Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§ 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Officiersdienst. 555 
auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine auf Verlust des Offiziertitels zu 
erkennen. Mit diesem Verluste treten zugleich die im § 32 Nr. 2 und 3 be- 
zeichneten Folgen, sowie die Verwirkung des Rechts, die Offizieruniform zu 
tragen, von Rechtswegen ein.“ § 34: „Auf Dienstentlassung muß erkannt 
werden: 1) neben Erkennung auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter; 
2) wo gegen Unteroffiziere Degradation geboten ist. — Auf Dienstentlafsung kann er- 
kannt werden: 1) neben Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer; 2) wo gegen 
Unteroffiziere Degradation zulässig ist.“ Die „Dienstentlassung“ ist eine besondere 
Ehrenstrafe gegen Personen des Soldatenstandes, wenngleich minder ehrenrührig 
als die Entfernung. 8§ 30 das.: „Die Dienstentlassung hat — § 35 — den 
Verlust der Dienststelle und aller durch den Dienst als Offizier erworbenen An- 
sprüche, soweit dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können, ingleichen 
die Verwirkung des Rechts, die Offizieruniform zu tragen, von Rechtswegen zur 
Folge. Der Verlust des Diensttitels ist mit dieser Strafe nicht verbunden.“ 
§ 36 das.: „Gegen pensionirte Offiziere, welche das Recht zum Tragen der Offizier- 
uniform haben, ist statt aus Dienstentlassung aus Verlust dieses Rechts zu 
erkennen.“ 
Die Entfernung aus dem Heere kann mit ihren vorbezeichneten Folgen 
nicht bloß durch militärgerichtliches oder strafgerichtliches Urtheil, sondern auch 
durch den Contingentsherrn ausgesprochen werden, wenn ein Spruch des Ehren- 
gerichts den Officier der Verletzung der Standesehre unter erschwerenden Um- 
ständen für schuldig erklärt 1. 
Ebenso kann durch den Contingentsherrn aus Grund eines ehrengerichtlichen 
Spruchs, welcher auf schuldig der Verletzung der Standesehre lautet, ein Offieier 
„mit schlichtem Abschied“ entlassen werden. Die Entlassung „mit schlichtem 
Abschied“ steht der Dienstentlassung gleich?. 
Die Frage, ob die Entfernung aus dem Heere oder die Dienstentlassung den 
Verlust der Pension und der Pensionserhöhung zur Folge hat, ist zu verneinen . 
Dies ergiebt sich daraus, daß eine solche Straffolge (der Verlust der durch den 
Militärdienst erworbenen Ansprüche) rücksichtlich pensionirter Officiere gesetzlich (§8§ 33 
und 36 des Militär-Strafgesetzbuchs) nicht ausgesprochen ist. 
  
Capitulanten. 
Die Armeeverwaltung kann, wie jede andere Verwaltung, auch Verträge über 
Handlungen und Dienstverträge abschließen. Diese Verträge gehören dem bürger- 
lichen Rechte an und brauchen hier nicht behandelt zu werden. Die Militär- 
verwaltung schließt aber auch, namentlich um tüchtige Unteroffieiere, Lazareth= 
gehülfen und dergl. zu gewinnen, sog. Capitulationen ab, welche äußerlich Verträgen 
gleichen, in Wahrheit aber keine Verträge, sondern Verwaltungshandlungen sind. 
Das Moment der Freiwilligkeit zeigt sich nur darin, daß Niemand zu capituliren 
verpflichtet ist. Hat er capitulirt, so hat er sich zugleich Allem unterworfen, was 
die Militärverwaltung über ihn verhängt. Er kann nicht zurücktreten, noch die 
Capitulation wegen Irrthums, Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen rück- 
gängig machen, er kann selbst nach Ablauf der Zeit, auf die er capitulirt hat, 
nicht beliebig austreten, sondern haftet auf Tod und Leben allen Militärgesetzen, 
bis er entlassen ist. Er hat keinen Vertrag, sondern eine Capitulation ab- 
geschlossen; er hat sich mit Kopf und Hand der Militärverwaltung überliefert . 
Die Bestimmungen über Capitulationen find enthalten in der Verordnung 
vom 8. Juni 1876 (Armeeverordnungsbl. 1876, S. 141), für die Marine in der 
Verordnung vom 29. August 1876 (Marineverordnungsbl. 1876, S. 149 ff.). Der 
1 Verordnung über die Ehrengerichte vom " Daß die Capitulation ein Verträg sei, 
2. Mai 1874, 8 51, Ziff. 6. nehmen an u. A. Laband, II, S. 669, Rehm, 
2 Verordnung über die Chrenzerichte 0 1 Hirth,s Annalen 1885, S. 129 ff.nC 163 ff., 
2. Mai 1874, § 51, Ziff. 5, 5 52. tengel, in seinem Woörterbuch, I. S. 709. 
2 Ebenso Laband, II, S. 669. 
 
	        
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