422 Siebentes Buch. Finanzwesen.
18. Dezember 18241 theils unverändert, theils mit den durch die constitutionellen
Verhältnisse und Einrichtungen bedingten Modificationen zu Grunde gelegt. Mehr-
fach haben auch die Vereinbarungen, welche über die einschlägigen Fragen bereits
zwischen der Staatsregierung und der Landesvertretung, der Reichsregierung und
dem Reichstage getroffen worden sind, einen Anhalt für die Bestimmungen des
Gesetzes geboten. Endlich und vor Allem sind die dem Reichstage
vorgelegten Entwürfe von Gesetzen über die Verwaltung der
Einnahmen und Ausgaben des Reiches, sowie die Beschlüsse,
welche die III. Kommission des Reichstages in der II. Session von
1874 zu einem solchen Gesetzentwurfe gefaßt hatt, in dem Gesetze
berücksichtigt worden.
Der Staatshaushaltsetat enthält nach dem Gesetze vom 11. Mai 1898 den
Voranschlag für alle im Laufe des Etatsjahres voraussichtlich eingehenden Ein-
nahmen und erforderlich werdende Ausgaben des Staates (8 1).
Mehrbedürfnisse der einzelnen Verwaltungen für das folgende Etatsjahr sollen
(schon) nach dem Allerhöchsten Erlasse vom 17. Februar 1892 bis spätestens den
381. August jeden Jahres angemeldet und begründet werden. Durch die Etats
wen batreche oder Privatpflichten weder begründet noch aufgehoben (§ 8 des
etzes).
Die Einnahmen und Ausgaben find in der Rechnung unter denjenigen Capiteln
und Titeln, unter welchen sie im Etat vorgesehen find oder, wenn auch nur ein
entsprechendes Soll aus der vorhergehenden Rechnung zu übertragen war, an der
betreffenden Stelle der folgenden Rechnung nachzuweisen. Mehreinnahmen und
Mehrausgaben sind an den vorbezeichneten Stellen der Rechnung als Zugang
nachzuweisen. Ist jedoch nur eine Sollausgabe aus der vorhergehenden Rechnung
übertragen, so ist eine etwaige Mehrausgabe gegen dieselbe in der Rechnung,
getrennt von den etatsmäßigen Ausgaben, als außeretatsmäßige Ausgabe nach-
zuweisen S5. In gleicher Weise find Einnahmen und Ausgaben, welche weder unter
einen Etatstitel fallen noch bei einem Soll aus der vorhergehenden Rechnung zu
verrechnen find, in der Rechnung, getrennt von den etatsmäßigen Einnahmen und
Ausgaben, als außeretatsmäßige Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen (§5 13
des Gesetzes). Dieser schon der älteren Praxis" entsprechenden Vorschrift liegt die
Erwägung zu Grunde, daß die aus der vorigen Rechnung übertragene Sollausgabe
für sich allein einen Titel des neuen Etats nicht darstellt; daß dagegen, wenn die
Sollausgabe sich an einen Titel des neuen Etats anschließt, die Mehrausgabe als
Zugang bei diesem Titel erscheint und daselbst zu verrechnen ist. Zu jeder Ueber-
schreitung der Ausgabefonds ist nach der Verwaltungspraxis, auch wenn die Aus-
gabe auf einer rechtlichen Verpflichtung des Staates beruht, abgesehen von der
Genehmigung durch den Gesetzgeber auch die Genehmigung der obersten Reichs-
(Staats-) Behörde (die höhere Genehmigung) nothwendig, und zwar ist diese höhere
Genehmigung zur Ueberschreitung etatsmäßiger Fonds rechtzeitig eeinzuholen.
„Alle Einnahmen und Ausgaben sind, vorbehaltlich der in §§ 42 bis 46
dieses Gesetzes hinsichtlich der Einnahme- und Ausgabe-Reste getroffenen Be-
stimmungen, in der Rechnung desjenigen Etatsjahres nachzuweisen, in welchem sie
fällig geworden find. — Die am 1. April postnumerando fälligen Einnahmen und
Ausgaben, sowie diejenigen Einnahmen und Ausgaben ohne bestimmten Fälligkeits-
termin, deren Rechts= und Entstehungsgrund in dem vorhergehenden Etatsjahre
liegt und deren Fälligkeit noch in der darauf folgenden Zeit bis zum Jahres-
abschlusse für das letztere (§ 839) herbeizuführen ist, find in der Rechnung des vor-
hergehenden Jahres nachzuweisen. — Eine von den vorstehenden Bestimmungen
1 Abgebruckt- bei iHertel, Die Ober-Rech- Stantzhantzhas vom 11. Mai 1898“ von G.
nungskammer, S errfurth, Ergän ungshest,zu- .Das gesammte
2 Drucksfachen 4äl heichatages. II. Seffion 1574 beo—6 Etats- P.Pei und Rechnungs-Wesen“,
Nr.. 108; siehe auch Laban erlin 1899,
: Siehe auch weiter unten. b 5% E 1. c. S. 35.
4 Vgl. „Das preußische Gesetz, betreffend den