538 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
Controlweseni.
Die Controle hat den Zweck, die Erfüllung der militärischen Pflichten der
nicht zum activen Heere oder zur activen Marine gehörigen Wehrpflichtigen zu
beauffichtigen. Sie wird einestheils durch die Ersatzbehörden, andererseits durch die
Landwehrbehörden unter theilweiser Mitwirkung der Civilbehörden ausgeübt. Der
Controle durch die Ersatzbehörden unterliegen die Wehrpflichtigen von dem Eintritt
in das wehrpflichtige Alter ab bis zur erfolgten endgültigen Entscheidung über ihr
Dienstverhältniß. Im Uebrigen tritt die Controle der Landwehrbehörden ein. Die
mit der Ausübung der Controle beauftragten Landwehrbehörden find die Bezirks-
commandos, unter deren Leitung die Hauptmeldeämter, Meldeämter und die Bezirks-
feldwebel stehen. Controlbezirke find die Landwehrbezirke und innerhalb derselben
die Compagniebezirke und die Bezirke der Hauptmeldeämter und Meldeämter. Nach
Einberufung des Landsturms ist das Personal des Bezirkscommandos soweit alz
möglich zum Dienst mit der Waffe verfügbar zu machen. Die Einzelheiten der
Controle des verbleibenden Restes von Mannschaften des Beurlaubtenstandes und
des Landsturms werden alsdann durch die Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen
übernommen.
Alle Reichs-, Staats= und Communalbehörden find verpflichtet, die Ersatz= und
Landwehrbehörden bei der Controle und allen hiermit in Verbindung stehenden
Dienstobliegenheiten zu unterstützen 2. Die mit Führung des Meldewesens? betrauten
Behörden und Beamten haben von allen neu anziehenden, zwischen dem 20. bis
zum vollendeten 45. Lebensjahr befindlichen Männern einen Ausweis über ihre
Militärverhältnisse zu verlangen und, falls diese sich dieserhalb nicht ausweisen
können, hiervon dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission sofort Anzeige zu machen.
Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind Pässe zur Reise nach außerdeutschen
Ländern so lange vorzuenthalten, bis der Nachweis der militärischen Abmeldung
erbracht ist. Besondere Aufmerksamkeit auf die Prüfung der Militärverhältnisse ist
noch den Gendarmen, Polizei= und Sicherheitsbeamten, den Vorstehern von Straf-,
Besserungs= und Heilanstalten., den Konsuln, den Seemannsämtern und den Vor-
ständen der öffentlichen Navigationsschulen zur Pflicht gemacht.
IV. Erfüllung der Dienstpflicht.
Allgemeines.
Die Dienstpflicht wird theils im activen Heere (activen Marine), theils im
Beurlaubtenverhältniß abgeleistet. Zum activen Heere gehören (Reichs-Militär-
gesetz vom 2. Mai 1874, § 38): A. a) die Militärpersonen des Friedensstandes vom
Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienst; b) die
Capitulanten vom Beginne bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der ab-
geschlossenen Capitulation; c) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von
dem Tage, mit welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt;
Einjährig-Freiwillige von dem Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Truppentheil
an — sämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem activen
Dienst. B. a) Die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen Officiere,
Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie ein-
berufen find, bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung; b) alle in Kriegs-
zeiten zum activen Dienst aufgerufenen oder freiwillig eingetretenen Officiere,
Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Klasse
gehören, von dem Tage, zu welchem sie einberufen oder freiwillig eingetreten find,
bis zum Ablauf des Tages der Entlassung; c) die Civilbeamten der Militär-
1 Wehrordnung Abschn. XVII, Heerordnung 3 Gesetz über die run gigteit vom l No-
Zweiter Theil. vember 1867 (B.-G.-Bl. 1867, S. 55), 8
2 Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874, 81 70.