Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 51. Der Militärdienst. 521 
nicht angerechnet (ebendort § 18). Im Uebrigen richtet sich die Dauer der activen 
Dienstzeit nach den vom Kaiser alljährlich zu erlassenden Rekrutirungsbestimmungen. 
Dauer der activen Dienstzeit der Einjährig-Freiwilligen. 
Junge Leute von Bildung!, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, 
ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vor- 
geschriebenen Umfange dargethan, junge Seeleute von Beruf, auch wenn sie die 
Steuermannsprüfung abgelegt haben, werden schon nach einer einjährigen activen 
Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage des Dienstantritts an gerechnet — zur 
Reserve beurlaubt (Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, § 11). 
Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer activen Dienstzeit mit Versetzung in die 
zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als 
Einjährig-Freiwillige und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit 
(Reichs-Militärgesetz § 50, Abs. 4). In diesem Falle wird ihre active Dienstzeit 
nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt mit der Maßgabe berechnet, daß sie, wenn 
sie in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellt werden, als am vorher- 
gehenden 1. Oktober eingestellt gelten (Wehrordnung Abschn. II, § 8, Nr. 2). 
Die Dienstzeit der Einjährig -Freiwilligen im stehenden Heere wird durch die 
Verkürzung der activen Dienstzeit nicht berührt, so daß die Reservepflicht bei 
ihnen sechs Jahre und die Zugehörigkeit zur Landwehr ersten Aufgebots grund- 
sätzlich fünf Jahre beträgt. Es kann ihnen jedoch gestattet werden, die Landwehr- 
pflichtigkeit in der Reserve auszuüben. 
Volksschullehrer und Volksschulamtscandidaten. 
Volksschullehrer und Candidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung 
für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können als Ein- 
jährig-Freiwillige auf eigene Kosten dienen und, wenn sie von dieser Berechtigung keinen 
Gebrauch machen, nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. 
Die näheren Bestimmungen sind in der Heerordnung Abschn. III dahin getroffen, daß 
fie bereits nach zehnwöchiger activer Dienstzeit bei einem Infanterieregiment zur Reserve 
beurlaubt werden. Auf Militärpflichtige, welche die Eigenschaft als Volksschulamts- 
kandidaten besitzen und bei Privatanstalten angestellt oder beschäftigt werden, findet 
diese Vergünstigung in der Regel keine Anwendung. Giebt ein zur Reserve 
beurlaubter Volksschullehrer oder Volksschulamtscandidat seinen bisherigen Beruf 
gänzlich auf, oder wird er aus dem Schulamte für immer entlassen, so kann er 
vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur 
Ableistung des Restes seiner activen Dienstzeit sofort wieder herangezogen werden 
(Reichs-Militärgesetz § 51). 
Zöglinge militärischer Bildungsanstalten. 
Militärzöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs= und Lehr- 
anstalten auf Staatskosten unterhalten bezw. unterrichtet werden, haben ihrer activen 
Dienstpflicht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu genügen. Außerdem 
darf ihre active Dienstpflicht bis zu dem Maße verlängert werden, daß fie für jedes 
Jahr, während dessen fie diese Anstalten besuchen, zwei Jahre länger actid zu 
dienen haben. Wenn sie ihrer besonderen Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht 
im vollen Umfange nachkommen, so haben sie die aufgewendeten Kosten zurück- 
zuerstatten. Die besondere Dienstverpflichtung darf aus dienstlichen Gründen — ohne 
Erstattung der Erziehungskosten — durch die Generalcommandos erlassen werden. 
In der Heerordnung finden sich u. A. noch folgende Vorschriften über den 
activen Dienst: Die Zeit einer Fahnenflucht, einer unerlaubten Entfernung, sowie 
Urlaubsüberschreitung, sofern dieserhalb gerichtliche Bestrafung erfolgt ist, bleibt 
ohne Rücksicht auf ihre Dauer von der Anrechnung ausgeschlossen. Untersuchungs- 
haft gilt als Dienstzeit, sofern sie nicht durch gerichtliches Erkenntniß auf eine 
  
1 Dazu gehören auch die, welche die Prüfung auf einem Schullehrerseminar bestanden haben.
	        
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