§ 48. Die Bundesstaaten und das Heer u. s. w. 493
dem Geschehenen alsbald dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt. Art. 10 be-
stimmt die Einführung der preußischen Militärgesetzgebung. Von den Ausnahmen
ist noch die Militärkirchenordnung zu erwähnen 1. „Die Gradabzeichen, sowie die
Benennungen und der Modus der Verwaltung sind in dem Königlich Württem-
bergischen Armeekorps dieselben wie in der Königlich Preußischen Armee.“ Die
Bestimmungen über die Bekleidung für das Königlich Württembergische Armeecorps
werden vom Könige von Württemberg gegeben, und es soll dabei den Verhältnissen
der Bundesarmee die, möglichste Rechnung getragen werden. Art. 11: Im Falle
eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen Beendigung die obere Leitung
des Telegraphenwesens, soweit solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem
Bundesfeldherrn zu. — Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits
während des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit den-
jenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des
Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegsstärke Ihres Armee-
korps entsprechende Feldtelegraphie zu organisiren. Art. 12: Aus der von
Württemberg nach Artikel 62 der Bundes-(Reichs-)Verfassung zur Verfügung zu
stellenden Summe bestreitet die Königlich Württembergische Regierung, nach Maaß-
gabe des Bundes (Reichshhaushalts-Etats, den Aufwand für die Unterhaltung des
Königlich Württembergischen Armeekorps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten,
Einrichtungen u. s. w. in selbstständiger Verwaltung, sowie den Antheil Württem-
bergs an den Kosten für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesammtheeres —
Central-Administration, Festungen, Unterhaltung der Militairbildungs-Anstalten,
einschließlich der Kriegsschulen und militairärztlichen Bildungs= Anstalten, der
Examinations-Kommissionen, der militairwissenschaftlichen und technischen Institute,
des Lehrbataillons, der Militair= und Artillerie-Schießschule, der Militair-Reitschule,
der Central-Turnanstalt und des großen Generalstabs. Ersparnisse, welche unter
voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der obwaltenden besonderen
Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Verfügung Württembergs ?. — Das
Königlich Württembergische Armeekorps partizipirt an den gemeinschaftlichen Ein-
richtungen und wird im großen Generalstabe verhältnißmäßig vertreten sein.
Art. 14 betrifft Modification des Art. 63, Abs. 4 der Reichsverfassung und lautet:
„Verstärkungen der Königlich Württembergischen Truppen durch Einziehung der
Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben und endlich deren Mobilmachung
hängen von den Anordnungen des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist
allezeit und im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden Kosten
trägt die Bundes-(Reichs-)Kasse, jedoch find die Königlich Württembergischen Kassen
verpflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die nothwendigen Gelder
vorzuschießen.“ Art. 15, Abs. 1 modificirt Art. 63, Abs. 5, und Art. 15, Abf. 2
den Art. 8 der Reichsverfassung. Abs. 1: „Zur Vermittelung der dienstlichen Be-
ziehungen des Königlich Württembergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bundes-
heer findet ein direkter Schriftwechsel zwischen dem Königlich Preußischen und dem
Königlich Württembergischen Kriegsministerium statt und erhält letzteres auf diese
Weise alle betreffenden, zur Zeit gültigen oder später zu erlassenden Reglements,
Bestimmungen u. s. w. zur entsprechenden Verwendung.“ Abs. 2: „Nebendem wird
die Königlich Württembergische Regierung jederzeit in dem Bundesausschuß für das
Landheer und die Festungen vertreten sein."
Zu den Militärconventionen kann auch die Vereinbarung zwischen Preußen,
Bayern und Württemberg bezüglich der Festung Ulm nebst Separat-
Protokoll und Schluß-Protokoll, sämmtlich vom 16. Juni 1874, gerechnet werden.
Es soll diese indeß erst bei der Besprechung der Reichsfestungen vorgetragen werden.
Was nun das Königreich Bayern anlangt, so find diesem für die Friedens-
zeiten außerordentliche Sonderrechte eingeräumt worden. Es heißt in der Schluß-
bestimmung zum XI. Abschnitt der Reichsverfassung, daß die in diesem Abschnitt
enthaltenen Vorschriften in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages
nach welchem Ersparnisse an dem Militäretat unter
keinen Umständen einer einzelnen Regierung,
sondern jeder Zeit der Reichskasse zufallen.
1 Siehe auch Art. 61 der Reichsverfassung.
2 Dieser Satz enthält für Württemberg die
Abänderung des Art. 67 der Reichsverfassung,