Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

532 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen, auch seitens des ständigen militärischen 
Mitgliedes. 
Militärpflichtige, welche zu Zuchthausstrafe verurtheilt find, oder gegen welche 
auf dauernde Unfähigkeit zum Dienst in dem Heere und der Marine erkannt ist, 
werden vom Dienst im Heere und in der Marine ausgeschlossen (Militär- 
Strafgesetzbuch §§ 31 und 34). Militärpflichtige, welche sich auch noch in ihrem 
fünften Militärpflichtjahre nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, 
sind gleichfalls vom Dienste auszuschließen l. Die Ausschließung erfolgt durch Er- 
theilung eines Ausschlußscheins. 
Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen sowohl zum 
Dienst mit der Waffe als auch zu einem ihrem bürgerlichen Beruf entsprechenden 
Dienst ohne Waffe dauernd untauglich befunden werden, find auszumustern. 
Durch Ertheilung des Ausmusterungsscheines find sie vom Dienst im Heere, im 
Landsturm und in der Marine befreit (Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874, | 5, 
Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867, § 1, 
Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, Art. II, 
27 
Dem Landsturm ersten Aufgebots find zu überweisen: a) Militär- 
pflichtige, welche mit solchen unheilbaren, d. i. bleibenden körperlichen Gebrechen 
behaftet sind, welche die Heranziehung zum Dienst im stehenden Heere und in der 
stehenden Marine, sowie in der Ersatzreserve zwar ausschließen, eine Verwendung 
im Landsturm zum Dienst mit oder? ohne Waffe aber noch zulassen (Gesetz vom 
11. Februar 1888, Art. II, § 19, Reichs-Militärgesetz § 16, Gesetz, betreffend die 
Verpflichtung zum Kriegsdienste, § 1); b) Militärpflichtige, welche wegen zeitiger 
Untauglichkeit zurückgestellt find und auch in ihrem dritten Militärjahre nur be- 
dingt tauglich oder noch zeitig untauglich befunden werden und auch muthmaßlich 
dem Dienste der Ersatzreserve nicht gewachsen find (Gesetz vom 11. Februar 1888, 
Art. II. §§ 9 und 19, Reichs-Militärgesetz § 17); c) Militärpflichtige in Berück- 
sichtigung besonderer bürgerlicher Verhältnisse (Gesetz vom 11. Febr. 1888, Art. 11, 
§ 19, Reichs-Militärgesetz § 21); d) Militärpflichtige, welche bei der Ersatzreserde 
überschüssig sein werden (Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, § 9). 
Die Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt durch Ertheilung 
eines Landsturmscheins. 
Der Ersatzreserve bezw. der Marine-Ersatzreserve find in erster Linie die- 
jenigen Personen zu überweisen, welche zum Dienst im stehenden Heere tauglich be- 
funden, aber als „Ueberzählige“ bis zu dem auf das dritte Militärpflichtjahr 
folgenden 1. Februar nicht zur Einstellung gelangt find“. Die Ueberweisung erfolgt 
an diesem Zeitpunkt ohne Weiteres. Der etwaige weitere Bedarf an Ersatzreservisten 
ist in nachstehender Reihenfolge zu entnehmen: a) aus der Zahl der Diensttaug- 
lichen, welche aus besonderen bürgerlichen Verhältnissen zurückgestellt find, b) aus 
Denen, welche wegen geringer körperlicher Fehler nur bedingt tauglich befunden 
werden, und c) aus Denen, welche wegen zeitiger Dienstuntauglichkeit zurückgestellt 
worden find. Die Ueberweisung zur Ersatzreserve erfolgt durch Ertheilung eines 
Ersatzreservepasses. Die heutige Gestaltung der Ersatzreferve beruht auf dem Gesetze 
vom 11. Februar 1888. Dieses beseitigte die bis dahin bestandene Eintheilung der 
Ersatzreserve in zwei Klassen. Die Mannschaften der Ersatzreserve werden nach 
diesem Gesetze auch im Frieden zu Uebungen einberufen und gehören dem Be- 
urlaubtenstande an. Die Ersatzreservepflicht ist eine eventuelle Dienstpflicht. Die 
Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres in Mobilmachungsfällen (8§ 8, 9, 22 
des genannten Gesetzes) . 
Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Aus- 
lande haben, darf ohne deren persönliches Erscheinen durch die Ober-Ersatzkommission 
1 Siehe auch § 37 des Strafgesetzbuchs fürf # Es entscheiden hierbei Alter, Abkömmlich- 
das Deutsche Reich rücksichtlich Deutscher, die im keit, bessere Diensttauglichkeit. 
Auslande verurtheilt sind. 4 Wehrordnung § 40. 
2 Welche ihrem bürgerlichen Berufe ent- 5 Siehe auch weiter unten. 
spricht, z. B. als Apotheker, Handwerker. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.