§ 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes u. s. w. 413
2) Bayern und Elsaß-Lothringen tragen nicht bei zu den Kosten des Bundes-
amts für das Heimathwesen, das bezüglich dieser Bundesstaaten keinerlei
Zuständigkeit ausübt!.
3) Bei den Kosten des Reichseisenbahnamtes kommt bezüglich Bayerns
nur der vierte Theil in Betracht, an dem dieses Königreich nach Verhältniß seiner
Bevölkerung betheiligt ist. Dies erklärt sich daraus, daß das Reichseisenbahnamt
nur in ganz beschränktem Umfange für Bayern zuständig und thätig ist?, im Wesent-
lichen nur für die Regelung des internationalen Verkehrs.
4) Da Bayern und Württemberg nach Artikel 53 der Reichsverfassung selbst-
ständige Postverwaltungen besitzen und dem Reiche nur die Regelung des
internationalen Verkehrs (abgesehen vom unmittelbaren Grenzverkehre) zusteht, so
behalten diese Staaten die Einnahmen ihres Post= und Telegraphenwesens für sich
und tragen nur zu einem kleinen Theile zu den Ausgaben mit bei, zusammen mit
29268 Marks.
5) Zu den Kosten der Normalaichungskommission hat Bayern nichts
beizutragen ". ·
6) Der Rechnungshof für das Deutsche Reich übt eine verschiedene
Thätigkeit aus; für Elsaß -Lothringen prüft er auch die Landes = Einnahmen und
„Ausgaben. Die Reichslande zahlen daher einen besonderen Averfionalbeitrag, der
seit 1882 auf 42013 Mark beziffert ist 5. Im Uebrigen werden die Kosten für
den Rechnungshof so vertheilt, daß 35 Procent von der Gesammtheit der Staaten,
47 Procent von allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, 18 Procent von allen
Staaten mit Ausnahme von Bayern und Württemberg getragen werden. Die be-
sondere Ausnahmestellung Bayerns gründet sich auf den besonderen Militäretat,
die gemeinschaftliche Ausnahmestellung von Bayern und Württemberg darauf, daß
der Post= und Telegraphenetat wie die Brausteuer nicht mit dem Reiche gemein-
schaftlich find.
7) Zu den Kosten an das preußische Civilcabinet für dessen Thätigkeit
in Reichssachen trägt Elsaß-Lothringen die eine Hälfte allein.
8) Preußen zahlt dafür, daß die vom Reiche besoldeten Reichsgesandt-
schaften zugleich die besonderen preußischen Angelegenheiten besorgen, dem Reiche
eine Aversionalsumme von 90 000 Mark.
9) Bayern wird der volle matrikularmäßige Beitrag zu den Besoldungs-
ausgaben derjenigen Reichsgesandtschaften nachgelassen, an deren Sitze Bayern
* Gesandtschaften hat#. Die Festsetzung der Größe ist der Vereinbarung vor-
ehalten 7.
10) Sachsen und Württemberg erhalten aus gleicher Veranlassung Nachlässe
(aber nur die Hälfte ihrer Matrikularbeiträge) in Ansehung der Ausgaben für
diejenigen Reichsgesandtschaften, an deren Sitze sich eine sächfische oder
württembergische Gesandtschaft befindet.
11) An der Tilgung und Verzinsung der Anleihen, also auch an den
Schatzanweisungen für die Zwecke des Heeres nimmt Bayern nicht Theil; es tilgt
und verzinst den ihm überwiesenen Theil dieser Anleihen allein.
Ferner fsind Bayern und Württemberg an den Anleihen für Post= und Telegraphen-
wesen und zwar überhaupt nicht betheiligt. Nach außen hin ist das Reich auch in
Ansehung aller solcher Anleihen der alleinige Schuldner ?7.
12) Was von den Ausgaben im Allgemeinen gilt, gilt im Besonderen von den
1 Siehe oben. (B.-G.-Bl. 1871, S. 9).
2 Siehe oben r 35. 1 Bayern werden z. Z. 111132 Mk. nach-
2 Laband, II, S. 928. gelassen, Laband, II, S. 929, Anm. 3.
4 Oben § 32. 8s Sachsen werden 5470 und Württemberg
Anlage XI, S. 5 zum Etatsgesetze für 8606 Mk. nachgelassen; siehe Denkschrift zu dem
1882/83, Laband, II, S. 928, Anm. 4. Entwurf des Haushaltsetatsgesetzes für das Jahr
S. VII des Schlußprotokolls zum Bündiß= 1871 unter Nr. 2, Laband, II, S. 729, Anm. 2.
vertrage mit Bayern vom 23. November 1870 Siehe auch weiter unten, § 44.,