Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

898 Siebentes Buch. Finanzwesen. 
Die Zölle und die Zuckersteuer wurden schon vor Errichtung des Norddeutschen 
Bundes erhoben, und zwar als Landesabgaben. Alzs solche wurden fie in fast allen 
deutschen Staaten mit Ausschluß des Rechtsweges im Verwaltungswege beigetrieben. 
Für Preußen kommen insbesondere in Betracht die Vorschriften der Verordnung wegen 
verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei= und Finanzbehörden vom 26. De- 
zember 1808 (G.-S. 1808—1810, S. 464), und zwar § 35: „Ueber Gegenstände und 
Angelegenheiten indessen, welche nach den Gesetzen und allgemeinen Grundsätzen unserer 
Staats= und Landesverfassung zur richterlichen Erörterung bisher schon nicht geeignet 
gewesen, kann auch fernerhin kein Proceß zugelassen werden.“ § 36: „Es findet 
derselbe daher weder über wirkliche Majestäts= und Hoheitsrechte noch gegen 
allgemeine, in Gegenständen der Regierungsverwaltung ergangene Verordnungen 
(Allgemeines Landrecht, Einleitung § 70, Theil 1, Tit. 11, §§ 4 bis 10, Theil II, 
Tit. 13, §§ 5 bis 16), noch über die Verbindlichkeit zur Entrichtung 
allgemeiner Anlagen und Abgaben, denen sämmtliche Einwohner des 
Staats oder alle Mitglieder einer gewissen Klasse derselben nach der bestehenden 
Landesverfassung unterworfen find (Allgemeines Landrecht Theil II, Tit. 14, § 78), 
statt.“ Ausnahmen führte das Gesetz, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, 
vom 24. Mai 1861 (Preuß. G.-S. 1861, S. 241) ein. Dieses bestimmte in § 9: 
„Wegen allgemeiner Anlagen und Abgaben (§88 36, 41 der Verordnung vom 
26. Dezember 1808; 8N33 78. 79. Theil II, Titel 14. Allgemeinen Landrechts) 
kann auf Grund der Behauptung, daß die einzelne Forderung bereits früher getilgt 
oder verjährt sei, die Klage auf Erstattung des Gezahlten angestellt werden, jedoch 
bei Verlust des Klagerechts nur binnen spätestens sechs Monaten nach erfolgter 
Beitreibung oder geleisteter Zahlung.“ Diese Vorschrift gilt gegenüber allen in 
Preußen zur Hebung gelangenden Reichssteuern, wie dies das Reichsgericht u. A. 
in dem Urtheile vom 1. Juli 1881 (Entsch. in Civilsachen, Bd. V, S. 33 ff.) 
anerkannt hat. 
In Ansehung der Stempelsteuer schreibt das preußische Gesetz vom 24. Mai 
1861 ferner vor: „§ 11. Wer zur Entrichtung eines Werthstempels oder eines nicht 
nach dem Betrage des Gegenstandes zu bemessenden Vertragsstempels gar nicht oder 
nicht in dem geforderten Betrage verpflichtet zu sein vermeint, ist befugt, dies ge- 
richtlich geltend zu machen.“ § 12: „Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts 
binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter 
Zahlung des Stempel-Betrages anzubringen. Hinsichtlich der Stempel, welche zu 
Gerichtskassen eingezogen werden, ist die Klage gegen die betreffende Salarienkasse- 
Verwaltung, in allen übrigen Fällen gegen die zur Verwaltung der indirekten 
Steuern bestimmte Provinzialbehörde zu richten.“ Beklagter ist in den Fällen, wo 
es sich um Reichs= Stempelabgaben handelt, d. h. alle Abgaben, welche in der 
Form von Stempelabgaben erhoben werden, auch wenn fie, wie z. B. die Wechsel- 
stempelabgabe, in der Sache Verkehrssteuern find, nicht der Reichsfiskus, sondern 
der Landesfiskus'. Das preußische Recht wird im Wesentlichen durch § 33 
des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben, wiederholt: „In 
Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze festgestellten 
Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts 
binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter 
Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist find die Bestimmungen der 
Civiprozeßordnung maßgebend. Zuständig find ohne Rücksicht auf den Werth des 
Streitgegenstandes die Landgerichte. Soweit bei denselben Kammern für Handels- 
sachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die Revision, sowie die Beschwerde 
gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht an das Reichsgericht 8.“ 
  
1 Siehe auch ebendort Bd. XVI, S. 37 ff. 186 statthaft ist, kann wegen der Geringfügigkeit 
Siehe weiter unten und Entsch. des Nelchzer- als unerheblich gelten, da die Nechi keit 
in Civils., Bd. V., S. 34 ff., Bd. XVI, S. 37 ff. dieser Abgaben im Strafverfahren festge- 
Die Frage, ob wegen der in Preußen er= stellt wird. Im Principe ist fie zu bejahen 
hobenen statistischen Gebühr und des (vgl. Gründe zu dem Erk. des er. vom 
Wechselstempels der Civilrechtsweg nach]l. Juli 1881, Entsch. in Civils., Bd. V, S. 33 f.. 
den 9§ 9, 11, 12 des citirten Gesetzes vom 24. Mai
	        
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