Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

422 Siebentes Buch. Finanzwesen. 
18. Dezember 18241 theils unverändert, theils mit den durch die constitutionellen 
Verhältnisse und Einrichtungen bedingten Modificationen zu Grunde gelegt. Mehr- 
fach haben auch die Vereinbarungen, welche über die einschlägigen Fragen bereits 
zwischen der Staatsregierung und der Landesvertretung, der Reichsregierung und 
dem Reichstage getroffen worden sind, einen Anhalt für die Bestimmungen des 
Gesetzes geboten. Endlich und vor Allem sind die dem Reichstage 
vorgelegten Entwürfe von Gesetzen über die Verwaltung der 
Einnahmen und Ausgaben des Reiches, sowie die Beschlüsse, 
welche die III. Kommission des Reichstages in der II. Session von 
1874 zu einem solchen Gesetzentwurfe gefaßt hatt, in dem Gesetze 
berücksichtigt worden. 
Der Staatshaushaltsetat enthält nach dem Gesetze vom 11. Mai 1898 den 
Voranschlag für alle im Laufe des Etatsjahres voraussichtlich eingehenden Ein- 
nahmen und erforderlich werdende Ausgaben des Staates (8 1). 
Mehrbedürfnisse der einzelnen Verwaltungen für das folgende Etatsjahr sollen 
(schon) nach dem Allerhöchsten Erlasse vom 17. Februar 1892 bis spätestens den 
381. August jeden Jahres angemeldet und begründet werden. Durch die Etats 
wen batreche oder Privatpflichten weder begründet noch aufgehoben (§ 8 des 
etzes). 
Die Einnahmen und Ausgaben find in der Rechnung unter denjenigen Capiteln 
und Titeln, unter welchen sie im Etat vorgesehen find oder, wenn auch nur ein 
entsprechendes Soll aus der vorhergehenden Rechnung zu übertragen war, an der 
betreffenden Stelle der folgenden Rechnung nachzuweisen. Mehreinnahmen und 
Mehrausgaben sind an den vorbezeichneten Stellen der Rechnung als Zugang 
nachzuweisen. Ist jedoch nur eine Sollausgabe aus der vorhergehenden Rechnung 
übertragen, so ist eine etwaige Mehrausgabe gegen dieselbe in der Rechnung, 
getrennt von den etatsmäßigen Ausgaben, als außeretatsmäßige Ausgabe nach- 
zuweisen S5. In gleicher Weise find Einnahmen und Ausgaben, welche weder unter 
einen Etatstitel fallen noch bei einem Soll aus der vorhergehenden Rechnung zu 
verrechnen find, in der Rechnung, getrennt von den etatsmäßigen Einnahmen und 
Ausgaben, als außeretatsmäßige Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen (§5 13 
des Gesetzes). Dieser schon der älteren Praxis" entsprechenden Vorschrift liegt die 
Erwägung zu Grunde, daß die aus der vorigen Rechnung übertragene Sollausgabe 
für sich allein einen Titel des neuen Etats nicht darstellt; daß dagegen, wenn die 
Sollausgabe sich an einen Titel des neuen Etats anschließt, die Mehrausgabe als 
Zugang bei diesem Titel erscheint und daselbst zu verrechnen ist. Zu jeder Ueber- 
schreitung der Ausgabefonds ist nach der Verwaltungspraxis, auch wenn die Aus- 
gabe auf einer rechtlichen Verpflichtung des Staates beruht, abgesehen von der 
Genehmigung durch den Gesetzgeber auch die Genehmigung der obersten Reichs- 
(Staats-) Behörde (die höhere Genehmigung) nothwendig, und zwar ist diese höhere 
Genehmigung zur Ueberschreitung etatsmäßiger Fonds rechtzeitig eeinzuholen. 
„Alle Einnahmen und Ausgaben sind, vorbehaltlich der in §§ 42 bis 46 
dieses Gesetzes hinsichtlich der Einnahme- und Ausgabe-Reste getroffenen Be- 
stimmungen, in der Rechnung desjenigen Etatsjahres nachzuweisen, in welchem sie 
fällig geworden find. — Die am 1. April postnumerando fälligen Einnahmen und 
Ausgaben, sowie diejenigen Einnahmen und Ausgaben ohne bestimmten Fälligkeits- 
termin, deren Rechts= und Entstehungsgrund in dem vorhergehenden Etatsjahre 
liegt und deren Fälligkeit noch in der darauf folgenden Zeit bis zum Jahres- 
abschlusse für das letztere (§ 839) herbeizuführen ist, find in der Rechnung des vor- 
hergehenden Jahres nachzuweisen. — Eine von den vorstehenden Bestimmungen 
  
1 Abgebruckt- bei iHertel, Die Ober-Rech- Stantzhantzhas vom 11. Mai 1898“ von G. 
nungskammer, S errfurth, Ergän ungshest,zu- .Das gesammte 
2 Drucksfachen 4äl heichatages. II. Seffion 1574 beo—6 Etats- P.Pei und Rechnungs-Wesen“, 
Nr.. 108; siehe auch Laban erlin 1899, 
: Siehe auch weiter unten. b 5% E 1. c. S. 35. 
4 Vgl. „Das preußische Gesetz, betreffend den
	        
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