Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 50. Stärke nud Zusammensetzung des stehenden Heeres. 517 
Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 25. März 1899 (R.-G.-Bl. 1899, 
S. 213), daß 2 oder 3 Regimenter zu einer Brigade, 2 oder 3 Brigaden der In- 
fanterie oder Cavallerie unter Zuziehung der nöthigen Feldartillerie bei Kriegs- 
formation zu einer Division vereinigt werden, daß aus 2 oder 3 Divisionen mit 
der erforderlichen Fußartillerie, Pionier= und Trainformationen ein Armeecorps ge- 
bildet wird. Im Frieden besteht die gesammte Heeresmacht des Deutschen Reiches 
aus 23 Armeecorps, wovon 3 von Bayern, 2 von Sachsen, 1 von Württemberg 
und die übrigen 17 von Preußen mit seinen Verbündeten gestellt werden. Das 
Gebiet des Deutschen Reiches wird in militärischer Hinsicht in 22 Armeecorps ein- 
getheilt 1. Die Garde bildet in diesem Sinne keinen Bezirk. Nach § 5, Abs. 2 
des Reichs-Militärgesetzes sind die commandirenden Generale „unbeschadet der 
Souveränetät der einzelnen Bundesstaaten“ die Militärbefehlshaber in den Armee- 
corpsbezirken. Diese Vorschrift gilt auch in Württemberg und Sachsen. Die 
commandirenden Generale können danach in den Corpsbezirken unter Umständen 
den Kriegszustand erklären? und die kriegsbereite Aufstellung der in ihrem Bezirke 
befindlichen Truppen anordnen und den Landsturm aufrufen 2. Ihrem Befehle find 
in diesem Bezirke auch die zum Verbande eines anderen Armeecorps gehörenden 
Truppentheile unterstellt, soweit nicht besondere Ausnahmen vereinbart find. Jeder 
Armeecorpsbezirk bildet einen besonderen Ersatzbezirk. Außerdem bildet das Groß- 
herzogthum Hessen einen Ersatzbezirk für sich"“. Jeder Ersatzbezirk zerfällt in der 
Regel in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei Infanterie-Brigadebezirke. Jeder 
Infanterie-Brigadebezirk besteht aus den zugehörigen Landwehrbezirken, welche in 
Rücksicht auf die Ersatzangelegenheiten in Aushebungsbezirke und diese letzteren in 
Musterungsbezirke eingetheilt find. Umfang und Größe der Aushebungsbezirke 
hängen von der Eintheilung in Civilverwaltungsbezirke ab, welchen die Kreis- 
eintheilung, wo diese besteht, zu Grunde zu legen ist. In einzelnen Militär- 
conventionen, mit Hessen, Art. 10, Baden, Art. 9, Oldenburg, Art. 9, Thüringen, 
Art. 5, Anhalt, Art. 5, Schwarzburg, Art. 5, Lippe, Art. 5, Schaumburg, Art. 4, 
ist zugesichert, daß die Abgrenzung und Abänderung der Aushebungsbezirke nur 
unter Mitwirkung der landesherrlichen Civilbehörden erfolgen werde. Mit den 
Hanfestädten, Lübeck, Art. 8, Hamburg, § 11, Bremen, § 18, ist eine bestimmte 
Abgrenzung vereinbart. Aenderungen in der Verwaltungseintheilung der Bundes- 
staaten find, insofern sie auf die militärische Eintheilung Bezug haben, im Central- 
blatt des Deutschen Reiches zu veröffentlichen. 
Das Gardecorps rekrutirt sich aus dem Königreich Preußen und Elfaß- 
Lothringen S. Die Betheiligung an der Rekrutenstellung für das Gardecorps ist 
den thüringischen Staaten gemäß der Militärconvention vom 15. September 1873 
freigestellt, d. i. Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, 
Sachsen-Koburg und Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ältere und Reuß 
jüngere Linie. Die Provinzial-Armeecorps und die Großherzoglich hessische Divifion 
rekrutiren sich aus den eigenen Ersatzbezirken. Abweichungen hiervon werden durch 
das Kriegsministerium verfügt. Die Regelung der Rekrutirung der einzelnen 
Truppentheile ist — soweit der eigene Ersatzbezirk in Betracht kommt — Sache der 
Generalcommandos, in Hessen des Divisionscommandos. Der Bezirk, aus welchem 
ein Truppentheil sich rekrutirt, wird sein Rekrutirungsbezirk genannt. Die Groß- 
herzoglich mecklenburgischen Truppen rekrutiren sich aus dem Großherzogthum 
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, die oldenburgischen Truppen aus 
dem Großherzogthum Oldenburg. Es rekrutiren sich das Anhaltische Infanterie- 
regiment Nr. 93 aus dem Herzogthum Anhalt, das 5. Thüringische Infanterie- 
regiment Nr. 94 (Großherzog von Sachsen) aus dem Großherzogthum Sachsen, das 
6. Thüringische Infanterieregiment Nr. 95 aus den Herzogthümern Sachsen- 
Meiningen und Sachsen-Koburg und Gotha, das 7. Thüringische Infanterieregiment 
Nr. 96 aus dem Königreiche Preußen und den Fürstenthümern Schwarzburg- 
  
2 Siehe oben. 1888 (R.-G.-Bl. 1889, S. 1 ff.). 
1 sr auch Reichs-Centralbl. 1899, S. 4 Deutsche Wehrordnung vom 22. November 
2 Siehe unten. 5 Heerordnung Abschnitt I, § 2.
	        
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