Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

296 Sechstes Buch. Verkehrswesen. 
Höhe der Gebühren ist theils unmittelbar im Gesetze geregelt, nämlich für Briefe, 
Packete, Werthsendungen und Zeitungen, und zwar im Gesetze über das Posttar- 
wesen im Gebiet des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (R.-G.-Bl. 1871, 
S. 358), welches theilweise durch die Gesetze vom 17. Mai 1873 (R.-G.-Bl. 1873, 
S. 107), vom 3. November 1874 (R.-G.-Bl. 1874, S. 127) und vom 20. De- 
zember 18991 (R.-G.-Bl. 1899, S. 715) abgeändert ist. Theilweise ist das 
Porto durch Verordnung des Reichskanzlers unter Zustimmung des Bundesrathes, 
nämlich durch die Postordnung vom 11. Juni 1892 (Centralblatt für das 
Deutsche Reich 1892, S. 428) und durch den Nachtrag vom 18. Dezember 1898 
(R.-G.-Bl. 1898, S. 481) geregelt. Dies gründet sich darauf, daß nach § 50 
des Postgesetzes das Reglement des Reichskanzlers 6) die Gebühren für Post- 
anweisungen, Vorschußsendungen und sonstige Geldübermittelungen durch die Post, 
für Sendungen von Drucksachen, Waarenproben und Mustern, Correspondenzkarten, 
recommandirte Sendungen, für Zustellung von Sendungen mit Behändigungs- 
scheinen, für Lausschreiben wegen Postsendungen und Ueberweisung der Zeitung 
festsetzen soll; indeß soll diese Festsetzung „der Beschlußfassung des Bundesraths“ 
unterliegen. Die Gebühren für die Ortsbestellung, für die Beförderung von 
Reisenden und Passagiergut, für die Creditirung und Contirung von Porto hat 
der Reichskanzler (ohne Bundesrath) allein normirt gemäß den Vorschriften in 
Ziff. 7, 8, 9 des § 50 des Postgesetzes. Theilweise sind die Gebühren durch den 
Weltpostvertrag vom 15. Juni 1897 (R.-G.-Bl. 1898, S. 1079) bestimmt. Diese 
letztere Bestimmung ist schon um deswegen rechtlich wirksam, weil dieser Vertrag 
von Bundesrath und Reichstag genehmigt und im Reichsgesetzblatt verkündet ist?. 
Ueberdies ermächtigt § 11 des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871, die Tarife für 
den Verkehr mit anderen Postgebieten durch die Postverträge festzusetzen. Durch 
den Weltpostvertrag ist das Porto für Briefe, Postkarten und Waarenproben und 
durch die Uebereinkommen vom 15. Juni 1897, betreffend den Austausch von Briefen 
und Kästchen mit Werthangabe (R.-G.-Bl. 1898, S. 1115), ferner betreffend den 
Postanweisungsdienst (R.-G.-Bl. 1898, S. 1133), betreffend den Austausch von 
Postpacketen (ebendort S. 1145), betreffend den Postauftragdienst (ebendort S. 1166) 
und betreffend den Postbetrieb von Zeitungen und Zeitschriften (ebendort S. 1176) 
im internationalen Weltverkehr festgesetzt. 
Befreiungen von Porto können nur auf Reichsgesetz beruhen. Sie find 
geregelt durch das Gesetz, betreffend die Portofreiheiten u. s. w. vom 5. Juni 1869 
(B.= G.-Bl. 1869, S. 141), das, abgesehen von dem internen Verkehr in Bayern 
und Württemberg, als Reichsgesetz gilt 5ä. Die Portofreiheit besteht hiernach „in 
dem bisherigen Umfange“ für persönliche und Vermögensangelegenheiten der 
regierenden Fürsten im Deutschen Reiche, deren Gemahlinnen und Wittwen, und 
zwar auch für Sendungen von und an die Verwaltungen dieser Angelegenheiten. 
Die Portofreiheit besteht sodann in reinen Reichsdienstangelegenheiten, wenn die 
Sendungen von einer Reichsbehörde abgeschickt oder an eine Reichsbehörde (nicht 
im Privatinteresse des Absenders) gerichtet sind und die äußere Beschaffenheit, 
sowie das Gewicht der Sendungen den dieserhalb von der Postverwaltung erlassenen 
Bestimmungen entspricht. Die Sendungen in Bundesrathssachen, sowie in Militär- 
und Marinesachen sind portofrei. wenn sie eine Reichsdienstangelegenheit betreffen; 
es ist nicht erforderlich, daß die Sendungen von einer Reichsbehörde abgeschickt oder 
an eine Reichsbehörde gerichtet sind. Sendungen von oder an den Reichstag werden 
den Sendungen von und an Reichsbehörden gleich behandelt. Endlich find, bis 
der Kaiser diese Begünstigungen aufhebt oder einschränkt, die Portobegünstigungen 
der Personen des Militärstandes und der Kriegsmarine aufrecht erhalten. 
  
  
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1 Danach beträgt vom 1. April 1900 ab das Jahre 1891 Erk. des Reichsger. vom 24. Januar 
Porto für die frankirten gewöhnlichen Briefe bis|1894, Entsch. in Straff., Bd. XXX, S. 424; 
zum Gewichte von 20 Gramm 10, bei größerem # siehe auch ebendort Bd. XII. S. 38. 
Gewichte 20 Pf. Bei unfrankirten Briefen 2 Vgl. B.-G.-Bl. 1870, S. 649 (Baden, 
(außer bei als solchen bezeichneten portopflich= Hessen), G.-Bl. für Elsaß-Lothringen 1872, 
tigen Dienstsachen) tritt ein Zuschlagsporto von] S. 150, ferner für Bayern und Württemberg 
10 Pf. ohne Unterschied des Gewichts ein. R.-G.-Bl. 1872, S. 167; s. endlich § 2 des Ge- 
* Siehe bezüglich des älteren Vertrages vom setzes vom 16. April 1871 (N.-G.-Bl. 1871, S. 63).
	        
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