Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

5 34. Postwesen. 295 
von 42 Mark gezahlt (§ 10 des Gesetzes). Für theilweisen Verlust und für Be- 
schädigung, sowie für Schaden durch verzögerte Beförderung oder Bestellung bei 
Einschreibesendungen wird kein Ersatz geleistet; vgl. auch § 12 des Gesetzes. Für 
Beschädigung eingeschriebener Briefe wird wie für Packete ohne Werthangabe ge- 
haftet. Bei Sendungen mit Werthangabe wird letztere bei Feststellung des 
Schadenersatzes zu Grunde gelegt; doch ist nur der gemeine Werth zu ersetzen; wenn 
daher die Post beweist, daß der angegebene den gemeinen Werth übersteigt (§ 8, 
Abs. 1), so hat sie nur diesen zu ersetzen. Bei betrügerischer Ueberdeclarirung ent- 
fällt jeder Ersatzanspruch (§ 8, Abs. 2). 
Bei der Extrapostbeförderung besteht für Tödtung oder Verletzung von Per- 
sonen oder bei Untergang oder Beschädigung von Sachen kein Ersatzanspruch? 
(§ 11, Abs. 3 des Gesetzes). Bei Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die 
Postverwaltung 1) Ersatz für den Verlust oder die Beschädigung des reglements- 
mäßigen Passagiergutes wie für Packete, 2) für die erforderlichen Cur= und Ver- 
pflegungskosten im Falle der körperlichen Beschädigung eines Reisenden, wenn diese 
nicht erweislich durch höhere Gewalt oder durch eigene Fahrlässigkeit des Reisenden. 
herbeigeführt ist. Eine weitere Ersatzpflicht der Post im Falle des Todes oder der 
Verletzung des Reisenden ist nicht vorhanden #. 
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge leistet die Post Garantie, 
und zwar in voller Höhe (§ 6, Abs. 4 des Gesetzes). Für Postnachnahmebriefe 
(Postordnung § 21) haftet sie nicht, für undeclarirte Packete mit Postnachnahme 
nicht nach der Höhe der Postnachnahme, sondern nach Maßgabe der allgemein für 
Packete gegebenen Vorschriften; für eingelöste Nachnahmebeträge haftet sie wie 
für Einzahlungen auf Postanweisungen. Für die Beförderung der Postauftrags- 
briefe wird wie für eingeschriebene Briefe gehaftet. 
Der Anspruch auf Garantie (Schadloshaltung) kann im Rechtswege verfolgt 
werden. Er steht dem Absender, nicht dem Adressaten zu, außer wenn er ihm vom 
Absender übertragen ist. Der Anspruch ist gegen die Ober-Postdirectionen, in 
Bayern die Ober-Postämter, in Württemberg die General-Direction der Posten und 
Telegraphen, zu richten. Zuständig ist die Behörde des Absendungs-, bei Reisenden 
des Einschreibungsortes. Der Anspruch ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen 
sechs Monaten vom Tage der Einlieferung der Sendung oder der Beschädigung 
des Reisenden bei der zuständigen Postbehörde oder beim Gerichte geltend zu machen. 
Ist er bei der zuständigen Behörde geltend gemacht worden, so beginnt die sechs- 
monatliche Frist zur gerichtlichen Geltendmachung vom Empfange des Bescheides 
der Postbehörde. 
Für Beschädigungen außerhalb des Deutschen Reiches haftet die deutsche Post- 
verwaltung nur, wenn und soweit (in der Höhe wie) sie in den internationalen 
Verträgen Garantie übernommen hat (§ 6, Abs. 3). Solche Haftung hat sie in 
Art. 40 des Postvertrages mit Oesterreich-Ungarn vom 7. Mai 1872 (R.-G.-Bl. 
1873, S. 1) und im Weltpostvertrage vom 15. Juni 1897 (R.-G.--Bl. 1898, S. 1079), 
Art. 8, übernommen. 
In den Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr ist die Postverwaltung befugt, 
durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen (§ 15 des Gesetzes). 
Macht sie von dieser Befugniß keinen Gebrauch, so haftet fsie auch in diesen Fällen. 
Macht sie Gebrauch, so kommt, solange und soweit dies geschieht, der Postzwang in 
Fortfall (§ 15, Satz 2). 
Die Post hat die Verpflichtung, das vorgeschriebene Porto zu erheben. Dieses 
ist weder eine Steuer, noch eine „vertragsmäßige Geldschuld“?, noch Frachtlohn, 
sondern eine öffentlich-rechtliche Gebühr, ebenso wie die für gerichtliche Aufnahme 
eines Testaments oder die Aichung von Maaßen und Gewichten. Die Post kann 
weder ganz, noch theilweise auf die vorgeschriebenen Gebühren verzichten. Die 
  
1 Die Postillone und Posthalter haften nach' gerichts im Erk, vom 17. Juni 1887 (Entsch. 
Civilrecht, also wenn sie ein vertretbares Ver= in Civilf., Bd. XIX. S. 101), wonach die Post 
schulden begangen haben. Für die Versehen im Geltungsgebiete des Rheinischen Rechts ge- 
ihrer Beamten haftet die Post nur nach Maß= mäß Art. 1384 des code civil haftet, muß als 
gabe der Vorschriften des Postgesetzes, nicht irrig gelten. 
weiter. Die entgegengesetzte Ansicht des Reichs- : Ansicht Laband's, II, S. 79
	        
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