Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

282 Sechstes Buch. Berkehrswesen. 
torien bestehen ließen, betrachteten sie die Taxis'schen Posten als ihrer Gesetzgebung 
und Oberaussicht unterworfen. 
Das Allgemeine Preußische Landrecht hat (Thl. II, Tit. 16) folgende Vorschriften 
über Postregal und Postzwang: 
§ 141: „Der Staat hat die ausschließende Befugniß, Posten und 
Marktschiffe anzulegen und den Lauf derselben zu ordnen.“ 
§ 143: „Alle versiegelten und verschlossenen Briefe, wohin auch die 
zugenäheten gehören, ingleichen alle Packete von vierzig Pfund und darunter, 
sollen nur durch die Post verschickt werden.“ 
§ 144: „Niemand darf Briefe von Anderen einsammeln und zum 
Nachtheil der Posteinkünfte unter seinem Couvert versenden.“ 
§ 148: „Niemand darf — fremde Briefe oder postmäßige Packete zur 
Bestellung annehmen.“ 
§ 155: „Von Orten, wo keine Posten sind, findet die Versendung der 
Briefe und Sachen ohne Unterschied durch jede selbst gewählte Gelegenheit, 
jedoch nur bis zum nächsten auf dem Wege liegenden Postamte statt.“ 
Der Deutsche Bund hat sich um das Postwesen, außer wegen der 
Taxis'schen Posten, nicht gekümmert. Diesen Posten, bezw. dem fürstlichen Hause 
Thurn und Taxis, garantirte Art. XVII der Bundesacte nicht bloß den Besitz und 
Genuß ihrer damaligen Posten, sondern auch Entschädigung für die etwa seit dem 
Reichs-Deputations-Schluß vom 25. Februar 1803 aufgehobenen Posten. 
Die Reichsverfassung vom März 18491 bestimmte (§ 41), daß die Reichsgewalt 
das Recht der Gesetzgebung und Oberaussicht über das Postwesen, namentlich die 
Organisation, Tarife u. s. w. haben und daß sie auch befugt sein soll (§ 43), in- 
sofern es ihr nöthig scheint, das deutsche Postwesen für Rechnung des Reiches in 
Gemäßheit eines Reichsgesetzes zu übernehmen, sowie (§ 44) Telegraphenlinien an- 
zulegen und die vorhandenen gegen Entschädigung zu benutzen oder auf dem Wege 
der Enteignung zu erwerben. 
Einzelne deutsche Staaten übertrugen die Postverwaltung anderen Staaten; so 
z. B. traten die Posten in den anhaltischen und schwarzburgischen Ländern, ferner in 
Waldes und im Fürstenthum Birkenfeld unter preußische, die altenburgischen unter 
königlich sächsische, die hohenzollern'schen unter württembergische Verwaltungs. 
Auch wurden zwischen den deutschen Staaten Postvereins-Verträge abgeschlossen, so 
zu Berlin am 6. April 1850 der deutsch-österreichische Postvereins-Vertrag. Dieser 
bezweckte „die Feststellung gleichmäßiger Bestimmungen über die Taxirung und 
postalische Behandlung der Brief= und Fahrpost-Sendungen, welche sich zwischen ver- 
schiedenen, zum Vereine gehörigen Postgebieten oder zwischen dem Vereins-Gebiet 
und dem Auslande bewegen.“ 
Durch Vertrag mit dem Fürsten von Thurn und Taxis vom 28. Januar 1867 
(G.-S. 1867, S. 354) erwarb Preußen alle von dem fürstlich Taxis'schen Hause be- 
sessenen Postgerechtsame für drei Millionen Thaler. Kraft dieses Vertrages, des Gesetzes 
vom 16. Februar 1867 (G.-S. 1867, S. 353), sowie der mit den betheiligten 
Staaten im Juli 1867 abgeschlossenen Verträge übernahm Preußen das Post= und 
Telegraphenwesen in dem gesammten bisherigen Taxis'schen Postgebiete. Die Ver- 
träge über die Uebernahme der Post= und Telegraphenverwaltung sind in Art. 50, 
letztem Absatze der Verfassung des Norddeutschen Bundes, bezw. des Deutschen 
Reiches aufrechterhalten. Auf Grund dieser Verträge übte Preußen das Postregal 
aus in Hessen, den thüringischen Staaten mit Ausnahme von Altenburg, in 
Anhalt, Waldeck und beiden Lippe, sowie die Telegraphie in Sachsen, Hessen, 
Braunschweig, Anhalt, den Fürstenthümern Schwarzburg, Waldeck, Lippe und 
Reuß ä. L. Die in den Hanfestädten bestandenen ausländischen (dänischen und 
schwedischen) Postämter wurden durch die Verträge vom 7./9. April 1868 
(B.-G.-Bl. 1868, S. 157) und vom 23./24. Februar 1869 (B.-G.-Bl. 1869, 
S. 73) beseitigt. 
  
1 Oben S. 21. 3 Zachariä, II, S. 871.
	        
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