Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

98

die  erledigte  Stelle  eines  Canzlisten  bei  dem  Kriegs-Ministerium  dem  Stabs-Fourier
  Wagner  der  K.  Reiter-Division  gnädigst  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Versfügung,  betreffend  die  gesandtschaftliche  Visirung  der  Pässe  für  Württemberger,  die  nach  Bayern,  und
für  Bayerische  Staatsangehbdrige,  die  nach  Württemberg  reisen.

Durch  eine  K.  Bayerische  Verordnung  in  Betreff  des  Paßwesens  vom  17.  Januar
  1857,  welche  für  die  das  Königreich  Bapyern  bereisenden  Ausländer  nach  vior.
Monaten  von  ihrer  Bekanntmachung  an  in  Wirksamkeit  trirt,  ist  festgesetzt:

daß  Unterthanen  der  zu  dem  deutschen  Bunde  oder  zu  dem  deutschen  Joll-Verein
  gehdrigen  Staaten  für  die  von  ihren  vorgesetzten  Behörden  aunge:
stellten  Pässe  nach  Bapern  das  Visa  einer  Bayerischen  Gesandtschaft
nur  in  so  ferne  bedürfen,  als  die  betreffende  Regierung  dieselbe  Förmlichkeit
  bezüglich  der  aus  Bayern  nach  ihrem  Gebiete  reisenden  Bayern
fordere.

In  Betracht  dieser  Vorschrift  werden  die  Ministerial-Verfügungen  vom  26.  Juni
1811  (Reg.  Bl.  S.  317)  und  vom  22.  Oktober  1833  (Reg.  Bl.  S.  350),  worna
die  Pässe  der  nach  Württemberg  reisenden  Angehdrigen  des  Königreichs  Bapern  zur
Anerkennung  ihrer  Göültigkeit  unter  gewissen  Voraussehungen  des  Visas  der  K.  Wuͤrt.
tembergischen  Gesandtschaft  am  K.  Bayerischen  Hof  bedurften,  hiedurch  außer  Wirkun
gesetzt,  und  es  bildet  daher  bei  den  Paͤssen  der  nach  Wuͤrttemberg  reisenden  Bavern
sofern  sie  nur  den  allgemeinen  Guͤltigkeits-Erfordernissen  entsprechen,  der  Mangel
des  gesandtschaftlichen  Visas  von  dem  Bekanntwerden  der  gegenwärtigen  Verfügun
an  keinen  Beanstandungsgrund  mehr,  so  wie  umgekehrt  dasselbe  kroft  der  oberwähnten
  K.  Bayerischen  Verordnung  vom  17.  Mai  d.  J.  an  bei  den  Pässen  der  nach
Bayern  reisenden  diesseitigen  Staatsangehbrigen  der  Fall  seyn  wird.

Stuttgart  den  18.  Februar  1857.  Schlaper.