5 42. Abrechunug zwischen Reich uund Bundesstaaten. 401
abzuziehen find, wie in Art. 16 des Vertrages vom 8. Juli 1867 näher ausgeführt
ist, die Kosten der im Binnenlande gelegenen Steuerämter, Hallämter und
Packhöfe, sondern nur der Theil des Bedarfs, „welcher an den gegen das Ausland
gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die
Zollerhebungs= und Auffichts= oder Controlbehörden und Zollschutzwachen erforderlich
ist". Bezüglich dieses Theiles des Bedarfes wollte man sich nach Art. 16 des Vertrages
vom 8. Juli 1867 über eine Pauschsumme vereinigen. Nunmehr ist durch den
Bundesrathsbeschluß vom 30. Juni 18821 bestimmt worden, daß ein Zoll-
verwaltungsetat über diesen Theil des Bedarfs vom Bundesrath aufgestellt
und von dem Bruttoertrage der Grenzzölle abgesetzt wird.
Bei der Salzsteuer find als Erhebungs= und Verwaltungskosten in Art. 38
der Reichsverfassung die Kosten bezeichnet, „welche zur Besoldung der mit Erhebung
und Controlirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten auf-
gewendet werden“. Für die Berechnung dieser speciell nachzuweisenden Kosten war
durch den Bundesrathsbeschluß vom 11. Juni 1868 bestimmt, daß, wenn einzelne
vacante Stellen vorübergehend durch nicht dauernd angestellte Beamte verwaltet
werden, die Bezüge des Verwalters der Stelle statt des etatsmäßigen Gehaltes bis
zur Höhe des vereinbarten Durchschnittsgehaltes und daß die Gehälter der auf
den Salzwerken angestellten Steuerbeamten zusammengenommen nie über die Höhe
der Durchschnittssätze hinaus dem Reiche in Anrechnung gebracht werden dürfen.
2tt gilt der Bundesrathsbeschluß vom 30. Juni 1882°5. Hiernach werden die
Besoldungen der ausschließlich im Interesse der Salzsteuerverwaltung angestellten
Beamten an Gehalt, Wohnungsgeldzuschuß, Orts-, Theuerungs-, Funktions-,
Stellen zulage, Bekleidungszuschuß, desgleichen die Entschädigungen für freie Dienst-
wohnung nach Maßgabe der für die Grenzzollbeamten gültigen Vorschriften an-
gerechnet"“. Für landesherrliche Beamte, welche die Erhebung und Controlirung
der Salzsteuer neben anderen Beschäftigungen besorgen, wird die Vergütung nach
Maßgabe der auf die Salzsteuer verwendeten Zeit und höchstens bis zur Hälfte
der Vergütung ihrer Hauptstellen angerechnet 5. Die jedem Bundesstaate hiernach
zu vergütenden Besoldungen, Pferdegelder und Reisekosten = Entschädigungen werden
vom Bundesrath durch einen Etat festgestellt nach Maßgabe der Vorschriften für
die Vergütung der Zollverwaltungskosten 2. Eine Erneuerung des Etats findet nur
nach Bedürfniß statt.
Bei der Rübenzuckersteuer und der Tabacksteuer sollte gemäß Art. 88
der Reichsverfassung vom Bruttoertrage die Vergütung abgesetzt werden, „welche
nach den Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die
Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist“. Durch Bundesraths-
beschluß vom 12. Juli 18887 wurde bei der Rübenzuckersteuer die Vergütung auf
4 Procent von der Solleinnahme dieser Steuer festgesetzt. Bei der Tabacksteuer,
soweit sie nach Gewicht erhoben wird, hat der Bundesrath am 9. April 1881 die
Vergütung auf 2 Procent der Bruttoeinnahme und bei der Flächensteuer auf 20 Pf.
für jeden vollen Ar der mit Taback bepflanzten Fläche bestimmt.
Bei den übrigen (Verbrauchs-) Steuern hat Art. 38 die abzuziehende Vergütung
auf 15 Procent der Solleinnahme festgesetzt. Dieser Satz gilt noch bei der Brau-
steuer. Bezüglich der Branntweinsteuer beträgt die Vergütung bei der
Maischbottichsteuer? gleichfalls 15 Procent und bei der Verbrauchsabgabe? 10 Procent
für die Controle und 5 Procent für die Erhebung 15.
1 Siehe oben S. 894, Protokolle § 811. * Weitere Grundsätze bei der Anrechnung siehe
2 Protokolle § 154, Arndt, in der Zeitschr bei v. Aufseß, I. c. S. 407.
für Bergrecht, Bd. XXIV, S. 75. * v. Aufseß, I. c. S. 408.
. Protoollle & 113 v. Auffeß, in Hirth's 7 Protokolle § 441, v. Aufseß, I. c. S. 408.
Annalen 1893, S. 407. s Protokolle § 211, v. Aufseß, l. c.
4Bei Werken, die jährlich nicht wenigstens 7 Siehe oben S. 344 und Bundesraths-
12000 Centner abgabepflichtiges Salz herstellen, beschluß vom 15. Dezember 1887, § 644.
trägt der Besitzer die Kosten (Gesetz vom 12. Ok--, Näheres bei v. Aufseß, 1. c. S. 409.
tober 1867, § 5); Arndt, 1. c. S. 71.
Arndt, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. 26