8 48. Die Bundesstaaten und das Heer u. s. w. 491
thums sollen nur vorübergehend in außergewöhnlichen, durch militärische oder
politische Interessen gebotenen Fällen anderen als badischen Truppen als Garnison
angewiesen werden, vorbehaltlich besonderer Verfügung in Betreff der Besatzung
der Festung Rastatt. Die Convention soll nur im beiderseitigen Einverständniß
aufgehoben oder abgeändert werden können.
Nach den Militärconventionen mit Oldenburg vom 15. Juli 1867, den
thüringischen Staaten (außer Schwarzburg-Sondershausen) vom
15. März 1873, Anhalt vom 16. September 1873, Braunschweig vom
9./18. März 1886 find die Contingente dieser Staaten in die Gliederung der
preußischen Armee eingereiht. Besondere Contingentscommandos bestehen nicht.
Der Kaiser übt alle Rechte und Pflichten des Kriegsherrn aus, die Militärverwaltung
liegt in den Händen der preußischen Militärbehörden. Die Landesfürsten stehen
zu den in ihren Staaten garnisonirenden und den vorübergehend dorthin comman-
dirten Truppentheilen im Verhältnisse der commandirenden Generale und üben die
entsprechenden Ehrenrechte wie Disciplinarbefugnisse aus. Die Officiere werden
vom Kaiser ernannt und leisten dem Kaiser den Fahneneid; sie verpflichten sich
durch Handgelöbniß oder Revers, das Wohl und Beste des Landesherrn, in dessen
Gebiet ihr Truppentheil dislocirt ist, zu fördern, Schaden und Nachtheil von ihm
und seinem Lande abzuwenden. Die Mannschaften leisten ihrem Landesherrn den
Fahneneid und geloben in diesem Gehorsam gegen den Kaiser. Die Truppentheile
ergänzen sich in erster Linie aus den Wehrpflichtigen der betreffenden Staaten und
haben deshalb Garnisonen in letzteren erhalten. Von dem kaiserlichen Dislocations=
rechte soll nur vorübergehend und in außerordentlichen, durch militärische oder
politische Interessen gebotenen Fällen Gebrauch gemacht werden. Die aus den
oldenburgischen Fürstenthümern Lübeck und Birkenfeld ausgehobenen Wehrpflichtigen
werden zur Erfüllung der Wehrpflicht anderweitig preußischen Truppentheilen zu-
gewiesen. Dasselbe gilt von den aus Anhalt und den thüringischen Staaten aus-
gehobenen Wehrpflichtigen, welche für die Cavallerie oder Specialwaffen (Jäger,
Artillerie, Pioniere, Train) bestimmt find oder in den betreffenden Infanterie-
Regimentern nicht Platz finden.
Die Conventionen mit Anhalt und den thüringischen Staaten sind 1867 ab-
geschlossen, 1878 erneuert worden unter Vorbehalt des Kündigungsrechts für beide
Theile. Die Kündigung muß mindestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Auf-
lösung der Convention erfolgen. Die Conventionen mit Oldenburg und Braun-
schweig können nur im beiderseitigen Einverständniß aufgehoben oder abgeändert werden.
Gemäß den Militärconventionen mit Schwarzburg-Sondershausen
vom 17. September 1873, Lippe vom 14. November 1873, Schaumburg-
Lippe vom 25. November 1873 und Waldeck vom 24. November 1873
sind die Contingente der genannten Staaten aufgelöst. Die ihnen obliegenden
militärischen Leistungen hat Preußen übernommen, dagegen find die Wehrpflichtigen
aus diesen Staaten Preußen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur
Verfügung gestellt. Die Wehrpflichtigen werden zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht
in preußische Truppentheile eingereiht. Sie leisten ihren Landesfürsten den
Fahneneid unter Einschaltung der Gehorsamspflicht gegen den Kaiser, und tragen
neben der Cocarde des Truppentheils, in welchem sie dienen, die Landes-
cocarde. Um den Wehrpflichtigen die Ableistung der Dienstpflicht zu erleichtern,
haben die Staaten preußische Infanteriegarnisonen erhalten, mit der Zusage, daß
dieselben ihnen dauernd belassen werden sollen, soweit nicht militärische oder
politische Interessen entgegenstehen. Die Landesfürsten stehen zu den innerhalb
ihres Landes dislocirten Truppen in dem Verhältniß eines commandirenden
Generals, üben die entsprechenden Ehrenrechte und Disciplinarbefugnisse aus. Die
Garnisonsgebäude u. f. w. haben die Hoheitszeichen des betreffenden Staates in
Wappen, Farben u. s. w. behalten. Die Conventionen unterliegen der beiderseitigen
Kündigung, die jedoch mindestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Auflösung der
Convention erfolgen muß.
Aehnlichen Inhalt haben die Conventionen mit den Hansestädten, mit Lübeck
vom 27. Juni 1867, mit Bremen vom gleichen Tage und mit Hamburg vom