8 50. Stärke nud Zusammensetzung des stehenden Heeres. 517
Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 25. März 1899 (R.-G.-Bl. 1899,
S. 213), daß 2 oder 3 Regimenter zu einer Brigade, 2 oder 3 Brigaden der In-
fanterie oder Cavallerie unter Zuziehung der nöthigen Feldartillerie bei Kriegs-
formation zu einer Division vereinigt werden, daß aus 2 oder 3 Divisionen mit
der erforderlichen Fußartillerie, Pionier= und Trainformationen ein Armeecorps ge-
bildet wird. Im Frieden besteht die gesammte Heeresmacht des Deutschen Reiches
aus 23 Armeecorps, wovon 3 von Bayern, 2 von Sachsen, 1 von Württemberg
und die übrigen 17 von Preußen mit seinen Verbündeten gestellt werden. Das
Gebiet des Deutschen Reiches wird in militärischer Hinsicht in 22 Armeecorps ein-
getheilt 1. Die Garde bildet in diesem Sinne keinen Bezirk. Nach § 5, Abs. 2
des Reichs-Militärgesetzes sind die commandirenden Generale „unbeschadet der
Souveränetät der einzelnen Bundesstaaten“ die Militärbefehlshaber in den Armee-
corpsbezirken. Diese Vorschrift gilt auch in Württemberg und Sachsen. Die
commandirenden Generale können danach in den Corpsbezirken unter Umständen
den Kriegszustand erklären? und die kriegsbereite Aufstellung der in ihrem Bezirke
befindlichen Truppen anordnen und den Landsturm aufrufen 2. Ihrem Befehle find
in diesem Bezirke auch die zum Verbande eines anderen Armeecorps gehörenden
Truppentheile unterstellt, soweit nicht besondere Ausnahmen vereinbart find. Jeder
Armeecorpsbezirk bildet einen besonderen Ersatzbezirk. Außerdem bildet das Groß-
herzogthum Hessen einen Ersatzbezirk für sich"“. Jeder Ersatzbezirk zerfällt in der
Regel in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei Infanterie-Brigadebezirke. Jeder
Infanterie-Brigadebezirk besteht aus den zugehörigen Landwehrbezirken, welche in
Rücksicht auf die Ersatzangelegenheiten in Aushebungsbezirke und diese letzteren in
Musterungsbezirke eingetheilt find. Umfang und Größe der Aushebungsbezirke
hängen von der Eintheilung in Civilverwaltungsbezirke ab, welchen die Kreis-
eintheilung, wo diese besteht, zu Grunde zu legen ist. In einzelnen Militär-
conventionen, mit Hessen, Art. 10, Baden, Art. 9, Oldenburg, Art. 9, Thüringen,
Art. 5, Anhalt, Art. 5, Schwarzburg, Art. 5, Lippe, Art. 5, Schaumburg, Art. 4,
ist zugesichert, daß die Abgrenzung und Abänderung der Aushebungsbezirke nur
unter Mitwirkung der landesherrlichen Civilbehörden erfolgen werde. Mit den
Hanfestädten, Lübeck, Art. 8, Hamburg, § 11, Bremen, § 18, ist eine bestimmte
Abgrenzung vereinbart. Aenderungen in der Verwaltungseintheilung der Bundes-
staaten find, insofern sie auf die militärische Eintheilung Bezug haben, im Central-
blatt des Deutschen Reiches zu veröffentlichen.
Das Gardecorps rekrutirt sich aus dem Königreich Preußen und Elfaß-
Lothringen S. Die Betheiligung an der Rekrutenstellung für das Gardecorps ist
den thüringischen Staaten gemäß der Militärconvention vom 15. September 1873
freigestellt, d. i. Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Koburg und Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ältere und Reuß
jüngere Linie. Die Provinzial-Armeecorps und die Großherzoglich hessische Divifion
rekrutiren sich aus den eigenen Ersatzbezirken. Abweichungen hiervon werden durch
das Kriegsministerium verfügt. Die Regelung der Rekrutirung der einzelnen
Truppentheile ist — soweit der eigene Ersatzbezirk in Betracht kommt — Sache der
Generalcommandos, in Hessen des Divisionscommandos. Der Bezirk, aus welchem
ein Truppentheil sich rekrutirt, wird sein Rekrutirungsbezirk genannt. Die Groß-
herzoglich mecklenburgischen Truppen rekrutiren sich aus dem Großherzogthum
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, die oldenburgischen Truppen aus
dem Großherzogthum Oldenburg. Es rekrutiren sich das Anhaltische Infanterie-
regiment Nr. 93 aus dem Herzogthum Anhalt, das 5. Thüringische Infanterie-
regiment Nr. 94 (Großherzog von Sachsen) aus dem Großherzogthum Sachsen, das
6. Thüringische Infanterieregiment Nr. 95 aus den Herzogthümern Sachsen-
Meiningen und Sachsen-Koburg und Gotha, das 7. Thüringische Infanterieregiment
Nr. 96 aus dem Königreiche Preußen und den Fürstenthümern Schwarzburg-
2 Siehe oben. 1888 (R.-G.-Bl. 1889, S. 1 ff.).
1 sr auch Reichs-Centralbl. 1899, S. 4 Deutsche Wehrordnung vom 22. November
2 Siehe unten. 5 Heerordnung Abschnitt I, § 2.