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Die Maischbottichsteuer beträgt 1,81 Mark für jedes Hektoliter des Raum-
inhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung. In Brennereien, welche
nur während der Zeit vom 16. September bis 15. Juni nicht länger als
8½ Monate betrieben werden, wird die Maischbottichsteuer je nach der durchschnitt-
lichen Tagesmenge des bemaischten Bottichraums bis zu 1050 Liter nur zu sechs,
5 zu 5# nur zu acht und bis zu 3000 Liter nur zu neun Zehnteln erhoben
41, II). ·
Als Materialbrennereien gelten diejenigen, welche während des ganzen
Betriebsjahres lediglich nicht mehlige Stoffe, mit Ausnahme von Melasse, Rüben
und Rübensaft, verarbeiten. Die Materialsteuer beträgt vom Hektoliter a) Treber
0,25, b) Kernobst 0,35, c) Beerenfrüchte 0,45, d) Brauereiabfälle, Hefenbrühe
und dergl. 0,50, e) Trauben= oder Obstwein, flüssige Weinhefe und Steinobst
0,85 Mark. Brennereien, die in einem Jahre nicht über 1 Hektoliter reinen
Alkohols erzeugen, zahlen nur acht, die, welche nicht mehr als 50 Liter erzeugen,
nur ein Zehntel (§ 41, III). Die Maischbottich= und Branntweinmaterialsteuer
kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths außer für gewerbliche Zwecke auch
für Branntwein bewilligt werden, welcher zu heil- und wissenschaftlichen oder zu
Putz-, Heizungs-, Koch= oder Beleuchtungszwecken Verwendung findet oder welcher,
solange er unter Steuercontrole steht, durch Verdunstung oder sonstige natürliche
Einflüsse verloren geht (§ 45, V).
In den gewerblichen, d. h. allen nicht landwirthschaftlichen Brennereien findet
die Erhebung der Maischbottichsteuer und Materialsteuer nicht mehr statt. An ihrer
Stelle wird ein Zuschlag von 0,20 Mark für das Liter reinen Alkohols erhoben
(§ 42, I). Auf Antrag! find auch landwirthschaftliche und Materialbrennereien
von der Erhebung der Maischbottich= oder Branntweinmaterialsteuer frei zu lassen
und je nach der erzeugten Jahresmenge einem Zuschlage von 0,12 bis 0,20 Mark
für das Liter reinen Alkohols zu unterwerfen (§ 42, III). Die Vorschriften über
die Verbrauchsabgabe (Controle, Defraudation u. s. w.) finden auch auf den Zuschlag
zu derselben entsprechende Anwendung (§ 42, IV).
Neben den bestehenden Branntweinsteuern wird in denjenigen Brennereien,
welche in einem Jahre mehr als 300 Hectoliter reinen Alkohols erzeugen (zum
Schutze der kleinen Brennereien) von der mehr erzeugten Alkoholmenge ein be-
sonderer Zuschlag zur Verbrauchsabgabe (Brennsteuer) erhoben, welche mit der
erzeugten Jahresmenge steigt und von 0,5 bis zu 6 Mark für das Hektoliter reinen
Alkohols beträgt (§ 43 a). Landwirthschaftliche Brennereien, deren Jahresbetrieb
8⅛/ Monate übersteigt, haben gleichfalls eine Brennusteuer von 1 bis 3 Mark
für jedes Hektoliter reinen Alkohols zu entrichten (§ 43a).
Zuckersteuer?!.
Die Steuer von dem Zucker, welcher aus inländischen Rüben hergestellt wird,
wurde als Ersatz für die Ausfälle, welche dadurch den Zollvereinsstaaten an dem
Jollertrag aus ausländischem (Rohr-)Zucker erwuchsen, zuerst durch Uebereinkunft
der Zollvereinsstaaten vom 8. Mai 1841 (Preuß. Ges.-S. 1841, S. 151) eingeführt.
Die Steuer war eine Rohmaterialsteuer und dadurch eine Prämie für die
möglichst vollständige Entzuckerung der Rüben. Die Steuer, welche ursprünglich
1½ Silbergroschen für den Centner Rüben betrug, stieg allmählich. Das im Zoll-
vereine zu Stande gekommene Bundesgesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend,
vom 26. Juni 1869 (B.-G.-Bl. 1869, S. 282) setzte die Steuer vom inländischen
Rübenzucker (§ 1) mit 8 Silbergroschen vom Zollcentner der zur Zuckerbereitung
bestimmten rohen Rüben fest. Dieses Gesetz galt in Bayern durch Königliche
Declaration vom 8. Juli 1869 (Ges.-Bl. 1869, S. 1357), in Württemberg
durch Gesetz vom 1. Juli 1869 (Reg.-Bl. 1869, S. 209), in Südhessen durch
1 Bei Materialbrennereien kann dies auch 2 Literatur: v. Aufseß, in Hirth's An-
ohne Antrag geschehen. nalen 1893, S. 212.