Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

540 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
für die Zeit des dienstlichen Aufenthalts im Auslande allgemein von den gewöhn- 
lichen Friedens-Dienstobliegenheiten ausschließlich der Uebungen zu befreien. Beamte 
in den Schutzbezirken brauchen keinen besonderen Urlaub. Die zur Disposition der 
Truppen-(Marine-FTTheile beurlaubten Mannschaften können bis zum Ablauf ihres 
dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne (zum activen Dienst) wieder einberufen 
werden und bedürfen bis dahin zum Wechsel des Aufenthaltsorts, sowie zur Aus- 
musterung durch ein Seemannsamt der Genehmigung ihres Bezirkscommandeurs 
(Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874, § 60, 5). Wer ohne Genehmigung den 
Aufenthalt wechselt, wird sofort zum Dienst wieder einberufen. Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes, welche sich der Controle länger als ein Jahr entziehen oder 
einen Befehl zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können 
durch den Bezirkscommandeur unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst- 
jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Controlentziehung zwei Jahre 
o 46|. so können sie entsprechend weiter zurückversetzt werden (Reichs-Militär-= 
gesetz § 67). 
Die Meldungen können von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei der 
Controlstelle schriftlich oder mündlich angebracht werden (Wehrordnung § 114). 
Zur weiteren Erläuterung schriftlicher Gesuche, sowie zur Rechtfertigung wegen 
Versäumniß militärischer Pflichten kann das persönliche Erscheinen angeordnet 
werden (Gesetz, betreffend die Ausübung der militärischen Kontrole über die Per- 
sonen des Beurlaubtenstandes, die Uebungen derselben, sowie die gegen sie zulässigen 
Disziplinarstrafmittel, vom 15. Februar 1875, R.-G.-Bl. 1875, S. 65, Gesetz vom 
11. Februar 1888, Art. II, § 4). Die Gestellung im Stationsorte des Control- 
bezirks begründet keinen Anspruch auf Gebühren. Gehen die Meldungen durch die 
Post, so werden sie portofrei befördert, wenn die Schreiben mit der Aufschrift 
„Militaria“ versehen und offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde ver- 
sendet werden. 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche aus dem activen Dienst entlassen 
werden, haben sich innerhalb 14 Tagen bei der Controlstelle ihres Aufenthaltsortes 
anzumelden; ebenso Ersatzreservisten innerhalb 8 Tagen nach Aushändigung des 
Ersatzreservepasses (Wehrordnung § 114). Gleiche Pflichten bestehen für den Fall 
des Wechsels des Aufenthaltsortes. Mannschaften der Reserve, Land= und See- 
wehr wie der Ersatzreserve, welche zur See gehen, find in Friedenszeiten bei Aus- 
musterung durch die Seeämter von der jedesmaligen Abmeldung bei der Control- 
stelle entbunden. Sie haben sich jedoch nach im Inlande erfolgter Abmusterung 
innerhalb 14 Tagen, im Mobilmachungsfalle innerhalb 48 Stunden unter Vor- 
zeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigungen bei der Controlstelle zurück- 
zumelden, außer, wenn nach der Abmusterung die sofortige Wiederausmusterung für 
dasselbe Schiff erfolgt. Auf die Officiere, Sanitätsofficiere und Beamten des 
Beurlaubtenstandes finden die Bestimmungen über das Meldewesen mit der Maß- 
gabe Anwendung, daß sie nur zu Meldungen an die Bezirkscommandos ver- 
pflichtet find. 
  
Controlversammlungeni. 
Die Angehörigen der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, der Ersatz= und 
Marineersatzreserve können alljährlich einmal, die übrigen Personen des Beurlaubten- 
standes zweimal zu Controlversammlungen zusammenberufen werden (Gesetz, betr. 
die Ausübung der militärischen Kontrole 2c., vom 15. Februar 1875, § 1, Gesetz 
vom 11. Februar 1888, Art. II, § 12). Angehörige der Land- und Seewehr 
zweiten Aufgebots dürfen in Friedenszeiten zu Controlversammlungen nicht heran- 
gezogen werden (Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, § 4, 1 und 20). An 
Tagen von Reichs= und Landtagswahlen finden Controlversammlungen nicht statt, 
an Sonn= und Feiertagen find sie thunlichst zu vermeiden. Gestellung zu Control- 
versammlungen begründet keinen Anspruch auf Gebühren (Controlgesetz § 38). 
  
1 Wehrordnung § 115.
	        
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