Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

522 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchiger Dauer angerechnet und damit für die 
im Erkenntniß ausgesprochene Dauer zur Strasfzeit umgewandelt ist. Eine im 
Gnadenwege erlassene Strafzeit wird nicht nachgedient. Trainsoldaten werden in der 
Regel bereits nach halbjähriger activer Dienstzeit zur Reserve beurlaubt. Kranken- 
wärter dienen, gleichviel, ob sie zum Waffendienst ausgehoben und erst später zu 
Krankenwärtern ausgebildet oder ob fie sogleich als Krankenwärter eingestellt find, 
im Ganzen zwei Jahre activ. Ausnahmsweise kann bereits nach einjähriger activer 
Dienstzeit Beurlaubung zur Reserve eintreten. Die Studirenden des medi- 
cinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelm-Instituts haben doppelt so 
lange, als fie diese Anstalt besuchen, activ zu dienen. Für diejenigen, welche 
daselbst nur freien Unterricht genossen haben, verringert sich diese active Dienst- 
verpflichtung auf die Hälfte. Das als Einjährig-Freiwilliger abgeleistete Dienstjahr 
kommt dabei zur Anrechnung. Wer vor Erfüllung des zweiten Semesters aus 
dieser Anstalt wieder ausscheidet, Übernimmt keine besondere active Dienst- 
verpflichtung. Im Uebrigen kann die besondere active Dienstverpflichtung nur durch 
das Kriegsministerium erlassen werden. Aehnliche Vorschriften bestehen für die 
Militär-Roßarztschule. Durch das einjährige Verbleiben ehemaliger Zöglinge der 
Unterofficiervorschulen oder der Militärschule des großen Militärwaisenhauses in 
der Fortbildungsschule dieser Militärschule wird die besondere Dienst- 
verpflichtung nicht verlängert. 
  
Reservepflicht. 
Die Reservepflicht wird von demselben Zeitpunkte ab berechnet wie die active 
Dienstpflicht, auch wenn in der Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung statt- 
gefunden hat. Die Mannschaften der Reserve (Reservisten) werden in Jahresklassen 
nach ihrem Dienstalter eingetheilt. Mannschaften, welche in Folge eigenen Ver- 
schuldens verspätet aus dem activen Dienst entlassen werden, treten nach § 18 des 
Reichs-Militärstrafgesetzbuchs und § 62 des Reichs-Militärgesetzes (Abschnitt U, 
§ 11, Nr. 3 der Wehrordnung) stets in die jüngste Klasse der Reserve ein. 
Mannschaften der Reserve, welche sich der Controle länger als ein Jahr entziehen 
oder einen Befehl zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, 
können, abgesehen von der noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe, unter 
Verlängerung ihrer Dienstpflicht in die nächstjüngere Jahresklasse versetzt werden. 
Dauert die Controlentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend 
weiter zurückversetzt werden (Wehrordnung Abschnitt II, § 11, Nr. 4, Reichs- 
Militärgesetz § 67). Die Entscheidung hierüber steht dem Bezirkscommando zu. 
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt bei den 
nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühjahrs- 
Controlversammlungen. Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden 
Heere in der Zeit vom 1. April bis 30. September ihr Ende erreicht, werden bei 
den Herbst-Controlversammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr versetzt 
(Reichs-Militärgesetz § 62, Gesetz vom 6. Mai 1880, Art. I, § 4). 
  
Landwehrpflicht. 
Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt. Die Verpflichtung zum 
Dienste in der Landwehr ersten Aufgebots ist in der Regel von fünfjähriger Dauer. 
Mannschaften der Cavallerie, welche sich freiwillig zu einer fünfjährigen activen 
Dienstzeit verpflichtet haben, dienen, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen 
find, ferner nach Artikel II des Gesetzes vom 25. März 1899 (R.-G.-Bl. 1899, 
S. 213) Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des 
Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der Cavallerie und reitenden Artillerie, 
welche gemäß ihrer Dienstpflicht im stehenden Heere drei Jahre activ gedient haben, 
in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre. Der Eintritt in die Landwehr 
ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere. Die 
Versetzung aus der Landwehr ersten Aufgebots in die Landwehr zweiten Aufgebots
	        
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