Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

482 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
in den Landesfarben tragen, und daß an den Militärgebäuden die Großherzoglichen 
Hoheitszeichen, Wappen und Farben beibehalten find. 
In der Militärconvention mit Baden vom 25. November 1870 ist vor- 
geschrieben, daß die Truppentheile das Prädikat „Badisch“, die Officiere dagegen 
daß Prädikat „Preußisch" führen und Schärpe und Portepee in den Bundes- 
(Reichs-Farben tragen, daß die Angehörigen des Contingents das badische Wappen 
und „bis zur Einführung einer allgemeinen Bundescocarde“ die Landescocarde, die 
Officiere daneben die preußische Cocarde tragen und daß endlich die badischen 
Hoheitszeichen in Wappen und Farben an den Militärgebäuden u. s. w. bei- 
zubehalten find, sofern nicht Bundes-(Reichs-) Zeichen und -Farben an die Stelle treten. 
In den Conventionen mit Oldenburg vom 15. Juli 1867, den thü- 
ringischen Staaten (außer Sondershausen) vom 15. September 1873 und 
Anhalt vom 16. September 18738 ist bestimmt, daß die betreffenden Truppen am 
Helm das Landeswappen und die Landescocarde, die Officiere daneben die preußische 
Cocarde führen; außerdem tragen die Officiere die Schärpen u. s. w. in den Landes- 
farben. Die oldenburgischen Truppen tragen neben der Landescocarde preußische 
Helmzier und Cocarde. Die in anderen Truppentheilen ihren Dienst ableistenden 
Militärpersonen führen neben der preußischen die Landescocarde. Aehnliche Vor- 
schriften finden sich in den Conventionen mit Schaumburg-Lippe, Art. 6, 
Kip e, Art. 7, Schwarzburg, Art. 7, Waldeck, Art. 7 und Braunschweig, 
rt. 6. 
Die Landesherren, soweit sie die eigene Militärverwaltung nicht abgegeben 
haben, also die Könige von Bayern, Sachsen und Württemberg, haben im Friedens- 
zustande noch die oberste Gerichtsherrlichkeit wie die oberste Disciplinar- 
strafgewalt und das Begnadigungsrecht. Insbesondere bestimmt § 4 des 
Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (R.-G.-Bl. 
1898, S. 1289): „Zuständiger Kontingentsherr im Sinne der Militärstrafgerichts- 
ordnung und dieses Gesetzes ist, soweit nicht Militärkonventionen ein Anderes be- 
stimmen, der Landesherr, dessen Kriegsministerium die Verwaltung hinsichtlich des be- 
treffenden militärischen Verbandes ausübt“ 1. Der zuständige Contingentsherr (für 
die bei der Marine ergangenen Urtheile des Kaisers) bestimmt, von wem die Be- 
stätigungsordre ertheilt wird (§ 418 der Militärstrafgerichtsordnung). Bei den 
im „Felde“ (§ 5 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung) er- 
gangenen Urtheilen ist der Kaiser oberster Gerichtsherr. Der Kaiser bestimmt 
(§ 422 der Militärstrafgerichtsordnung), wer die im Felde (oder an Bord oder 
für die Kriegsmarine) ergangenen Urtheile zu bestätigen oder aufzuheben hat. Die 
auf das militärstrafgerichtliche Verfahren bezüglichen Vorschriften der Conventionen, 
soweit sie die Rechte der Contingentsherren betreffen, find in dem angezogenen § 4 
des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung in Geltung geblieben. Soweit 
in den Conventionen also vorgeschrieben ist, daß die Einleitung eines militärstraf- 
gerichtlichen Verfahrens nur mit Genehmigung des Landesherrn zulässig ist, wie in 
denen mit beiden Mecklenburg (Art. 6, Abf. 3), behält es dabei sein Bewenden. 
Ebenso gelten noch die Vereinbarungen, welche den Landesherren, trotz der Abgabe 
ihrer Contingentsherrlichkeit an Preußen, das Recht zur Begnadigung ihrer Unter- 
thanen wegen nichtmilitärischer Vergehen übertragen (Schlußprotokoll Ziffer 8 zu 
den Conventionen mit Baden und Oldenburg), oder welche den König von Preußen 
verpflichten, bei Ausübung seines Begnadigungsrechts auf etwaige Wünsche der 
Landesherren betreffs ihrer Unterthanen möglichste Rücksicht zu nehmen (Militär- 
conventionen mit Baden, Art. 14, Mecklenburg, Art. 6, Oldenburg, 
Art. 17, Anhalt, Art. 8, den thüringischen Staaten, Art. 8, Schaum- 
burg-Lippe, Art. 6, Lippe, Art. 7, Schwarzburg, Art. 7, Braun- 
schweig, Art. 6, Abf. 4). 
  
— 
1 Contingentsherr ist rücksichtlich der König-Preußen, da das preußische Kriegsministerium die 
lich sächsischen und der Königlich württembergi. Verwaltung hinsichtlich dieser Truppentheile hat. 
schen Eisenbahn = Compagnien der König von
	        
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