390 Siebente## Buch. Finanzwesen.
auf issscheine bezahlte Stempel wird von dem Stempel für die gleichen Actien
abgerechnet
2) a. Inländische, für den Handelsverkehr bestimmte Renten und Schuld-
verschreibungen (auch Obligationen) mit 4 vom Tausend, Interimsscheine vom
Betrage der bescheinigten Einzahlungen auf diese Werthpapiere; b. Renten und
Schuldverschreibungen ausländischer Staaten, Corporationen, Actiengesellschaften,
industrieller Unternehmungen oder andere Papiere dieser Art, die in den unter 1)
bezeichneten Handels= und Rechtsverkehr gebracht werden sollen, mit 6 vom Tausend.
Als Capitalwerth gilt, wenn aus der Rentenverschreibung selbst nicht ersichtlich, der
fünfundzwanzigfache Betrag der einjährigen Rente. Die Umrechnung aus-
ländiccher Werthe erfolgt nach den Vorschriften im Reichs-Centralbl. 1894, S. 121,
r. 8.
3) a. Inländische, auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher Ge-
nehmigung ausgegebene Renten= und Schuldverschreibungen von Communen,
Communalverbänden, sowie Interimsscheine mit 1 vom Tausend; b. von Corpo-
rationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, Grundcredit= und Hypotheken-
banken, Transportgesellschaften mit 2 vom Tausend. Die Steuern unter 1) bis 3)
sind Emissionsabgaben.
4) a. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte: Üüber ausländische Banknoten,
Papiergeld, Geldsorten, desgleichen Werthpapiere der oben unter 1), 2) und 8) be-
zeichneten Art mit 2 vom Tausend des vereinbarten, eventuell des Börsen- und
Marktpreises, wobei die Zins= und Gewinnantheilsscheine nicht gerechnet werden;
sowie b. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte über Mengen von Waaren, für
welche Börsen-Terminpreise notirt find, falls diese Geschäfte unter Zugrundelegung
von Börsenusancen geschlossen werden (Loco-, Zeit-, Fix-, Termin-, Prämien= u. s. w.
Geschäfte), mit je 4 vom Tausend des Preises, ausgenommen Geschäfte über Sachen
und Waaren, die von einem der Contrahenten im Inlande erzeugt oder hergestellt
find, welche Geschäfte stempelfrei find. Steuerfrei ist danach der Verkauf von Getreide
oder Spiritus durch deren Producenten.
5) Loose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise über Spieleinlagen bei öffentlich
veranstalteten Ausspielungen von Geld und anderen Gewinnen, ebenso Wetteinsätze?
bei öffentlich veranstalteten Pferderennen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen
mit 10 vom Hundert der planmäßigen Preise (vom Nennwerthe) sämmtlicher
Loose oder Ausweise, bei ausländischen Loosen von dem Preise der einzelnen Loose
mit 50 Pf. für je 5 Mark vom Preise des einzelnen Looses ?.
Befreit vom Stempel sind:
Zu 1: Werthypapiere von inländischen Actiengesellschaften, die nach der Ent-
scheidung des Bundesrathes ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen, den zur
Vertheilung gelangenden Reingewinn statutengemäß auf höchstens 4 Procent der
Capitaleinlagen beschränken, auch bei Ausloosungen oder für den Fall der Auf-
lösung nicht mehr als den Nennwerth ihrer Antheile zusichern und den etwaigen
Rest des Gesellschaftsvermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmen.
Zu 4: Geschäfte, deren Betrag 600 Mk. nicht übersteigt, ferner Contant-
geschäfte, d. i. vertragsmäßig am Tage des Abschlusses durch Lieferung zu erfüllende
Geschäfte über ungemünztes Gold und Silber, sowie die im Tarife unter Nr. 4, a, 1
bezeichneten Gegenstände; endlich gewisse andere im Tarif speciell bezeichnete Arten
von Kauf-, Darlehns= und Versicherungsgeschäften, sowie Tausch= und uneigentliche
Leihgeschäfte.
Zu 5: Loose von behördlich genehmigten Ausspielungen, Lotterien, sofern
der Gesammtpreis der Loose einer Ausspielung 100 Mk. und bei Lotterien zu aus-
schließlich mildthätigen Zwecken 25.000 Mk. nicht übersteigt.
1 Segrist h Entsch. d. Reichsger. in Straff., XX S. 4
Bd. XX In wei- seltenen Fällen wird Idealcon=
2 uih ist auch z. B. ein Totali= currenz mit § 286 des Strafgese buchs e vorlieer,
sator in Berlin für ein Pferderennen in Ham- scheen Wi on- in Srasesett XXX, S. 298,
burg, Entsch. des Reichsger in Strafs., Bd.] Bd