374 Siebentes Buch. Finanzwesen.
werben- 1 ginze keine Strafe, sondern nur die Zurückschaffung der Gegenstände
att 39
Für den Rückfall gelten besondere Strafschärfungen: Im Wiederholungsfalle
der Contrebande oder Defraudation nach vorhergegangener rechtskräftiger Ver-
urtheilung ohne Rücksicht darauf, ob die Strafe auch verbüßt oder die Straf-
vollstreckung verjährt ist, wird die Geldstrafe verdoppelt (§ 140), im ferneren
Rückfalle tritt Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ein, an deren Stelle, wenn der An-
geklagte das Contrebandiren oder Defraudiren nicht gewerbsmäßig betreibt, aus-
nahmsweise das Vierfache der Geldstrafe gesetzt werden kann. Die Straferhöhung
wegen Rückfalls tritt nicht ein, wenn seit Abbüßung des zuletzt begangenen Ver-
gehens drei Jahre verflossen find. Der rechtskräftigen Verurtheilung wird die Er-
ledigung des Straffalles durch freiwillige Unterwerfung gleichgestellt 1. Fernere
Strafschärfungen treten ein, wenn befondere Vorkehrungen für den Schmuggel
(geheime Behältnisse) getroffen oder wenn ein amtlicher Waarenverschluß ab-
genommen, verletzt oder sonst unbrauchbar gemacht ist oder bei Bandenschmuggel.
Letzterer liegt vor, wenn drei oder mehrere Personen, auch wenn darunter Straf-
unmündige find"', in Ausübung der That betroffen sind und nicht nachweisen
können, daß ihr Zusammentreffen nur ein zufälliges sei. Besondere Schärfungen
treten auch ein, wenn das Delict unter dem Schutze einer Versicherung verübt oder
wenn bei Verübung der That Waffen? geführt werden.
Rücksichtlich der zu erkennenden Art der Freiheitsstrafe und deren Voll-
streckung, sowie rücksichtlich der Folgen, welche außerdem die Verurtheilung nach sich
zieht, kommt nunmehr das Reichsstrafgesetzbuch zur Anwendung. Die besonderen
Landesgesetze, z. B. das preußische Gesetz, betressend die Stellung unter Polizei-
aufsicht, vom 12. Februar 1850 (G.-S. 1850, S. 49), § 12, welches neben der
Verurtheilung wegen Contrebande oder Defraude Polizeiaufsicht zuließ, finden hier
nicht mehr Geltung ". In gewissen Fällen treten sog. Ordnungsstrafen ein. Diese
Strafen gehen bis 900 Mark, wenn ein amtlicher, im Zollinteresse erfolgter
Waarenverschluß ohne Beaksichtigung der Gefällhinterziehung verletzt ist und nicht
nachgewiesen werden kann, daß die Verletzung durch einen unverschuldeten Zufall.
entstanden ist. Die Uebertretung aller übrigen Vorschriften des Gesetzes sowie der
zu dessen Ausführung erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Verordnungen
(„Verwaltungsvorschriften") s wird, sofern keine besondere Strafe angedroht ist, mit
einer Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft geahndet.
Ist im Thatbestande der Defraudation zugleich derjenige des Betruges vor-
handen, so tritt die Strafe des Betruges nicht ein, da die Defraudation ein
delictum sui generis istÄ. Beim Zusammentreffen eines Zollvergehens mit anderen
strasbaren Handlungen kommen beide verwirkte Strafen zur Anwendung (5 158);
dies ist für den Fall, daß das Zollvergehen mittelst Fälschung eines amtlichen
Waarenverzeichnisses verübt ist, besonders vorgesehen (§ 159), so daß hier neben
die Zollstrafe die Strafe auf die Urkundenfälschung tritt 7.
Jede Gewährung oder Anbietung von Geschenken oder anderen Vortheilen an
Zoll= (wie Steuer--) Beamte wird, auch wenn der Thatbestand der Bestechung im
Sinne der §§ 332—335 des Reichsstrafgesetzbuchs nicht vorliegt, auch wenn ferner
eine an sich nicht pflichtwidrige Handlung der Beamten verlangt oder geschehen ist,
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark belegt (§ 160). Jede Handlung oder Unterlassung,
wodurch ein Zollbeamter in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes verhindert,
die Amtsthätigkeit nicht unerheblich erschwert wirds, ist, auch wenn Widerstand
gegen die Staatsgewalt im Sinne des Strafgesetzbuchs nicht vorliegt, mit Geld-
strafe bis zu 150 Mark zu ahnden.
1 Siehe weiter unten. 6 Siehe oben S. 199 ff.
2 Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd. A " S. 1 ch. 2 des sriichegen ein Strafs., Bd. II,
S. 192. 405, B . XII, S. 305.
2 3. B. auch ein zum Angriff auf Menschen Erk. da N. E 5(0 e 1. Februar 1887
abgerichteter Hund. im Preuß Abgaben-Centralbl. 1887, S. 115.
* Vgal. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, 8 Erk. des Reichsger. vom 6. Februar 1885
55 2, 6. im Preuß. Abgaben-Centralbl. 1885, S. 341.