Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

534 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
ein Infanterie-Brigadebezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzubringen, so 
wird die fehlende Zahl auf die übrigen Infanterie--Brigadebezirke des Ersatzbezirkz 
nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt. Der Bedarf an Ersatzreservisten 
wird durch die Generalcommandos berechnet und auf die einzelnen Brigadebezirke 
nach Maßgabe der Bevölkerung vertheilt. 
Ersatzbehördeni. 
Die Ersatzbehörden zerfallen in Ersatzbehörden der Ministerialinstanz, Ersatz- 
behörden der dritten Instanz, Ober-Ersatzkommissionen (zweite Instanz), Ersatz= 
kommissionen (erste Instanz). Als oberste Civil-Verwaltungsbehörden fungiren: 
a) für Preußen und Waldeck das Ministerium des Innern in Berlin, b) für 
Baden das Ministerium des Innern in Karlsruhe, c) für Hessen das Ministerium 
des Innern in Darmstadt, d) für Mecklenburg = Schwerin das mecklenburgische 
Staatsministerium in Schwerin, e) für Sachsen-Weimar das Großherzoglich sächfische 
Staatsministerium zu Weimar, f1) für Mecklenburg= Strelitz das mecklenburgische 
Staatsministerium zu Neu-Strelitz, g) für Oldenburg das oldenburgische Staats- 
ministerium zu Oldenburg, h) für Braunschweig das braunschweig-lüneburgische 
Staatsministerium zu Braunschweig, i) für Sachsen -Meiningen das Hergoglich 
sächsische Staatsministerium zu Meiningen, k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich 
sächsische Staatsministerium zu Altenburg, 1) für Koburg= Gotha das Herzoglich 
sächsische Staatsministerium zu Gotha, m) für Anhalt das Herzoglich anhaltische 
Staatsministerium zu Dessau, p) für Schwarzburg-Sondershausen das schwarz- 
burgische Ministerium zu Sondershausen, o) für Schwarzburg-Rudolstadt das 
schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt, p) für Reuß älterer Linie die Fürstlich 
reuß plauische Landesregierung zu Greiz, q) für Reuß jüngerer Linie das reußische 
Ministerium zu Gera, r) für Schaumburg-Lippe die schaumburg-lippische Landes- 
regierung zu Bückeburg, s) für Lippe das lippische Cabinetsministerium zu Detmold, 
t), u), v) für die Hansestädte deren Senate und w) für Elsaß-Lothringen der 
Statthalter in Straßburg. In den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg 
stehen die Ersatzangelegenheiten unter der Leitung der Kriegsminister in Gemeinschaft 
mit den Ministerien des Innern. 
In den einzelnen Ersatzbezirken steht der commandirende General des Armee- 
corps? in Gemeinschaft mit dem Chef der Provinzial= oder Landes-Verwaltungs- 
behördes — regelmäßig — den Ersatzangelegenheiten als „Ersatzbehörde dritter 
Instanz“ vor. Im Königreich Bayern fungiren als Ersatzbehörden dritter Instanz 
die Generalcommandos in Verbindung mit je einem vom Staatsministerium 
ernannten Kommissar. Im Koönigreich Sachsen fungirt als Ersatzbehörde dritter 
Instanz die Ober-Rekrutirungsbehörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungsrath. 
In den Infanterie-Brigadebezirken bilden ein höherer Officier (meist der 
Infanterie-Brigadecommandeur oder Landwehrinspecteur) und ein höherer Ver- 
waltungsbeamter unter dem Namen „Ober-Ersatzkommission im Bezirk der 
.. Infanteriebrigade“ die Behörde, welche die ständige Besorgung der Ersatz- 
angelegenheiten hat. In den einzelnen Aushebungsbezirken bilden ein Officier, in 
der Regel der Bezirkscommandeur, und ein Verwaltungsbeamter" oder, wo ein 
solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zwecke bestelltes bürgerliches Mit- 
glied unter dem Namen „Ersatzkommission des Aushebungsbezirks N“ die 
Behörde, welche die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten hat. Die ver- 
stärkte Ersatzkommissior besteht neben den ständigen Mitgliedern noch aus 
einem Officier und aus vier bürgerlichen Mitgliedern, die verstärkte Ober- 
Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern noch aus einem bürgerlichen 
Mitgliede (Reichs-Militärgesetz § 30). Außerdem bestehen „Prüfungskommissionen für 
Einjährig = Freiwillige“. Die Ersatzkommission arbeitet der Ober-Esatzkommission 
  
  
  
  
1 Wehrordnung § 2. sonst die Landescentralbehörden. 
2 In Hessen der Divisionscommandeur. 4 In Preußen in der Regel der Landrath 
2 Das sind in Preußen die Oberpräsidenten, oder der Polizeidirector.
	        
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