Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 48. Die Bundesstaaten und das Heer u. s. w. 491 
thums sollen nur vorübergehend in außergewöhnlichen, durch militärische oder 
politische Interessen gebotenen Fällen anderen als badischen Truppen als Garnison 
angewiesen werden, vorbehaltlich besonderer Verfügung in Betreff der Besatzung 
der Festung Rastatt. Die Convention soll nur im beiderseitigen Einverständniß 
aufgehoben oder abgeändert werden können. 
Nach den Militärconventionen mit Oldenburg vom 15. Juli 1867, den 
thüringischen Staaten (außer Schwarzburg-Sondershausen) vom 
15. März 1873, Anhalt vom 16. September 1873, Braunschweig vom 
9./18. März 1886 find die Contingente dieser Staaten in die Gliederung der 
preußischen Armee eingereiht. Besondere Contingentscommandos bestehen nicht. 
Der Kaiser übt alle Rechte und Pflichten des Kriegsherrn aus, die Militärverwaltung 
liegt in den Händen der preußischen Militärbehörden. Die Landesfürsten stehen 
zu den in ihren Staaten garnisonirenden und den vorübergehend dorthin comman- 
dirten Truppentheilen im Verhältnisse der commandirenden Generale und üben die 
entsprechenden Ehrenrechte wie Disciplinarbefugnisse aus. Die Officiere werden 
vom Kaiser ernannt und leisten dem Kaiser den Fahneneid; sie verpflichten sich 
durch Handgelöbniß oder Revers, das Wohl und Beste des Landesherrn, in dessen 
Gebiet ihr Truppentheil dislocirt ist, zu fördern, Schaden und Nachtheil von ihm 
und seinem Lande abzuwenden. Die Mannschaften leisten ihrem Landesherrn den 
Fahneneid und geloben in diesem Gehorsam gegen den Kaiser. Die Truppentheile 
ergänzen sich in erster Linie aus den Wehrpflichtigen der betreffenden Staaten und 
haben deshalb Garnisonen in letzteren erhalten. Von dem kaiserlichen Dislocations= 
rechte soll nur vorübergehend und in außerordentlichen, durch militärische oder 
politische Interessen gebotenen Fällen Gebrauch gemacht werden. Die aus den 
oldenburgischen Fürstenthümern Lübeck und Birkenfeld ausgehobenen Wehrpflichtigen 
werden zur Erfüllung der Wehrpflicht anderweitig preußischen Truppentheilen zu- 
gewiesen. Dasselbe gilt von den aus Anhalt und den thüringischen Staaten aus- 
gehobenen Wehrpflichtigen, welche für die Cavallerie oder Specialwaffen (Jäger, 
Artillerie, Pioniere, Train) bestimmt find oder in den betreffenden Infanterie- 
Regimentern nicht Platz finden. 
Die Conventionen mit Anhalt und den thüringischen Staaten sind 1867 ab- 
geschlossen, 1878 erneuert worden unter Vorbehalt des Kündigungsrechts für beide 
Theile. Die Kündigung muß mindestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Auf- 
lösung der Convention erfolgen. Die Conventionen mit Oldenburg und Braun- 
schweig können nur im beiderseitigen Einverständniß aufgehoben oder abgeändert werden. 
Gemäß den Militärconventionen mit Schwarzburg-Sondershausen 
vom 17. September 1873, Lippe vom 14. November 1873, Schaumburg- 
Lippe vom 25. November 1873 und Waldeck vom 24. November 1873 
sind die Contingente der genannten Staaten aufgelöst. Die ihnen obliegenden 
militärischen Leistungen hat Preußen übernommen, dagegen find die Wehrpflichtigen 
aus diesen Staaten Preußen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur 
Verfügung gestellt. Die Wehrpflichtigen werden zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht 
in preußische Truppentheile eingereiht. Sie leisten ihren Landesfürsten den 
Fahneneid unter Einschaltung der Gehorsamspflicht gegen den Kaiser, und tragen 
neben der Cocarde des Truppentheils, in welchem sie dienen, die Landes- 
cocarde. Um den Wehrpflichtigen die Ableistung der Dienstpflicht zu erleichtern, 
haben die Staaten preußische Infanteriegarnisonen erhalten, mit der Zusage, daß 
dieselben ihnen dauernd belassen werden sollen, soweit nicht militärische oder 
politische Interessen entgegenstehen. Die Landesfürsten stehen zu den innerhalb 
ihres Landes dislocirten Truppen in dem Verhältniß eines commandirenden 
Generals, üben die entsprechenden Ehrenrechte und Disciplinarbefugnisse aus. Die 
Garnisonsgebäude u. f. w. haben die Hoheitszeichen des betreffenden Staates in 
Wappen, Farben u. s. w. behalten. Die Conventionen unterliegen der beiderseitigen 
Kündigung, die jedoch mindestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Auflösung der 
Convention erfolgen muß. 
Aehnlichen Inhalt haben die Conventionen mit den Hansestädten, mit Lübeck 
vom 27. Juni 1867, mit Bremen vom gleichen Tage und mit Hamburg vom
	        
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