52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Officiersdienst. 549
Landwehrofficiere!.
Die Einberufung der Officiere der Landwehr ersten Aufgebots richtet sich nach
ihrer Mobilmachungsbestimmung. Dieselben werden, sofern fie nicht zu besonderen
Uebungen bereit find, nur zu den Landwehrübungen herangezogen. Hingegen
müssen sie ihre Befähigung zur Weiterbeförderung durch eine vier= bis achtwöchige
Uebung bei Linientruppentheilen darthun. Diese Uebung ist keine freiwillige und
Wiederholung bei nicht erlangter Befähigung ohne Weiteres zulässig. Eine Ent-
kss von derselben ist nur durch die oberste Waffenbehörde im Ausnahmefall
zulässig. .
Officiere der Landwehr zweiten Aufgebots find zu Uebungen nicht verpflichtet.
Dagegen werden freiwillige Uebungen der Officiere der Landwehr ersten und
zweiten Aufgebots zugelassen. Landwehrofficiere, welche bei einer Mobilmachung
einberusen find, können mit dem Hintermann der Linie des Truppentheils zur Be-
förderung vorgeschlagen werden.
Active Officiere.
Als Officiere gelten nicht nur Diejenigen, welchen die Leitung militärischer
Operationen oder Commandos übertragen ist oder übertragen werden kann, sondern
neuerdings, d. h. seit 1872 bezw. 1873, auch die Sanitätsofficiere und die Mit-
glieder des Maschineningenieurcorps der Marine. Das Officiersverhältniß entsteht
durch die Ernennung. Wider seinen Willen wird Niemand zum Officier ernannt.
§ 7, Abs. 1 des Reichs-Militärgesetzes schreibt vor: „Die Bestimmungen über
die Zulassung zu den Stellen und Aemtern des Heeres, sowie über das Aufrücken in
die höheren Stellen, erläßt der Kaiser. Zu der Stelle eines richterlichen Militär-
Justizbeamten kann nur berufen werden, wer die Befähigung zur Bekleidung eines
Richteramtes in einem Bundesstaate erworben hat.“ Hiernach ist der Kaiser, ab-
gesehen von den Militärjustizbeamten, grundsätzlich frei in der Bestimmung der
Vorbedingungen für Officierstellen. Besondere reichsgesetzliche Vorschriften find für
die Officiere vorgeschrieben, welche Vorsitzende oder Beisitzer militärischer Gerichte
sind, so z. B., daß als Richter nur mitwirken kann, wer seit mindestens einem
Jahre dem Heere oder der Marine angehört 2. Von der Befugniß, die ihm § 7, Abf. 1
des Reichs-Militärgesetzes ertheilt, hat der Kaiser noch keinen Gebrauch gemacht. Viel-
mehr stützen sich die bezüglichen Vorschriften für das stehende Heer auf das preußische
Recht in Verbindung mit den Art. 61 und 63, Abs. 5 der Reichsverfassung und
für die Marine auf Grund Art. 53 der Reichsverfassung.
Die Grundlagen für die Zulassung zu den Officierstellen find gegeben in dem
Reglement über die Besetzung der Stellen der Portepee-Fähnriche und über die
Wahl zum Offizier bei der Infanterie, Kavallerie und Artillerie, vom 6. August
18085 (Preuß. G.-S. 1806—1810, S. 275). Darin heißt es: „Einen Anspruch
auf Offizierstellen sollen von nun an in Friedenszeiten nur Kenntnisse und Bildung
gewähren, in Kriegeszeiten ausgezeichnete Tapferkeit und Ueberblick.“ Dieses
Reglement beseitigte auch das bis dahin bestandene Vorrecht oder ausschließliche
Recht des Adels auf Offieierstellen und hob alle Bevorzugungen des Standes
(der Geburt) auf. Vorstufe sollte im Frieden der Portepeefähnrich (Fahnenjunker)
sein; die Ernennung zum Officier steht dem König zu nach voraufgegangener Wahl
durch das Officiercorps. Nähere Regeln sind in der Königlichen Verordnung über
die Ergänzung der Offiziere des stehenden Heeres vom 31. Oktober 1861 gegeben“,
welche mit einigen Abänderungen, namentlich durch die Verordnungen vom
12. Juli 1862, 23. August 1865 und 20. Oktober 1874 (Armeeverordnungsblatt
1874, S. 261), nach ihrem Inhalte im ganzen Reiche galt. Für Württemberg
wurde fie eingeführt durch württembergische Verordnung vom 9. Januar 1872
und für Bayern durch bayerische Verordnung vom 18. August 1872. Jetzt gilt
1 Herrerdnur *43. carum Prussico-Brandeburgensium), Bd. XII,
2 I#nürstrasserichtzordnung vom 1. Dez.S.403, im Auszuge bei v. Helldorff, Dienst-
1898 (R.-G.-Bl. 1898, S. 1189). vorschriften, I. Theil, II. btp. S. 2.
* Novum Corpus Constitutionum Marchil ½ v. Helldorff, I. c. Bd. I, Abth. II, S. 33.