8 48. Die Bundesstaaten und das Heer u. s. w. 483
Die Urtheile der Militärgerichte, mit Ausnahme derer für die Kriegsmarine
und der Feldgerichte, erfolgen im Namen des Contingentsherrn, dessen Kriegs-
ministerium die Verwaltung hinsichtlich des betreffenden militärischen Verbandes
ausübt. Es ist statthaft, daß nach dem Inhalte einer Militärconvention sie auch
im Namen eines solchen Landesherrn gesprochen werden, der die Militärverwaltung
abgegeben hat.
Ebenso ist es statthaft, daß die Landesherren, welche die Militärverwaltung
an Preußen abgegeben haben, sich besondere Vorbehalte auch in Ansehung der
Disciplinarstrafgewalt und der militärischen Ehrengerichte ausbedingen. Solche
Vorschriften finden sich fast in allen Conventionen. So ist z. B. gewöhnlich vor-
gesehen, daß der Landesherr zu den Truppen seines Contingents in dem Verhältniß
eines commandirenden Generals steht und als solcher neben den entsprechenden
Ehrenrechten die Disciplinargewalt ausübt und die hierauf bezüglichen Befehle direkt
an die Abtheilungs-Commandeure erläßt.
Die Bundesstaaten haben nach der Reichsverfassung die Militärverwal-
tung, soweit sie diese nicht an Preußen übertragen haben. Die Aufführung und
die Reparaturen von Kasernenbauten, der Einkauf von Mehl, Brod, Hafer u. s. w.,
die Auslohnung der Truppen geschehen durch die Landesmilitärverwal-
tungen. Dieser Zustand rechtfertigt sich schon daraus, daß die Militärverwaltung
nicht, wie etwa die der Kriegsmarine, Post, Telegraphie, ausdrücklich auf das Reich
übertragen ist 1. Eine eigene Militärverwaltung haben nur noch Preußen,
Bayern, Württemberg und Sachsen. Da die Kriegsmarine unmittelbar
vom Reiche verwaltet wird, gehören die Militär= und Civilbeamten der Kriegs-
marine mit Einschluß der den Kaiserlichen Schutztruppen zugetheilten Beamten zu
den unmittelbaren Reichsbeamten 2. Da die Landesbeamten, welche das stehende
Heer verwalten, nach Vorschrift der Reichsverfassung (Art. 64) den Anordnungen
des Kaisers Folge zu leisten haben (§ 1 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhält-
nisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873, R.-G.-Bl. 1873, S. 61), gehören
alle im Reichsheere dauernd oder auf Zeit angestellten, unter dem preußischen,
sächsischen und württembergischen Kriegsministerium stehenden Beamten? zu
den mittelbaren Reichsbeamten. Sie zerfallen in Militär= und Civilbeamte.
Militärbeamte find solche, die einen Militärrang besitzen (Miltär-Strafgesetzbuch,
Anlage-Abtheilung B, § 38 A und C des Reichs-Militärgesetzes). Diese gehören zu
den Militärpersonen und unterstehen der Militärgerichtsbarkeit (§ 39 des Militär-
Strafgesetzbuchs). Die Civilbeamten der Militärverwaltung unterliegen auch in
disciplinarrechtlicher Beziehung ausschließlich den Vorschriften des Reichsbeamten-
Gesetzes. Die preußischen, sächsischen und württembergischen Militärpersonen und
Militärbeamten sind mittelbare Reichs- und unmittelbare Landes-
beamte. Das ist unstreitig. Dagegen ist streitig, ob die von Preußen, Sachsen
und Württemberg zur Verwaltung des Reichsheeres bestellten Behörden nur Landes-
oder zugleich auch Reichsbehörden sind. Im Sinne des Reichsbeamten-Gesetzes sind
sie Reichsbehörden; fie sind als solche in der Kaiserlichen Verordnung, betreffend
die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (R.-G.-Bl. 1873, S. 61),
der Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung
des Gesetzes vom 31. März 1878 und die Anstellung der Reichsbeamten, vom
25. November 1874 (R.--G.-Bl. 1874, S. 135) bezeichnet, und zwar sind dort
unter den obersten Reichsbehörden unter 3, 4 und 5 das preußische, sächsische und
württembergische Kriegsministerium aufgeführt; es find dort ferner unter IV A
Regiments= und Bataillonscommandeure, Gouverneure und Commandanten auf-
1 Oben § 28. Südwestafrika und für Kamerun, vom 9. Juni
* Art. 53 der Reichsverfassung, ferner 8§ 2 1895 (R.-G.-Bl. 1895, S. 258).
und 3 des **JIrr5½½ betreffend die Kaiserliche 8 Nicht dagegen die bayerischen, da sie
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, vom 22. März den Anordnungen des Kaisers keine Folge ver-
1891 (X.= G.-Bl. 1891, S. 53) und § 2 des fassungsmäßig zu leisten haben.
Gesetzes, beetr. die Kaiserlichen Schutztruppen für
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