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selben Ortschaft stattfindet. Nur scheinbare Ausnahmen vom Regal bilden folgende
Fälle (in denen es sich nicht um öffentliche Verkehrsanstalten handelt
und), bei denen weder zur Errichtung, noch zum Betriebe Genehmigung des Reiches
erforderlich ist (§ 3): 1) Telegraphenanlagen, welche ausschließlich dem in neren
Dienste von Landes= oder Kommunalbehörden, Deichcorporationen, Siel-= und Ent-
wässerungsverbänden gewidmet sind; 2) Telegraphenanlagen, welche von Transport-
anstalten auf ihren Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Betriebes oder für die
Vermittelung von Nachrichten innerhalb der bisherigen Grenzen benutzt werden;
3) Telegraphenanlagen a) innerhalb der Grenzen eines Grundstücks, b) zwischen
mehreren, einem Besitzer gehörigen oder zu einem Betriebe vereinigten Grundstücken,
deren keines von dem anderen über 25 Kilometer in der Luftlinie entfernt ist, wenn
diese Anlagen ausschließlich für den der Benutzung der Grundstücke entsprechenden
unentgeltlichen Verkehr bestimmt find 7.
„Die bisherigen Grenzen“, innerhalb deren die Transportanstalten Telegraphen-
anlagen, und zwar ihre Betriebstelegraphen, als öffentliche Verkehrsanstalten, d. h.
auch nicht bloß für eigene Zwecke, sondern für Jedermann benutzen dürfen, sind
angegeben in dem vom Reichskanzler vollzogenen „Reglement über die Benutzung
der innerhalb des Deutschen Reichs -Telegraphengebietes gelegenen Eisenbahn-Tele-
graphen zur Beförderung folcher Telegramme, welche nicht den Eisenbahndienst be-
treffen,"“" vom 8. März 1876 (Centralbl. f. d. Deutsche Reich 1876, S. 155)?.
Danach dürfen die Eisenbahn-Telegraphen-Stationen Telegramme annehmen: wenn
keine Reichs-Telegraphen-Anstalt in demselben Orte ist, von Jedermann; wenn eine
Reichs-Telegraphen-Anstalt an demselben Orte ist, nur von solchen Personen, die
mit den Zügen ankommen, abreisen oder durchreisen. Sofern Eisenbahn-Telegraphen
als öffentliche Verkehrsanstalten thätig sein dürfen, sind sie der für Reichs-Tele-
graphen geltenden Telegraphenordnung unterworfen. Die Telegramme müssen an
die nächste Reichs-Telegraphen-Anstalt behufs der Weiterbeförderung überwiesen werden.
Nur in zwei Fällen, nämlich, wenn das Telegramm von der Aufgabe= bis an die Adreß-
station ohne Umtelegraphirung gegeben werden kann, oder wenn das Telegramm auf
dem Wege von der Aufgabe= bis zur Adreßstation nicht mehr als eine Umtelegraphirung
zu erleiden hat und am Orte der Adreßstation eine Reichs-Telegraphen-Anstalt nicht
besteht, darf die Beförderung ausschließlich mittelst des Bahntelegraphen stattfinden.
Das Telegraphenregal wird modificirt durch den (bisher noch nicht praktisch
gewordenen) Licenzzwang. Die Ausübung des Rechts, Telegraphenanlagen zu
errichten und zu betreiben, kann für einzelne Strecken oder Bezirke an Privat-
unternehmer und muß an Gemeinden für den Verkehr innerhalb des Gemeinde-
bezirks verliehen werden, wenn die nachsuchende Gemeinde die genügende Sicherheit
für einen ordnungsmäßigen Betrieb bietet und das Reich eine solche Anlage weder
errichtet hat, noch sich zur Errichtung und zum Betrieb einer solchen bereit erklärt.
Die Verleihung erfolgt durch den Reichskanzler (in Bayern und Württemberg durch
die Ministerien), bezw. die subdelegirten Behörden.
Die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen stehen Jedermann zu
gleichen Gebühren und Bedingungen zur Verfügung "#. Nicht aus Gründen des
öffentlichen Interesses (als z. B. für Staatstelegramme) sind Vorrechte bei der
Benutzung und Ausschließungen von der Benutzung zulässig (§ 8). Nicht als
Bevorzugung und daher als zulässig gilt, daß gegen Zahlung besonderer Gebühren
Telegramme als dringende vor den anderen befördert werden". Sind an einem
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1 Darüber, ob der Fall zu 3) vorliegt, ent- solche, sondern nur die Frage, ob sie eine öffent-
scheidet im Zweifelfalle das Reich (Art. 7, Ziff. 3 liche Verkehrsanstalt ist.
der Reichsverfassung) #§ 4 des Gesetzes ver-
pflichtet die Landes-Centralbehörden, darüber zu
wachen, daß Errichtung und Betrieb sich inner-
halb dieser Grenzen halten. Sofern das der Fall.
ist, handelt es sich überhaupt nicht um eine
„Verkehrsanstalt“, und es findet eine Beauf-
sichtigung oder eine Zuständigkeit des Reiches
nicht statt, da jede Reichszuständigkeit fehlt
(anderer Ansicht Laband, II, S. 66). Die
Aufsicht des Reiches betrifft nicht die Anlage als
2 Ueber dessen Gültigkeit siehe Arndt, Ver-
ordnungsrecht, S. 121.
2 Privattelegramme, deren Inhalt gegen die
Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des
öffentlichen Wohles oder der Sittlichteit für
unzulässig erachtet werden, werden zurück-
gewiesen. Die Entscheidung steht der Verwaltung
zu (Telegraphenordnung § 1, II).
4 Weil Jedermann durch Zahlung der Gebühr
sich das gleiche Recht verschaffen kann.