Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 40. Die Reichs-Stempelabgaben. 887 
daß er nur einem Bevollmächtigten oder Handelsgehülfen gegeben wird. Dem 
Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inländischen Inhaber eines 
ausländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem inländischen Indossament noch 
nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke 
der Annahme zu versenden und zur Annahme zu präsentiren 1. Der Acceptant eines un- 
versteuerten Wechsels (auch wenn er nur in blanco acceptirt hat?, beim Theilaccept 
nur in Höhe des geleisteten Accepts), wenn aus dem Accepte ein Wechsel wird s, ist 
verpflichtet, vor der Rückgabe oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels die 
Versteuerung zu bewirken (§ 7). Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Contexte 
als Prima, Secunda, Tertia u. s. w. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, ist 
unter diesen dasjenige zu versteuern, welches zum Umlauf bestimmt ist (8 8). 
Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches eine Wechsel- 
erklärung (Giro, Bürgschaft u. dergl.) gesetzt ist, die nicht auf einem nach Vor- 
schrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich befindet (§ 9). Dies gilt auch für 
Wechselabschriften, welche mit einem Original-Indossament oder mit einer anderen 
urschriftlichen Wechselerklärung versehen sind (§ 10). Ist die vorgeschriebene Ver- 
steuerung eines Wechsels, eines Wechselduplicats oder einer Wechselabschrift 
(überhaupt oder in der vorgeschriebenen Art) unterlassen, so ist der nächste und, 
solange die Versteuerung nicht bewirkt ist, auch jeder fernere inländische In- 
haber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe" er denselben unterzeichnet, ver- 
äußert, verpfändet, zur Zahlung präsentirt, Zahlung (auf die Wechselschuld als 
solche) empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, Mangels Zahlung Protest 
erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen giebt. 
Der Verwahrer eines zum Accepte versandten unversteuerten Wechselexemplars 
wird, wenn er es gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars desselben 
Wechsels ausliefert, für die Stempelabgabe verhaftet (§ 18). 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: 1) durch 
Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen Stempel versehenen 
Blankett oder 2) durch Verwendung der erforderlichen Stempelmarke auf dem 
Wechsel, wenn hierbei die vom Bundesrathe erlassenen und bekannt gemachten 
Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung beobachtet worden find (§ 18). 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise (oder nicht rechtzeitig) 
verwendet find, werden (auch für die Strafbarkeit) als nicht verwendet angesehen 
(§ 14). Ist zu wenig Stempel verwendet, so kommt der Unterschied in Betracht. 
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur (rechtzeitigen und vorschriftsmäßigen) 
Entrichtung der Stempelabgabe wird (auch wenn sie ohne Dolus erfolgte 5) mit 
dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe bestraft. Diese Strafe ist be- 
sonders und ganz von Jedem, der seinen Verpflichtungen nicht genügt hat, zu ent- 
richten, von Maklern und Unterhändlern (nur), wenn sie wissentlich unversteuerte 
Wechsel verhandelt haben. Die Verwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet 
nicht statt. Auch darf zur Beitreibung ohne Zustimmung des Verurtheilten, in- 
sofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt werden (§ 15). 
Wechselstempel-Hinterziehungen verjähren in fünf Jahren, von dem Tage der 
Ausstellung des Wechsels an gerechnet. Die Verjährung wird durch jede auf Ver- 
folgung der Hinterziehung gegen den Angeschuldigten gerichtete richterliche Handlung 
unterbrochen (§ 17). Das Verfahren ist im Zollgebiete das für Zuwiderhandlungen 
gegen die Zollgesetze', in den Zollausschlüssen das wegen Vergehen gegen die 
Stempelgesetze (§ 18). Die Geldbußen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, 
von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist (§ 18, Abs. 2). Außer den 
  
1 Vgl. hiern Eutsch. des Reichsgerichts in Straff., Bd. I. S. 98. ç Z 4 
Straff., Bd. XV, S. 80. 5 Rechtsprechung des Reichsger. in Straff., 
2 W 1. c. Bd. XVII, S. 150,Bd. I1, S. 98. 
Suisch- des Reichsger. in Straff., Bd. XVI, * Oppenhoff, I. c. Bd. XX, S. 112; nur 
S. 206. bei Maklern und Unterhändlern gehört die 
* Oppenhoff, I. c. Bd. XVI, S. 791. Wissentlichkeit zum Thatbestande (§ 15, Abf. 2). 
* Vgl. Rechtsprechung des Reichsgerichts in Siehe oben S. 375 ff. 
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