§s44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden. 433
1) solche bei Erlaß dieses Gesetzes den Zwecken einer Reichsverwaltung dienenden
Grundstücke und deren gesetzliche Zubehörungen, welche nach den in den einzelnen
Bundesstaaten geltenden Bestimmungen der Benutzung des Staatsoberhauptes oder
der Apanagirung der Mitglieder des regierenden Hauses gewidmet sind; 2) Grund-
stücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reiches dieser nur auf
eine bestimmte Zeit oder aus Widerruf oder miethweise überlassen find; 8) Grund-
stücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder Bebauung eines im Besitze der-
selben Reichsverwaltung befindlichen Grundstückes von einem Bundesstaate gemachten
Ausgaben nach den darüber getroffenen Bestimmungen zu erstatten sind; 4) Grund-
stücke, welche bei dem Uebergange in eine Reichsverwaltung dem betreffenden
Dienstzweige nicht unmittelbar dienten, vielmehr nur insofern mit ihm in einem
Zusammenhange standen, als die aus den Grundstücken aufkommenden Einkünfte
bei jenem Dienstzweige mit verrechnet wurden; 5) Grundstücke, welche zu einem
Theile von einer Reichsverwaltung, zu einem anderen Theile von einer Landes-
verwaltung benutzt werden, sofern der letzteren die Mitbenutzung nicht lediglich auf
eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf oder miethweise eingeräumt war. An solchen
Grundstücken steht dem Reiche nicht einmal ein Miteigenthum zu; die Reichs-
verwaltung behält aber, bis sie mit der Landesverwaltung eine Theilung oder sonstige
Auseinandersetzung vereinbart, das Benutzungsrecht im bisherigen Umfange.
Ferner blieben alle vor dem 1. Juli 1873 von den Bundesstaaten getroffenen
Verfügungen von dem Uebergange des Eigenthums auf das Reich unberührt (§ 9
des Gesetzes vom 25. Mai 1873). Erträgnisse, z. B. Grasnutzungen, welche, ab-
gesehen von der Benutzung für die Reichszwecke, aus Grundstücken, welche in das
Eigenthum des Reiches übergingen, gewonnen wurden, find in einer festen, un-
abänderlichen Rente nach dem nachhaltigen Werthe dieser Erträgnisse dem betreffenden
Bundesstaate zu ersetzen (§ 8).
Zahlungen, welche vor dem Gesetze vom 25. Mai 1873 an Bundesstaaten für
die Benufung solcher Grundstücke geleistet wurden, find diesen auch weiter zu ge-
währen (§ 9, Ziff. 2).
Es kann ein Grundstück, welches zu einem Verwaltungszwecke des Reiches ent-
behrlich geworden ist, alsbald zu einem anderen Verwaltungszwecke des Reiches
verwandt werden. Nur solche Grundstücke, welche für die Militärverwaltung
dienten, können keinem anderen als einem militärischen Zwecke (stehendes Heer oder
Marine) überwiesen werden. Wird ein dem Reiche überwiesenes Grundstück zu
keinem Reichszwecke, ein zu militärischen Zwecken Üüberwiesenes ehemaliges bundes-
staatliches Grundeigenthum zu keinem anderen militärischen Zwecke gebraucht, so tritt
der Regel nach der Heimfall an den Bundesstaat ein. Jedoch darf der Reichsfiskus ein
für seine Verwaltung entbehrlich oder unbrauchar gewordenes Grundstück veräußern,
vorausgesetzt, daß er den Erlös für ein anderes als Ersatz dienendes Grundstück im
Gebiete desselben Bundesstaates verwendet (§ 5). Eine besondere Bestimmung
findet sich im Gesetze, betreffend die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung
von deutschen Festungen, vom 30. Mai 1873 (R.-G.-Bl. 1873, S. 123), wonach
bei Erweiterung der Umwallungen von Festungen die hierdurch entbehrlich ge-
wordenen Militärgrundstücke nicht an den Landesfiskus zurückzugeben, sondern zu
verkaufen find; doch soll ihr Erlös zu den Kosten der Erweiterung verwandt werden.
Wird eine Festung eingezogen, so find die Militärgrundstücke nur gegen Erstattung
der Einebnungskosten zurückzugeben (§ 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1873). Das
Areal der Reichsfestungen Mainz, Rastatt und Ulm, welches nicht auf Grund des
Gesetzes vom 25. Mai 1873 in das Reichseigenthum übergegangen ist, unterliegt
diesem Rückfallsrechte überhaupt nicht 1.
Die Grundstücke der Post= und Telegraphenverwaltung in Bayern und
Württemberg wie der Militärverwaltung in Bayern sind, da diese Verwaltungen
selbstständige und eigene, nicht aber Reichsverwaltungen sind, nicht in das Reichs-
eigenthum übergegangen . Daraus, daß das Reich Bayern die Kosten für die
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1 Vgl. Laband, II, S. 834, Anm. 3. 2 Bundesrathsprotokolle 1873, §5 109.
Arndt, Das Staatzrecht des Deutschen Neiches. 28