542 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
jedoch find freiwillige Uebungen derselben zulässig. Die Officiere der Reserve
können während der Dauer des Reserveverhältnisses dreimal zu vier= bis acht-
wöchigen Uebungen herangezogen werden (Kriegsdienstgesetz S 12). Officieren der
Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung (Mobilmachung u. s. w.) zum
Dienst einberufen werden, ist dies als eine Uebung zu rechnen (Controlgesetz § 5).
Die Officiere der Landwehr ersten Aufgebots find zu Uebungen bei Linientheilen
nur behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber
mur zu den gewöhnlichen Uebungen der Landwehr heranzuziehen (Kriegsdienstgesetz
12). ·
Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt durch die commandirenden Generale
(Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, 5 8). Befreiungen von den
Uebungen oder Abkürzungen derselben auf Grund häuslicher, gewerblicher oder
amtlicher Verhältnisse können durch die Bezirkscommandos, bei Officieren und
Officiersaspiranten durch die Generalcommandos gewährt werden.
: Uebungen der Ersatzreservet.
Die Ersatzreservisten find im Frieden zur Ableistung von drei Uebungen ver-
pflichtet, von denen die erste 10, die zweite 6, die dritte 4 Wochen dauert. Der
Ersatzreserve überwiesene Personen, welche dem geistlichen Stande angehören, sollen
zu Uebungen nicht herangezogen werden. Denjenigen Ersatzreservisten, welche im
Besitz des Berechtigungsscheines zum einjährig-freiwilligen Dienst find oder die
entsprechende wissenschaftliche Befähigung nachzuweisen vermögen, steht, wenn sie
sich während ihrer ersten Uebung selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, unter
denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die
Ausbildung den Ersatzreservisten übertragen ist (Gesetz vom 11. Februar 1888,
rt. II, 8 13).
Tritt während der Ableistung einer Uebung durch eigenes Verschulden oder
im eigenen Interesse der Uebenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der
letzteren auf die Uebungszeit nicht in Anrechnung (Gesetz vom 11. Februar 1888,
Art. II, § 13). Ersatzreservisten, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben,
werden zu Uebungen nicht mehr herangezogen, außer wenn sie durch eigenes Ver-
schulden verspätet der Ersatzreserve überwiesen oder wegen Controlentziehung in
jüngere Jahresklassen zurückversetzt oder auf ihren Antrag von der zuletzt vorher-
gehenden Uebung befreit waren (Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, § 14).
Die schiffahrttreibenden Ersatzreservisten., sollen zu Uebungen im Sommer nicht ein-
gezogen werden (I. c. II, § 11).
Einberufungen?.
Die Einberufung der Reserve, Land= und Seewehr und Ersatzreserve erfolgt
auf Kaiserlichen Befehl. Durch die commandirenden Generale ersfolgt die Ein-
berufung nur zu den jährlichen Uebungen, und wenn Theile des Reichsgebiets in
Kriegszustand erklärt werden (Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst,
§ 8, Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, §§ 11 und 20). In der Regel soll
mit der Einberufung der jüngsten Jahresklassen begonnen werden (Reichs-Militär-
gesetz § 63, Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, § 8). Wegen häuslicher oder
gewerblicher Verhältnisse können zwei bis fünf Procent der Reserve oder Landwehr
hinter die letzte Klasse zurückgestellt werden. Eine solche Zurückstellung hat auf die
Dauer der Dienstzeit keinen Einfluß (Reichs-Militärgesetz § 64, Gesetz vom
11. Februar 1888, Art. II, §§ 6, 16, 20). Unabkömmliche Reichs-, Staats-- und
Communalbeamte, sowie Angestellte der Eisenbahnen, welche der Reserve, Land-
(See-wehr oder Ersatzreserve angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung
oder nothwendigen Verstärkung des Heeres hinter die letzte Jahresklasse der
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1 Wehrordnung § 117. 2 Wehrordnung § 118.