Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

424 Siebentes Buch. Finanzwesen. 
der Etat keinen Titel enthält (keine außeretatsmäßige Ausgaben !) 1. Die An- 
weisungen auf bestimmte Titel dürfen deren Summen nicht überschreiten (keine 
Etatsüberschreitungen !). Die Anweisungen dürfen nicht auf unrichtige Etatstitel 
erfolgen (keine Fondsverwechselungen!). Es ist unzulässig, Ausgaben eines Jahres 
aus den Fonds des folgenden Jahres dadurch zu decken, daß sie in den Rechnungen 
des Vorjahres zwar aufgeführt, von der Summe der Istausgabe aber abgesetzt und 
auf die Fonds des folgenden Jahres übernommen werden (keine Vorgriffe !1). Es 
ist unzulässig, Ausgaben, welche nach ihrer Entstehung einem folgenden Rechnungs- 
jahre angehören, auf Titel des Vorjahres anzuweisen (keine nachträgliche Ver- 
rechnung!). Nur die Fonds sind von einem Jahre ins andere übertragbar, bei 
denen dies besonders im Etat vermerkt ist; ferner einmalige Ausgaben. Aus Rest- 
beständen bei den nicht übertragbaren Fonds dürfen nur Ausgaben des Vorjahres, 
nicht aber Ausgaben der laufenden Verwaltung bestritten werden. Erlöse aus ver- 
kauften Sachen, eingegangene Conventionalstrafen u. s. w. müssen in Einnahme 
gestellt und dürfen von den Ausgaben nicht abgesetzt werden (keine unzulässige 
Fondsverstärkung!) 2. Verkaufsunkosten find nicht von dem Erlöse (von der Ein- 
nahme) abzusetzen, sondern müssen unter ihren Titeln in Ausgabe gestellt werden. 
Aus dem Gesetze vom 11. Mai 1898 ist Folgendes anzuführen: 
Alle Einnahmen und alle Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrage in der 
Rechnung nachzuweisen, und es dürfen weder von Einnahmen vorweg Ausgaben in 
Abzug gebracht, noch auf Ausgaben vorweg Einnahmen in Anrechnung gebracht 
werden (§ 15 des Gesetzes vom 11. Mai 1898). Einnahmen find regelmäßig als 
Deckungsmittel für den gesammten Ausgabebedarf des Staates zu verwenden (§ 16 
des Gesetzes vom 11. Mai 1898). 
Stundungen für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegen den Staat 
dürfen nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen bewilligt werden (§ 17 das.). 
Auf die Stundung von Geldstrafen findet dies nicht Anwendung, da es sich hierbei 
um einen Act der Ausübung des Begnadigungsrechts handelt. 
§ 18, Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1898: „Von der Einziehung dem 
Staate zustehender Einnahmen darf nur im einzelnen Falle und, abgesehen von 
der Unmöglichkeit der Einziehung, nur auf Grund einer durch gesetzliche oder durch 
Königliche Bestimmung ertheilten Ermächtigung abgesehen werden. Nur unter 
gleicher Voraussetzung dürfen auch zur Staatskasse vereinnahmte Beträge zurück- 
erstattet werden“, gilt nur theilweise für das Deutsche Reich. Selbstredend ist es 
statthaft, daß eine reichsgesetzliche Vorschrift, d. i. auch eine auf Grund Reichs- 
gesetzes erlassene sogenannte Verwaltungsvorschrift, ermächtigen kann, von der Ein- 
ziehung dem Reiche zustehender Einnahmen abzusehen. Sonst ist der Verzicht auf 
dem Reiche zustehende Einnahmen regelmäßig unstatthaft". 
„Zur Staatskasse vereinnahmte Beträge, welche zurückerstattet werden müssen, 
find, wenn die Zurückerstattung erfolgt, solange die betreffenden Fonds noch offen 
find, von der Einnahme bei den letzteren wieder abzusetzen, bei späterer Zurück- 
erstattung aber als Ausgabe zu verrechnen. — Zurückerstattete Gerichtskosten und 
Geldstrafen sowie indirekte Steuern können immer von der Einnahme abgesetzt werden“ 
(§ 19 des Gesetzes vom 11. Mai 1898). 
Den Ausgabefonds dürfen Rückeinnahmen in der Regel nur auf Grund be- 
sonderer Ermächtigung durch den Etat zugeführt werden. Ausnahmen find bei 
Bauten zugelassen (§ 20 des Gesetzes). 
„Besoldungen und andere bei der Pensionirung in Anrechnung zu bringende 
Diensteinkünfte dürfen nur auf Grund einer durch die Spezial-Etats oder durch 
besondere Gesetze ertheilten Ermächtigung verliehen werden“ (§ 21 das.). „Erspar- 
nisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften 
etatsmäßiger Beamten dadurch entstehen, daß Stellen zeitweise nicht beett find 
oder von ihren Inhabern nicht versehen werden, können bis auf Höhe der für die 
einzelne Stelle verfügbaren Beträge, wenn und soweit fie nicht zur Bestreitung der 
  
  
1 Siehe dies und das Folgende bei Herr-vom 11. Mai 1898. Z 
furth, 1. c. S. 41 f. * Siehe oben und wegen Gerichtskosten 
2 Siehe auch §§ 15 und 18 des Gesetzes S. 426.
	        
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