Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

846 Siebentes Buch. Finanzwesen. 
wird, oder wenn Branntwein der Steuercontrole entzogen wird, oder wenn alkohol- 
haltige Dämpfe, Lutter oder Branntwein unbefugter Weise abgeleitet oder ent- 
nommen werden, ist das Dasein der Defraudation der Verbrauchsabgabe schon 
durch eine dieser Thatsachen begründet (§§ 18 bis 20). Kann der Betrag der 
vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden, so ist neben der Abgabe eine Geld- 
strafe von fünftaufend bis zehntausend Mark verwirkt. Der Befitzer einer Brennerii, 
in welcher eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen u. s. w. 
oder eine absichtliche Störung des Meßapparates ermittelt wird, ist als solcher, 
unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, mit Geldstrafe von 50 
bis 500 Mark zu bestrafen. Werden in einer Brennerei aus besonderen Anlagen 
bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zwecke der Ableitung oder Entnahme von 
alkoholhaltigen Dämpfen u. s. w. oder zur Störung des Meßapparates ermittelt, 
so verfällt der Brennereibesitzer als solcher in eine Geldstrafe von 500 bis 
5000 Mark. Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen 
Theile der Brennereigeräthe, aus welchem eine Ableitung oder Abnahme von 
Dämpfen u. s. w. möglich ist, verletzt, so trifft den Brennereibesitzer als solchen eine 
Geldstrafe von 25 bis 125 Mark. Doch soll in allen diesen Fällen die Strafe nur 
eintreten, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des 
Brennereibes#tzers verübt worden ist (§ 28). 
Brennereibesitzer können nur mit widerruflicher Genehmigung der Steuerbehörde 
die Verantwortlichkeit (unbeschadet ihrer subfidiarischen Vertretungsverbindlichkeit) 
auf einen Brennereileiter abwälzen (§ 29). Brennereibesitzern, die wegen 
Defraudation der Verbrauchsabgabe durch unbefugte Branntweinbereitung, Ableitung 
oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen u. s. w. oder durch absichtliche 
Störung des Meßapparates verurtheilt sind, ist zu untersagen, das Branntwein- 
gewerbe — anders wie mit besonderer Genehmigung der Steuerbehörde — jemals 
wieder auszuüben oder durch Andere zu ihrem Vortheile ausüben zu lassen (§8 30). 
Gewerbe= und Handeltreibende, einschließlich der Brennereibesitzer, haften für die 
von ihrem Personal und ihren Hausgenossen verwirkten Geldstrafen nach näherer 
Vorschrift in § 32 des Gesetzes, bezw. § 66 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 
(B.-G.-Bl. 1868, S. 384). 
Die Strafverfolgung der Defraudationen verjährt in drei, die der Ordnungs- 
strafvorschriften in einem Jahre. Bezüglich des Verfahrens gelten die Vorschriften 
über Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze (§ 36) 1. 
Der Reinertrag der Verbrauchsabgabe ist den einzelnen Bundesstaaten nach 
Maßgabe der matrikularmäßigen Bevölkerung, mit welcher sie zum Gebiete der 
Branntweinsteuergemeinschaft gehören (d. h. also mit Weglassung der Bevölkerung 
in den Zollausschlüssen) zu überweisen (§ 39). Für die durch die Erhebung und 
Verwaltung der Abgabe den Bundesstaaten erwachsenden Kosten wird nach Maß- 
gabe der vom Bundesrathe zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt (8§ 39, 
Abs. 2); dagegen wird für die Erhebung und Verwaltung der Brennsteuer (§ 43a 
des Gesetzes) vom 1. Oktober 1898 eine besondere Vergütung an die Einzelstaaten 
nicht gewährt (Art. IV des Gesetzes vom 4. April 1898). 
Maischbottichsteuer wird nur noch in den landwirthschaftlichen 
Brennereien erhoben. Als landwirthschaftliche Brennereien gelten diejenigen, während 
des ganzen Betriebjahres ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeitenden 
Brennereien, bei deren Betrieb die gesammten Rückstände in einer oder mehreren, 
den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder von denselben be- 
triebenen Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf 
dem den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörigen oder von denselben 
bewirthschafteten Grund und Boden verwendet wird. Nach näherer Bestimmung 
des Bundesraths kann der Brennereibetrieb als landwirthschaftlicher auch dann be- 
handelt werden, wenn eine vorübergehende Veräußerung von Schlempe oder Dung 
erfolgt, oder wenn neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetriebe selbstgewonnene 
nicht mehlige Stoffe verwendet werden (§ 41, 1). 
— — 
1 Siehe auch weiter unten.
	        
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