war in Deutschland Regal. Vom römischen
Kaiser war es auf den Kaiser von Deutschland übergegangen. Noch zur Zeit der
Hohenstaufen gehörten die „moneta“ zu den Regalien (Liber feudorum II, 56),
d. h. nur der „rex“ hatte das Münzrecht; wer es außer ihm ausübte, mußte
damit vom rex beliehen sein. Alle Münzen, die im Römischen (Deutschen) Reiche
find, sagt der Schwabenspiegel Cap. CCCIV, 88§ 1, 2: „Die find eines römischen
Königs und wer fie will haben, er sei Pfaffen- oder Laienfürst, der muß sie (ver-
liehen erhalten) haben von dem römischen Könige, wer ohne solche Verleihung
Münzen prägt, der frevelt an dem Reiche.“ Wie die übrigen Regalien ging auch
das Münzregal schrittweise durch Verleihung oder Anmaßung verloren. Die Goldene
Bulle (1356) setzt fest, daß die Kurfürsten auch ohne Kaiserliche Verleihung in ihren
Territorien das Münzregal haben. Der Westfälische Frieden spricht alle Regalien,
also auch das Münzregal, allen Reichsständen zu, den „Electores, Principes et
Status ImperüV’f Romani“. Das Münzrecht war eine wesentliche Einnahmequelle.
Dagegen nahm der Kaiser das Recht der Oberaufsicht über die Ausübung des
Münzrechts für sich in Anspruch, insbesondere die Bestimmung, nach welchen Grund-
sätzen (wie) die Münzen zu prägen waren. Dieses Recht konnten die Kaiser aber
weder in den größeren Staaten noch sonst allgemein durchsetzen, wenngleich Fälle
vorkamen, daß das Münzrecht wegen Mißbrauchs, d. h. zu großer Minderwerthigkeit
der ausgeprägten Münzen, wieder entzogen wurde . Die Weiterübertragung des
Münzrechts war verboten 2. Nach Auflösung des Deutschen Reiches stand das
Münzrecht den deutschen Bundesstaaten, jedem für sich, zu. Doch bestanden über
die Ausübung Abmachungen zwischen den Zollvereinsstaaten, die Dresdener all-
gemeine Münzconvention vom 30. Juli 1838 und der zwischen dem Zollverein und
Oesterreich abgeschlossene Münzvertrag vom 24. Januar 185783.
Die Reichsverfassung vom 28. März 1849, Art. IX, § 45, wollte der Reichs-
gewalt das Recht beilegen, „Reichsmünzen zu prägen“. Die heutige Reichsver-
fassung bestimmt in Art. 4: „Der Beauffichtigung seitens des Reichs und der
Gesetzgebung desselben unterliegen — — —. 3) Die Ordnung des Maaß-, Münz-
und Gewichtssystems.“ Bei Berathung des Gesetzes, betreffend die Ausprägung
von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 im Reichstage sprachen sich die
Bundesrathsbevollmächtigten von Bayern, Sachsen und Württemberg (Sten. Ber.
1871, II. Session, 1. S. 241, 260 u. 336) dahin aus, daß durch die vorerwähnte
Vorschrift in Art. 4, Ziffer 3 zwar die Gesetzgebung und die Controle über das
Münzwesen, nicht aber das Münzregal im engeren Sinne, d. h. das ausschließende
Recht, Münzen zu prägen, auf das Reich übergegangen seien. Seydel, Commentar
S. 84, folgert aus der Fassung der Vorschrift gleichfalls, daß das Recht, Münzen
zu prägen, nicht dem Reiche, sondern den Bundesstaaten zustehe. In diesem Sinne
spricht sich auch Hänel, Reichsstaatsrecht, S. 669, aus. Im entgegengesetzten
Sinne sprachen sich die Reichtagsabgeordneten Dr. Braun, Graf zu Münster,
–.
1 Zachari II, S. 374. riä, l. c.
2 Reichsmünzordnung v. Jahre 1559, § 174, 2 Preuß. Jahrbücher 1858, S. 363 ff.
Münzedict vom Jahre 1759, Art. XI, Zacha-