Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 43. Der Juhalt des Etatsgesetzes u. s. w. 427 
verwaltung. Beim preußischen Contingent hat ihn daher der König von Preußen 
unter Gegenzeichnung des preußischen Kriegsministers zu vollziehen 1. Dies ist lange 
streitig gewesen?; der Reichstag und selbst Fürst Bismarck hatten früher angenommen, 
daß es hierzu der Gegenzeichnung des Reichskanzlers bedürfe. Indeß ist die vor- 
stehende Auffassung nunmehr allseitig als die maßgebende anerkannt worden, und 
zwar zunächst in dem Bericht der Rechnungskommission des Reichstages vom 
17. Januar 1890 (Drucksachen Nr. 126) und dem ferneren Bericht derselben Kom- 
mission in den Drucksachen des Reichstages 1890/1891, Nr. 463. 
„Der Abschluß der Kassenbücher für jedes Etatsjahr erfolgt bei der General- 
Staatskasse spätestens im dritten Monat nach dem Ablaufe des Etatsjahres.. 
(§ 39 des Gesetzes vom 11. Mai 1898). „Bei keiner Kasse dürfen nach erfolgtem 
Jahresabschluß (§ 39) noch Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung des ab- 
gelaufenen Etatsjahres gebucht werden. — Ausgenommen hiervon find die Buchungen 
zur Ausführung der Bestimmungen über die Verwendung von Ueberschüssen des 
Staatshaushalts“ (§ 40 das.). „Vorschüsse, welche bis zum Jahresabschluß 
(5 39) nicht haben abgewickelt werden können, find in einem Anhange zu der 
Kassenrechnung nachzuweisen“ (§ 41 das.). „Haben Einnahmebeträge, welche nach 
Maßgabe der Bestimmungen im § 143 dem abgelaufenen oder einem früheren 
Etatsjahre angehören, bis zum Jahresabschluß nicht eingezogen werden können, so 
find dieselben für das abgelaufene Etatsjahr als Einnahme-Reste nachzuweisen und 
für das folgende Etatsjahr in Soll-Einnahme zu stellen. — Ihre Vereinnahmung 
erfolgt demnächst für Rechnung desjenigen Etatsjahres, in welchem sie eingehen“ 
(6 42 das.). „Haben Ausgaben, welche nach Maßgabe der Bestimmungen in § 14 
dem abgelaufenen Etatsjahre angehören, bis zum Jahresabschluß nicht geleistet 
werden können, so werden die zur Bestreitung derselben erforderlichen Beträge, auch 
wenn dieselben unter Zusammenrechnung mit den wirklich geleisteten Ausgaben eine 
Etatsüberschreitung ergeben, reservirt und für das folgende Etatsjahr übertragen. — 
Bestände, welche nach Reservirung der zu Restausgaben erforderlichen Beträge beim 
Jahresabschluß verbleiben, sind in der Rechnung als erspart nachzuweisen“ (§ 43 
das.); sie fließen daher in die allgemeine Staats-(Reichs-HKasse und sind der Ver- 
fügung der Behörden ohne Etatsgesetz entzogen. Ausnahmsweise können die am 
Jahresabschlusse verbleibenden Bestände zur Verwendung in dem folgenden Jahre 
übertragen werden: 1) bei denjenigen Ausgabefonds, bei welchen dies durch eine 
entsprechende Bestimmung in dem Spezial-Etat zugelassen ist; 2) bei allen Bau- 
sonds (§& 44), ferner bei einmaligen Ausgaben. Mit der dem Land (NReichs)tage 
vorzulegenden allgemeinen Rechnung über den Staats-(Reichs-) Haushalt eines jeden 
Jahres ist für jeden Verwaltungszweig, für welchen mit dem Staats-(Reichs-) 
Haushalts-Etat ein Spezial-Etat festgestellt ist, eine Spezialrechnung vorzulegen. — 
Alle Einnahmen und Ausgaben find in diesen Rechnungen nach den Kapiteln und 
Titeln des Etats nachzuweisen, und zwar in der allgemeinen Rechnung in derselben 
Weise, wie sie im Staats-(Reichs-) Haushalts-Etat, in den Spezialrechnungen in 
derselben Weise, wie fie in Spezial-Etats zum Ansatz gebracht sind. — Außer- 
etatsmäßige Einnahmen und Ausgaben sind unter von dem 
Kechnungshofe zusätzlich aufzustellenden Abschnitten nachzuweisen 
(6 52 des Gesetzes). Die allgemeine Rechnung hat ferner nachzuweisen: 1) den nach 
der vorigen Rechnung überkommenen und an die folgende Rechnung übergehenden 
Kassenbestand, 2) die Betriebsfonds (§ 53). 
Nachdem der Rechnungshof des Deutschen Reiches solchergestalt die Finanz- 
wirthschaft des Reiches für ein Etatsjahr geprüft hat, legt die Reichsregierung mit 
der allgemeinen Rechnung über den Reichshaushalt dieses Jahres die in einer Denk- 
schrift zusammengefaßten Bemerkungen und Monita des Rechnungshofes dem 
Bundesrathe und dem Reichstage vor, und zwar zu dem Endzwecke (Art. 72 der 
Reichsverfassung), damit der Bundesrath und der Reichstag dem Reichskanzler Ent- 
1 Val. Arndt, Verordnungsrecht, S. 130 f. 
* Val. Josl, in Hirth's Annalen 1888, 
und weiter unten. 8 
S. 838 f. 
2 Siehe oben S. 422 f. 
 
	        
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