Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

266 Füuftes Buch. Die Verwaltung des Innern. 
Unbedingt ist die Reichsbank verpflichtet, Barrengold zum festen Satze von 
1392 Mark für das Pfund feinen Goldes gegen ihre Noten einzutauschen (an 
ihrem Hauptsitze) (Bankgesetz § 14); sie kann dies, weil sie nach Zahlung von 
8 Mark Prägegebühren stets 1395 Mark in Goldgeld sich ausprägen lassen kann. 
Die Bankbeamten müssen über die mit der Bank abgeschlossenen Geschäfte 
Schweigen beobachten (§ 39). Zuwiderhandlungen find bei Bankbeamten disci- 
plinarisch zu ahnden; Centralausschußmitglieder, Deputirte und Beigeordnete 
können durch die Generalversammlung von ihren Stellen ausgeschlossen werden 
(Bankgesetz §§ 33, 834). Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt gegenüber 
den zwingenden Vorschriften der Straf-, Civilproceß= und Concursordnung. 
Um sich die Betriebsmittel zu beschaffen, hat die Reichsbank das Recht, nach 
Bedürfniß ihres Verkehrs Noten auszugeben. Die An= und Ausfertigung, Ein- 
ziehung und Vernichtung der Noten erfolgt unter Controle der Reichsschuldenkommission 
(§ 16). Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befind- 
lichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittel in coursfähigem deutschen Gelde, 
Reichskassenscheinen oder in Gold in Barren oder in Gold in ausländischen 
Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet, und den Rest in discontirbaren 
Wechseln (welche also eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus 
welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Ver- 
pflichtete haften) in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten (Bankgesetz § 17). 
Die Reichsbank ist verpflichtet, ihre Noten a) bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort 
nach Präsentation, b) bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Baarbestände und 
Geldbedürfnisse gestatten, dem Inhaber gegen coursfähiges Geld einzulösen (Bank- 
gesetz § 18). Die Vorschriften der §§ 17 und 18 des Bankgesetzes find Rechts- 
normen, auch wenn § 17 lex impertecta insofern ist, als über die Deckung aus- 
gegebene Banknoten gültig find. 
Die Reichsbank ist verpflichtet, ohne Entgelt für Rechnung des Reiches Zah- 
lungen anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leisten. Sie ist für 
sich und ihre Zweiganstalten im gesammten Reichsgebiete frei von staatlichen Ein- 
kommen= und Gewerbesteuern (Bankges. § 21), nicht von Communalsteuern, noch 
von der staatlichen Grund= und Gebäudesteuer. Die Befreiung, welche § 1, Abs. 2 
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichs- 
verwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Mai 1873 (R.-G.-Bl. 1873, S. 118) 
dem Reichsfiscus bezüglich der Landessteuern ertheilt, gilt nicht für die Reichsbank, 
da diese eine vom Fiscus verschiedene Rechtspersönlichkeit ist. Ebenso ist die 
Reichsbank allen indirecten Reichs-, Landes= und Communalabgaben (Stempel rce.) 
unterworfen. 
Die Reichsbank ist befugt, wenn der Schuldner eines im Lombardverkehr ge- 
währten Darlehns im Verzuge ist, das bestellte Faustpfand ohne gerichtliche Er- 
mächtigung oder Mitwirkung nach den in § 8371 des Handelsgesetzbuchs aufgestellten 
Vorschriften verkaufen zu lassen und sich aus dem Erlöse wegen Kapital, Zinsen 
und Kosten bezahlt zu machen (Bankgesetz § 20). 
Das Grundkapital besteht seit dem Gesetz vom 7. Juni 1899 aus einhundert- 
undachtzig Millionen Mark, getheilt in vierzigtausend auf Namen lautende An- 
theile von je dreitausend und sechzigtausend Antheile von je eintausend Mark. 
Die Antheilseigner haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Reichsbank. 
Während die Actionäre in ihrer Gesammtheit die Herren der Actiengesellschaft find, 
haben die Antheilseigner der Reichsbank im Wesentlichen nur einen gewissen Antheil 
am Gewinn. Nach Art. 2 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 wird seit dem 1. Januar 
1901 aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinn der Reichsbank 
1) zunächst den Antheilseignern eine ordentliche Dividende von 3⅛/ Procent des 
Grundkapitals berechnet, sodann 2) von dem Mehrertrage eine Quote von 20 Procent 
dem Rerservefonds zugeschrieben, solange dieser nicht den Betrag von 60 Mill. Mark 
erreicht hat, 3) von dem weiter verbleibenden Reste erhalten die Antheilseigner ein 
Viertel, die Reichskasse drei Viertel. Erreicht der Reingewinn nicht volle 81½2 Procent 
des Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu decken. Dividenden-
	        
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