Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§s 40. Die Reichs-Stempelabgaben. 891 
Ermäßigungen finden für den sog. Arbitrageverkehr statt. Hat ein 
Contrahent nachweislich im Arbitrageverkehr unter die Tarifnummern 1a und 2 
dallende Gegenstände derselben Gattung im Inlande gekauft und im Auslande ver- 
kauft oder umgekehrt oder an dem einen Börsenplatze des Auslandes gekauft und 
an dem anderen verkauft, so ermäßigt sich die Stempelabgabe von jedem dieser 
Geschäfte, soweit deren Werthbeträge sich decken, zu Gunsten dieses Contrahenten um 
ein Zwanzigstel vom Tausend, wenn die beiden einander gegenüberstehenden Ge- 
schäfte zu festen Coursen an demselben oder an zwei unmittelbar auf einander 
folgenden Börsentagen abgeschlossen find. Unter der gleichen Voraussetzung tritt 
diese Steuerermäßigung ein, wenn An= und Verkäufen von ausländischen Banknoten 
oder ausländischem Papiergeld Geschäfte über Contanten oder Wechsel gegenüberstehen. 
Persönliche Befreiungen find ausgeschlossen. 
Die Reichs-Stempelabgaben werden wie Landes-Stempelabgaben, d. h. im Wege 
der Verwaltungszwangsvollstreckung beigetrieben. 
Die Abstempelung der Actien, Renten und Schuldverschreibungen erfolgt erst 
nach Bezahlung der Steuer. Bei Schlußnoten und Rechnungen über die unter 4) 
bezeichneten Geschäfte wird die Steuer in Form von Stempelmarken und gestempelten 
Formularen entrichtet. Zur Entrichtung der Abgabe ist, von einzelnen Ausnahmen 
abgesehen, zunächst der Vermittler verpflichtet; wohnt dieser nicht im Inlande 
oder fehlt er, der Veräußerer. Der Vermittler kann Ersatz von jedem für die Ab- 
gabe verhafteten Contrahenten fordern (§ 9). Bedingte Geschäfte gelten in Bezug 
auf die Stempelpflicht als unbedingte. Loose werden nach Bezahlung, beziehungs- 
weise, wo diese zulässig, nach der Stundung der Steuer abgestempelt. 
Wer Werthypapiere der unter 1) bis 4) bezeichneten Art innerhalb des Reiches½ 
ausgiebt 2, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft damit machts oder 
Zahlung darauf“ leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung erfüllt oder in 
den Befreiungsfällen den Controlirvorschriften des Bundesrathes genügt ist, ver- 
sällt 5 in eine Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen 
Abgabe gleichkommt, mindestens aber 20 Mk. für jedes Werthpapier beträgt (§ 3, 
Abs. 1). Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrag Jeden, der als 
Contrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfändung 
oder an dem sonstigen Geschäft theilgenommen hat (Abs. 2). Dieselben Personen 
find für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet (Abs. 3). 
Zum Zwecke der Controlirbarkeit müssen Privatleute Noten und Rechnungen ein 
Jahr, Börsengeschäfte Treibende fünf Jahre aufheben. 
Hat Jemand eine ungestempelte, aber zu stempelnde Urkunde der vorbezeichneten 
Art empfangen, so hat er die Versteuerung binnen drei Tagen nach Empfang und 
jedenfalls vor weiterer Aushändigung zu bewirken. Bei Lotterien und Ausspielungen 
hat der Veranstalter die gesammte Stempelabgabe im Voraus zu entrichten (§§ 22, 
23, 25). Ausländische Loose sind vor Beginn des Vertriebes und spätestens drei 
Tage nach ihrem Empfang zur Versteuerung zu bringen (§ 24). Bei Hinter- 
ziehung oder nicht rechtzeitiger Verwendung des Stempels bei Lotterieloosen ist der 
fünffache Betrag der defraudirten Steuer zu entrichten; bei Unternehmern von in- 
ländischen Lotterien oder von Ausspielungen oder bei Vertreibern von ausländischen 
Loosen beträgt die Strafe nicht unter 250 Mk., wenn die Zahl der abgesetzten 
Loose nicht zu ermitteln ist, bis zu 5000 Mk. Der Steuerbetrag kann nur in 
bestimmten Ausnahmefällen creditirt werden. Von den Staatslotterien wird die 
Steuer in einer vom Reichsschatzamt festzusetzenden Pauschalsumme ohne Ab- 
  
1 Also nicht in das Uugland säict (Drucks.nur zur Terwahrung ge# gegebenen Papiers (Motive 
des Reichstages 1881, Nr. 162, S. 8). zum ese von 188 27). 
2 D. i. emittirt, übergiebt, aushändigt, aber D. h. auf das — selbst, nicht ê 
nur zum Zwecke der Inverkehrssetzung, d. i. auf Die Coupons (Motive zum Gesetz von 881, 
aber auch, wenn das Papier verschenkt, nicht 
aber, wenn ein fremdes Papier nur zur Auf- ber nicht, wenn er nur als Bediensteter 
keirs s üsbergebe wird (Drucks. des Reichs= im AJuser seines errn gehandelt hat (Kom- 
tages 188 missionsbericht, * eichstages, Ehet. 1881, 
* D. i. * dV bloße Zurücknahme eines|] Nr. 162, S. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.