§ 32. Bom Maaß-, Gewichts-, Münz= und Bankwesen. 267
rückstände verjähren binnen 4 Jahren, von dem Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet,
zum Vortheile der Bank.
Die Reichsbank wurde errichtet durch Abtretung der Preußischen Bank, welche
mit allen ihren Rechten und Verbindlichkeiten von Preußen nach Zurückziehung
seines Einschußkapitals von 1906 800 Thalern, sowie der ihm zustehenden Hälfte
des Reservefonds mit dem 1. Januar 1876 an das Reich abgetreten wurde (durch Vertrag
zwischen Preußen und dem Deutschen Reiche über die Abtretung der Preußischen Bank an
das Deutsche Reich vom 17./18. Mai 1875, R.-G.-Bl. 1875, S. 215). Die Reichs-
bank und ihre Zweiganstalten sind in das Handelsregister nicht eingetragen. Die
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Eintragung in das Handelsregister —
und nicht bloß diese, sondern überhaupt die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs,
z. B. über Gründung, Emission, Bilanz, Auffichtsrath, Vorstand, Liquidation,
Beendigung finden auf die Reichsbank, selbst subsidiär, keine Anwendung. Selbst-
redend finden auf die von der Reichsbank abgeschlossenen Kauf-, Verkauf-, Lombard-,
Discontgeschäfte die für diese Geschäfte gültigen allgemeinen Regeln (des Handels-
gesetzbuchs, der Wechselordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Anwendung. Neben
dem Antheile am Gewinn steht den Antheilseignern ein gesetzlich begrenzter
Einfluß auf die Verwaltung der Reichsbank zu, und zwar theils durch die General-
versammlung, theils durch einen aus ihrer Mitte gewählten ständigen Centralausschuß
(Bankgesetz §§ 31 ff.). Die Generalversammlung hat den jährlichen Verwaltungsbericht
entgegenzunehmen. Außerdem hat sie neben der Wahl des Centralausschusses nur
noch das Recht, daß ohne ihre Zustimmung das Bankstatut (vom Kaiser) nicht
geändert werden kann. Dieses Recht beruht auf der Vorschrift des Bankstatuts
§ 21. Der Centralausschuß ist die ständige Vertretung der Antheilseigner gegen-
über der Verwaltung. Er besteht aus 15 Mitgliedern, neben welchen 15 Stell-
vertreter zu wählen sind. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der
Generalversammlung aus der Zahl der Antheilseigner gewählt, die sich im Besitze
von mindestens auf ihren Namen lautenden Antheilsscheinen über 9000 Mk. befinden 1.
Der Centralausschuß versammelt sich unter dem Vorsitz des Präfidenten des Reichsbank-
directoriums wenigstens einmal monatlich, kann von diesem aber auch außer-
ordentlich berufen werden. Dem Centralausschusse werden in jedem Monat die
wöchentlichen Nachweisungen über Disconto-, Wechsel- und Lombardbestände, den
Notenumlauf, die Baarfonds, die Depositen, über den An= und Verkauf von Gold,
Wechseln und Effecten, über die Vertheilung der Fonds auf die Zweiganstalten zur
Einsicht vorgelegt und zugleich die Ergebnisse der Kassenrevisionen, sowie die An-
sichten und Vorschläge des Reichsbankdirectoriums über den Gang der Geschäfte
im Allgemeinen und über die etwa erforderlichen Maßregeln mitgetheilt. Drei
von dem Centralausschusse aus seiner Mitte auf je ein Jahr gewählte Mitglieder
(beziehungsweise deren Stellvertreter) üben die fortlaufende specielle Controle über
die Verwaltung der Reichsbank aus. An den Orten, an welchen Reichsbankhaupt-
stellen bestehen, sind, entsprechend dem Centralausschusse, mit diesem analogen
Rechten und Pflichten Bezirksausschüsse zu errichten, deren Deputirte Beigeordnete
heißen (Bankgesetz § 36).
Geschäfte mit den Finanzverwaltungen des Reiches oder deutscher Bundes-
staaten dürfen nur innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bank-
statuts gemacht und müfsen, wenn andere als die allgemein geltenden Bedingungen
des Bankverkehrs in Anwendung kommen sollen, zuvor zur Kenntniß der Deputirten
gebracht und, wenn auch nur einer von diesen darauf anträgt, dem Centralausschuß
vorgelegt werden. Sie müssen unterbleiben, wenn der Centralausschuß nicht in
einer beschlußfähigen Versammlung mit Stimmenmehrheit für die Zulässigkeit sich
ausspricht (§ 35). Hieraus ergiebt sich, daß die Reichsbank weder dem Reiche,
noch den Bundesstaaten beliebig Credit, daß sie also nicht Blancocredit, noch Credit
ohne Sicherheit gewähren kann.
Das Statut der Reichsbank ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrathe erlassen.
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1 Art. 3 des Gesetzes vom 7. Juni 1899.