8 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offieiersdienst. 557
reglementsmäßigen Vorschriften. Ein Recht auf Beförderung oder auf die Er-
nennung zum Unterofficier haben sie trotz der Capitulation nicht. Die Ernennung
zum Unterofficier erfolgt durch den Regimentscommandeur und bezw. Den, der
dessen Gewalt ausübt. Für die Weiterbeförderung der Unterofficiere gelten die
Cabinetsordre vom 22. Juni 1878 (Armeeverordnungsbl. 1873, S. 173) und die
auf Grund derselben wie der Cabinetsordre vom 21. Juni 1894 erlassenen kriegs-
ministeriellen Bestimmungen (Beilage zu Nr. 14 des Armeeverordnungsblattes für
1894). Die Feldwebel u. s. w. und die Stabshoboisten der Garde werden durch
den Kaiser ernannt. Die Bezirksfeldwebel ernennt der Brigadecommandeur oder
Landwehrinspecteur; die Beförderung von Feldwebeln und Vicefeldwebeln der Unter-
officierschulen und -Vorschulen, sowie von Unterofficierschülern zu Unterofficieren erfolgt
durch den Inspecteur der Unterofficierschulen. Alle Uebrigen werden von den nächsten mit
mindestens der Disciplinarstrafgewalt eines Regimentscommandeurs beliehenen Vor-
Frsetten u. s. w. ernannt, zu dem sie gehören (Cabinetsordre vom 14. Juni 1894,
„ 0).
Die Capitulation kann ausgehoben werden: durch den Truppentheil, sobald
der Capitulant in die zweite Klasse des Soldatenstandes versetzt oder degradirt
oder sobald er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen oder mehr verurtheilt
wird !; durch das Generalcommando nach Uebereinkunft zwischen dem Truppentheil
und dem Capitulanten, wenn häusliche Verhältnisse seine Entlassung bedingen,
oder wenn bei fortgesetzt schlechter Führung durch längeres Verbleiben der Dienst
geschädigt würde #.
Die Capitulation hört von selbst, kraft Gesetzes, auf, wenn der Capitulant
zur Entfernung aus dem Heere verurtheilt ist (Militär-Strafgesetzbuch §§ 31, 32).
Die Capitulation hört nicht auf durch Ablauf der darin festgesetzten Zeit,
sondern durch Entlassung, welche allerdings nach Ablauf der festgesetzten Zeit in
der Regel erfolgen soll. Die Truppentheile können Capitulanten unter Vorbehalt
der jederzeitigen Kündigung auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten an-
nehmen 2. Personen, die in eine Unterofficierschule behufs ihrer Ausbildung auf-
genommen werden, müssen sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit nach
erfolgter Ueberweisung an einen Truppentheil verpflichten". Diese Verpflichtung
wird durch Entlassung aus der Unterofficierschule gelöst “. Mit Leuten, ein-
schließlich Unterroßärzten, die (unter Doppelrechnung von Kriegsjahren) 12 Jahre
gedient haben, soll nicht mehr capitulirt werden. Dieselben dürfen, solange fie dienst-
brauchbar sind, nur bei Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ohne
Weiteres entlassen werden 5. Sonst dürfen sie nur ausnahmsweise, wenn gewichtige
Gründe vorliegen, nach voraufgegangener sechsmonatlicher Kündigung mit Ge-
nehmigung des Generalcommandos entlassen werden". Zur Aufhebung einer
Capitulation mit Unterroßärzten ist Genehmigung des allgemeinen Kriegs-Departe-
ments erforderlich.
Capitulanten, deren Capitulation während des mobilen Zustandes oder während
einer außergewöhnlichen Verstärkung des Truppentheils abläuft, dürfen ihre Ent-
lassung erst bei der Demobilmachung oder Ueberführung ihres Truppentheils auf
den Friedensstand fordern.
Uebertritt zur Schutztruppe.
Nach dem Gesetze, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen
Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, in der Bekanntmachung vom 18. Juli
1896 (R.-G.-Bl. 1896, S. 653) kann der Kaiser bestimmen (§ 18), in welchen
Schutzgebieten und unter welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichsangehörige,
die daselbst ihren Wohnsitz haben, ihrer activen Dienstpflicht bei den
1 Verordnung vom 8. Juni 1876, §5 3a. 8 16, Ziff. 12.
2 Ebendort § 3b. 5 S. Armeeverordnungsgl. 1887, S. 63.
2 Ebendort § 12. * Verordnung vom 8. Juni 1876, § 11; f.
4 Wehrordnung § 87; s. auch Marineordnung auch v. Fircks, I. c. S. 86.