5*52. Besendere Arten des Militärdienstes, besonders der Officiersdient. 553
stets und sobald es der Kriegsherr befiehlt. Jeder Vorgesetzte hat das Recht,
einem Officier Arrest zu geben und ihn vom Dienste zu suspendiren; er muß
dies? sofort höheren Orts melden. Der Kriegsherr kann jederzeit jeden Officier
mit Belassung des vollen Gehalts und aller Competenzen des activen Dienststandes
eines Officiers zu den „Officieren von der Armee“ versetzen, ihn somit aus seiner
bisherigen activen Stellung entfernen. Verbleibt der Officier in dieser Stellung
länger als ein Jahr, so wird die Zeit derselben bei Berechnung in die active
Dienstzeit nicht mit eingerechnet (Gesetz, betreffend die Pensionirung und Versorgung
der Militairpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Be-
willigungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, vom 27. Juni 1871, R.-G.-Bl.
1871, S. 275), § 19b. Der Kriegsherr kann den Officier auch zu den Officieren
des Beurlaubtenstandes versetzen. Dabei hängt es vom Kriegsherrn ab, ob er dem
Officier eine Pension bewilligen will. Denn es heißt in § 88, Satz 1 des angezogenen
Gesetzes vom 27. Juni 1871: „Die Bewilligung einer Pension kann auch bei der
Stellung zur Dispofition erfolgen.“ Diese Bewilligung ist thatsächlich die Regel.
Erfolgt die Zur-Dispositionsstellung ohne Bewilligung einer Pension, so hätte der
Officier nur im Falle nachgewiesener Invalidität auf diese Anspruch.
Zum Tragen der Uniform bedürfen verabschiedete Officiere der Genehmigung
des Contingentsherrn (Reichs-Militärgesetz § 7, Abs. 2). Die Genehmigung wird nach
einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren oder beim Ausscheiden in Folge einer
vor dem Feinde erhaltenen Verwundung in der Regel ertheilt. Im letzteren Falle
und wenn die Dienstzeit fünfzehn Jahre betrug, wird regelmäßig die Befugniß
ertheilt, die Regiments-(sonst nur die Armee-)Uniform zu tragen. Die Verleihung
der Uniform ist reine Gnadensache. Generale und mit dem Charakter als General-
major verabschiedete Obersten dürfen ohne besonderen Antrag die Generalsuniform
tragen (Cabinetsordre vom 24. April 1832 in v. Helldorff's Dienstvorschriften,
Bd. II, Abth. I, S. 30). Officieren des Beurlaubtenstandes wird die Landwehr-
Armee-Uniform erst nach einer Dienstzeit von zwanzig Jahren, die bisherige Uni-
form aber nur ausnahmsweise und nach einer Dienstzeit von fünfundzwanzig Jahren
verliehen, wobei Kriegsjahre nicht doppelt zählen und Dienstzeit in der Landwehr
zweiten Aufgebots außer Betracht bleibt.
Die Officiere von der Armee bleiben Personen des Soldatenstandes; dagegen
unterliegen die (übrigen) zur Disposition gestellten Officiere nur den für Personen
des Soldatenstandes gegebenen Vorschriften, welche auf fie besonders anwendbar
erklärt find. Sie find danach unterworfen den Kriegsgesetzen nur von dem Tage,
zu welchem sie einberufen find, bis zu ihrer Entlassung (Militär-Strafgesetzbuch
vom 20. Juni 1872, 8 10, Ziff. 2), ferner der Militärstrafgerichtsbarkeit, soweit
nicht in diesem Gesetze ein Anderes bestimmt ist, wegen aller strafbaren Handlungen.
Die Disciplinarordnung gilt für zur Disposition gestellte Osficiere, für Offi-
ciere à la suite ebenso wie für Officiere des Beurlaubtenstandes in der Zeit,
während welcher sie sich im Dienst befinden, außerhalb dieser Zeit nur wegen Zu-
widerhandlungen gegen die militärischen Controlevorschristen und endlich wegen der-
jenigen militärischen Vergehen, deren Bestrafung im Disciplinarwege in leichteren
Fällen auch bei Personen des Beurlaubtenstandes durch das Militär-Strafgesetzbuch
§§ 113 und 116 und den § 3 des Einführungsgesetzes dazu ausdrücklich gestattet ist .
Den militärischen Ehrengerichten find neben den activen und Reserveofficieren
die zur Disposition gestellten Officiere und alle verabschiedeten Officiere, sowie die
Officiere à la suite unterstellt, die Ersteren unbedingt, die Anderen nur, wenn sie
das Recht haben, die Uniform zu tragen". Die zur Disposition gestellten Offtciere
sind zur Wiederannahme von Militärdiensten im Kriege wie im Frieden verbunden.
* 1 A#belldonkffl. Diensworschriften. V. Theil, as u. s. w., Berlin 1878,
* it die etwaige Suspendirung; ungenau erordnung über die Ehrengerichte vom
Laband, II. S. 664, Anm. 1. 2. —* 1874, s 4.
ecer, in v. Stengel:s Wörterbuch, Hee in v. Stengel's Wörterbuch, II,
fft., Keller, Erläuterungen zu den Dis= S. 128.