Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren. 377 
Bundesstaaten zu einander und zur Gesammtheit betreffen — sind verfassungs- 
mäßige Vorschriftent. 
Zu den verfassungsändernden Gesetzen gehören die Reichsjustizgesetze vom 
Jahre 1877, also namentlich die Strafprozeßordnung, nicht; ihre Vorschriften 
kommen daher, soweit sie mit den verfassungsmäßigen Vorschriften der Zollgesetz- 
gebung in Widerspruch stehen, nicht in Betracht. 
Zu den Anordnungen einfach legislativer Natur, welche durch einfaches 
Reichsgesetz abgeändert werden können, gehören die Vorschriften über das gericht- 
liche Verfahren, sowie über das administrative Verfahren, insbesondere über die 
Nacheile durch Zollbeamte, Beschlagnahme, Visitationen, Haussuchungen, das Sub- 
missionsverfahren u. s. w. . 
Zu den Anordnungen administrativer Natur gehören die Vorschriften 
über das Zusammenwirken der Verwaltungsbehörden zur Verhütung, Entdeckung 
und Bestrafung von Gontraventionen ?, wie alle zur Ausführung der Zollgesetze 
erlassenen Ausführungsverordnungen. Diese können sowohl durch Reichsgesetz als 
durch Verordnung (Beschluß des Bundesrathes) abgeändert werden. 
Nun bestimmt § 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung, daß die 
proceßrechtlichen Vorschriften der „Reichsgesetze“ durch die Strafprozeßordnung nicht 
berührt werden. Als „Reichsgesetze“ in diesem Sinne gelten die auf Grund des 
Art. 7 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 vom Bundesrathe und 
vom Reichstage des Zollvereins beschlossenen Gesetze, nicht aber die einst zwischen 
den Zollvereinsstaaten vereinbarten Gesetze, also nicht das Zollcartell, noch die 
Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend, welche im Sinne des § 5 des Einführungs- 
gesetzes nur Landesgesetze sind 5. 
In Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende vier 
Grundsätze für das Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze": 
1) Alle verfassungsmäßigen Vorschriften der Zollvereinigungsverträge und 
sonstigen Zollgesetze find durch die Reichsjustizgesetze nicht berührt worden. 2) Ferner 
find alle Vorschriften, welche in den Gesetzen des Deutschen Reiches, des Nord- 
deutschen Bundes, wie in den vom Bundesrath des Zollvereins und dem Zoll- 
parlamente gemeinschaftlich beschlossenen Gesetzen enthalten sind, durch die Straf- 
prozeßordnung unberührt geblieben. 3) Die in den Landesgesetzen enthaltenen, auf 
das administrative Strafverfahren Bezug habenden Vorschriften gelten nur 
noch mit den sich aus den §§ 159 ff. der Strafprozeßordnung ergebenden Ein- 
schränkungen. 4) Die in den „Landesgesetzen“ enthaltenen Vorschriften, welche durch 
Art. 40 der Reichsverfassung Reichsrecht geworden sind, insbesondere das Zoll- 
cartell vom 11. Mai 1833 und „die Grundsätze, das Strafgesetz betreffend,“ dürfen 
fortan nur noch durch Reichsgesetz abgeändert werden (Art. 35 der Reichsverfassung). 
Die übrigen in den Landesgesetzen enthaltenen, das administrative Strafverfahren 
betreffenden Vorschriften unterliegen dagegen noch heute der Abänderung im Wege 
des Landesrechts. 
Aus dem zu 4) aufgestellten Satze rechtfertigen sich z. B. die bayerische 
Verordnung vom 1. Oktober 1879 (Amtsblatt der bayerischen General-Zolladmini- 
stration 1879, S. 453), das württembergische Gesetz vom 25. August 1869 
(Württembergisches Regier.-Bl. 1869, S. 259), die mecklenburgischen Ver- 
ordnungen zur Ausführung der Strafprozeßordnung vom 4. Juli 1879, 8§88 38 
bis 76 (Regier.-Bl. für Schwerin 1879, S. 333, Officielle Anzeiger für Strelitz 
1879, S. 317), das sächsische Gesetz, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen 
betreffend, vom 8. März 1879 (Sächs. Ges.-Bl. 1879, S. 87), das olden- 
burgische Gesetz vom 4. Januar 1879 (Oldenb. Ges.-Bl. 1879, S. 2) und die 
Verordnungen vom gleichen Tage für Baden (Verordnungsbl. der Zolldirection 
1879, S. 323) und Elsaß-Lothringen (Amtsblatt des Generaldirectors der 
— 
1 Se oben S. 359 f. ges. Strafrechtswissenschaft, Bd. V, S. 284. 
2 Siehe auch Delbrück, Art. 40, S. 22. 4 Arndt, I. c. S. 287. 
* Vgl. Arndt, in der Zeitschrift für die
	        
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