Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

396 Siebentes Buch. Finanzwesen. 
fich wechselseitig das Recht der Controle ein!. Der Vertrag vom 8. Juli 1867 
überwies in Art. 20 das Recht der Controle dem Präsidium, das allein noch, 
indeß nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll= und Steuer- 
wesen, Reichsbevollmächtigte ernennen konnte. Dabei wurde unter Ziff. 1 in Nr. 15 
des Schlußprotokolls vom 8. Juli 1867 zu Art. 20 von Preußen zugestanden, 
daß es auf besonderen Wunsch auch Beamte anderer Staaten zu Controleuren bezw. 
Bevollmächtigten verwenden würde. Die Kosten der Controle wurden durch Art. 20 
des Vertrages vom 8. Juli 1867 auf den Zollverein übernommen und werden 
jetzt vom Reiche getragen. Die Reichscontrole ist auf alle Reichssteuern aus- 
gedehnt; siehe z. B. auckk7 §§ 22 des Gesetzes, betreffend den Spielkartenstempel, 
vom 3. Juli 1878 und § 25 des Gesetzes, betreffend die Statistik des Waaren- 
verkehrs. In den dem Zollgebiete des Deutschen Reiches angeschlossenen Gebieten, 
Luxemburg und den Gemeinden Jungholz und Mittelberg, wird die Controle durch 
die Reichsorgane gleichfalls ausgeübt. Dies beruht auf den betreffenden Zoll- 
anschlußverträgen ?. Reichsbevollmächtigte sind bestellt bei den Directivbehörden 
in Königsberg, Stettin, Berlin, Breslau, Magdeburg, Altona, Hannover, Köln, 
Darmstadt, München, Dresden, Karlsruhe, Straßburg und Hamburg. Der Reichs- 
bevollmächtigte hat nach der erlassenen Instructions folgende Befugnisse: Er 
kann allen Sitzungen der Directivbehörde beiwohnen. Eine jede Verfügung und 
Anweisung, welche die letztere oder deren Vorstand in Beziehung auf die Verwaltung 
der gemeinschaftlichen Abgaben an die ihr untergeordneten Behörden ergehen läßt, 
muß vor der Ausfertigung ihm, sofern er am Orte anwesend ist, zur Einsicht im 
Concepte vorgelegt und darf nicht eher ausgefertigt werden, als nachdem er sein 
Visum beigesetzt hat. Dieses Visum soll er zwar weder verweigern noch verzögern 
dürfen, bei Ertheilung desselben ist er jedoch berechtigt, wenn er befürchtet, daß 
aus dem Vollzuge der Verfügung oder Anweisung ein Nachtheil für das Reich 
entstehen möchte, seine abweichende Ansicht motivirt auf dem Concepte zu vermerken 
und zu verlangen, daß die Directivbehörde, wenigstens gleichzeitig mit dem Erlasse 
der Verfügung an das ihr vorgesetzte Ministerium Bericht erstatte. Wenn nun 
dieses nicht rechtzeitig Abhülfe trifft, so hat er sich an die oberste Reichsfinanz= 
und Zollbehörde (Reichskanzler, Reichsschatzamt) zu wenden. Einigt die oberste 
Reichsbehörde sich nicht mit der obersten Landesfinanzbehörde, so entscheidet end- 
gültig aus Grund Art. 7, Ziff. 3 der Reichsverfassung der Bundesrath des Deutschen. 
Reiches nach Anhörung seines Ausschusses für das Zoll= und Steuerwesen. 
Der Reichsbevollmächtigte ist nach der Instruction ferner befugt, den Grenz- 
und Revisionsdienst auf der Zolllinie und das Verfahren bei der Zoll= und 
Steuererhebung in dem Gebiete, wo er beglaubigt ist, zu visitiren, und kann sich 
dabei der Beihülfe der ihm hierzu angewiesenen Beamten bedienen. Er ist jedoch 
nicht berechtigt, bei solchen Revisionen Befehle an die Zoll= oder Steuerbeamten zu 
ertheilen oder Anordnungen in der Verwaltung zu treffen; vielmehr kann er nur 
bei der zuständigen Directivbehörde die Abstellung der von ihm entdeckten Mängel 
in Antrag bringen. Es steht ihm, wie jedem Mitglied der Directivbehörde, die 
Einsicht der Acten, Bücher, Rechnungen, Register u. s. w. sowohl dieser Behörde als 
auch der Zoll= und Steuererhebungsbehörden zu. Er kann endlich die Rechnungen 
über die gemeinschaftlichen Abgaben prüfen und Erinnerungen dagegen machen, 
ohne jedoch die Führung und Abnahme derselben, ingleichen die Entscheidung der 
Erinnerungen durch die dem Rechnungsführer vorgesetzte Dienstbehörde aufzuhalten. 
Findet er die Entscheidung dem Reichsinteresse nicht entsprechend, so hat er den 
betressenden Gegenstand (durch das Reichsschatzamt) beim Bundesrathe zur Anzeige 
zu bringen. 
Die Thätigkeit der Reichsbevollmächtigten umfaßt? alle Gegenstände der 
  
.B. Vertrag vom 22. März 1833, Art. 31/ zum Vertrage vom- 8. Juli 1867. 
26, 8* v. m in Annalen 1893, " Siehe oben S. 108. 
S. 4 s 89 des Hauprotokolls vom 16.8 4 1835 
Au feß, I. 25 ff. (britte „General-Zollconferenz) v. Aufse 
„ Sieh- Ziff. 2, Nr l * Schlußprotokolls! S. 427
	        
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