342 Siebentes Buch. Finanzwesen.
Färbebier 4 Mark. Die Besteuerung erfolgt nach dem Nettogewicht (§ 3 des Ges.).
Ist mit der steuerpflichtigen Bereitung von Bier zugleich eine Esfigbereitung ver-
bunden, oder wird Essig aus den in § 1 genannten Stoffen (also aus Malz oder
Malzsurrogaten) in eigens dazu bestimmten Anlagen zum Verkauf oder zu gewerb-
lichen Zwecken bereitet, so muß die Brausteuer auch von dem zur Esfigbereitung
verwendeten Material entrichtet werden (§ 2). Wenn aber die Esfigbereitung vor-
wiegend aus Branntwein erfolgt, so begründet ein weiterer Zusatz von den in §1
des Gesetzes bezeichneten Stoffen (also von Malz und Malzsurrogaten) die Pflicht
zur Entrichtung der Brausteuer nicht; dagegen werden Malz und Malzsurrogate
versteuert, wenn in Essigbrauereien aus der zur Hefenbereitung dienenden Malzwürze
Kunsthefe gewonnen wird (§ 2 des Ges.).
Die Versteuerung des Malzes und der Malzsurrogate kann nach Uebereinkunft
mit der Steuerbehörde unter den von dieser festgesetzten Bedingungen durch Ent-
richtung einer Abfindungssumme auf einen bestimmten Zeitraum erfolgen (Fixation)
(5 4 des Ges.). Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen mit der Absicht der
Steuerverkürzung find nicht als Defraudation, sondern nach den allgemeinen Straf-
gesetzen (Betrug, Urkundenfälschung) zu beurtheilen 1.
Die Bereitung von Bier als Haustrank ohne besondere Brauanlagen ist
steuerfrei, wenn die Bereitung lediglich zum eigenen Bedarf in einem Haushalte
von eitt mehr als 10 Personen geschieht und der Behörde angemeldet? ist (§ 5
es Gef.).
Bei Ausfuhr von Bier aus dem Gebiete der Brausteuergemeinschaft wird eine
Rückvergütung der Brausteuer unter den vom Bundesrathe dieserhalb festgesetzten
Bedingungen und Maßgaben gewährt (§6). Unter Umständen wird die Brausteuer,
3. B. bei der Vernichtung der Braustoffe, zurückerstattet (§ 7 des Ges.).
Der Betrieb des Braugewerbes mit allen dazu gehörigen Geräthen ist der
Steuerbehörde anzumelden und ist steuerlicher Aufsicht unterstellt (8§§ 9 ff. des Ges.).
Der Regel nach wird die Steuer bei der Einmaischung fällig, ausnahms-
weise schon früher (§ 22).
Wegen Brausteuer-Defraudation wird bestraft (§ 27), wer Malz oder Malz-
surrogate zum Brauen verwendet, ohne die gesetzliche Anmeldung zur Entrichtung
der Brausteuer bewirkt zu haben. Die Defraudation, welche die Bestrafung wegen
Betruges ausschließt, wird in gewissen Fällen ohne Weiteres, ohne Nachweis einer
Absicht, als vollbracht angenommen (§§ 28, 29) — z. B. wenn die Stoffe
(Malz u. s. w.) vor der Anmeldung verwendet oder unrichtig angemeldet find.
Die Bestrafung, auch im Rückfalle, entspricht der bei der Defraudation der Salz-
steuer. Die Uebertretung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere der vom
Bundesrathe erlassenen Ausführungsverordnungen, wird, wenn nicht die Defrau-
dationsstrafe verwirkt ist, mit einer sog. Ordnungsstrafe (d. i. eine richtige Criminal-=
strafe) bis zu 150 Mark geahndet (§8 35, 36 des Ges.). Für Strafen u. s. w.
ihrer Verwalter, Gehülfen, Hausgenossen u. f. w. haften die Brauereibesitzer (§ 38).
Die Verjährung der Defraudation tritt erst nach drei Jahren, die der Contraventionen
erst nach einem Jahre ein (§ 40). In Betreff der Feststellung, Untersuchung und
Entscheidung der Brausteuervergehen, sowie in Betreff der Strafmilderung und des
Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung,
sach- elhen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze richtet
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Von zollausländischem Bier wird ein Eingang in Höhe von 4 Mark
für je 100 Kilogramm erhoben.
1 Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd. IV./können steuerfreien Haustrunk nicht bereiten (§ 5,
S. 50. Abs. 5 des Ges.). 5
Bloße Anmeldung genügt, Genehmigung 8 Arndt, in der Zeitschrift f. die ges. Straf-
wird vom Gie nicht gefordert; s. Goldtammer's rechtswissenschaft, Bd. V, S. 277 ff., und weiter
Arch. in Straff., Bd. VI, S. 263. Bierverkäufer unten.