558 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
Schutztruppen Genüge leisten dürfen. In den Schutzgebieten sich dauernd auf-
haltende Personen des Beurlaubtenstandes können (von Geistlichen und Missionaren
abgesehen) zu Verstärkungen der Schutztruppe herangezogen werden. Sonst erfolgt
der Uebertritt zur Schutztruppe freiwillig, auf Meldung (§ 24 a des Gesetzes). Ein
Vertragsverhältniß liegt auch in diesem Falle nicht vor. Zwar bestehen die
Schutztruppen (§ 2) a) aus Officieren, Ingenieuren des Soldatenstandes, Sanitäts-
officieren, Beamten und Unterofficieren des Reichsheeres und der Kaiserlichen
Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung den Schutztruppen zeit-
weise zugetheilt werden, und b) aus angeworbenen Farbigen. Die Meldung
bezw. das Sich-Anmeldenlassen ist Vorbedingung der Annahme. Im Uebrigen gilt
nicht Vertragsrecht, sondern jus cogens.
Meldungen für die Schutztruppe erfolgen beim Truppentheil, beim Generalarzt oder
bei der Intendantur und werden, wenn keine Bedenken vorliegen, durch das Kriegs-
ministerium halbjährlich an den Reichskanzler eingereicht. Unterofficiere und Unter-
beamte müssen sich zu einem mindestens dreijährigen Dienst in der Schutztruppe
verpflichten 1. Die Vorgesetzten haben vor der Absendung der Meldung zu prüfen,
ob der Anwärter den zu stellenden Anforderungen entspricht.
Die den Schutztruppen zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten
scheiden aus dem deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine aus (§8 3).
Den Officieren ist die Wiederaufnahme nur nach mindestens dreijähriger
Officierdienstzeit zugesichert, wobei noch Brauchbarkeit und Würdigkeit vorausgesetzt
werden. Bei kürzerer als dreijähriger Dienstzeit sind die Anträge auf Wieder-
aufnahme besonders zu begründen. Für Officiere des Beurlaubtenstandes wird
nach einjährigem Dienst bei der Schutztruppe die Befähigung zur Beförderung durch
den Commandeur festgestellt.
Vor Ablauf der Zeit, für welche die Verpflichtung übernommen ist, erfolgt
die Entlassung 1) wegen körperlicher Unbrauchbarkeit, wenn die Herstellung durch
sechsmonatlichen Urlaub nicht erfolgt oder in Aussicht steht; 2) bei Verurtheilung
zu einer Ehrenstrafe; 3) bei Officieren in Folge ehrengerichtlichen Erkenntnisses
mit härterer Strafe als Warnung; 4) wenn der Betreffende vom Commandeur
unter Zustimmung des Reichskanzlers für ungeeignet gehalten wird.
Ein Urlaub von vier Monaten, der zur Wiederherstellung der Gesundheit
auf sechs Monate verlängert werden kann, ausschließlich Hin= und Rückreise, steht
nach zweijährigem Aufenthalte in Ostafrika jedem Commandirten mit allen Gebühr-
nissen zu, ebenso nach weiteren zwei Jahren. Officiere u. s. w. erhalten eine Bei-
hülfe für die Urlaubsreise von 1000 Mark, Unterofficiere eine solche von 700 Mark.
Beim Uebertritt in die Schutztruppe erhalten Officiere u. s. w. wie Oberbeamte
1200 Mark Ausrüstungsgeld, Deckofficiere, Zahlmeisteraspiranten und Oberbüchsen-
macher 1000 Mark.
Die aus der Schutztruppe ausscheidenden Militärpersonen werden, ihre körper-
liche Tüchtigkeit und Würdigkeit vorausgesetzt, sogleich mit dem Gehalt der ihnen
im Heere zustehenden Charge wieder angestellt. Für die Berechnung der Penfion
gelten besondere Vorschriften 7.
Hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die den Schutztruppen zu-
getheilten Militärpersonen finden die Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung
Anwendung. Die Officiere der Schutztruppen sind den Ehrengerichten unter-
worfen (Cabinetsordre vom 15. Juni 1897).
Militärbeamte.
Alle im Reichsheere und in der Kaiserlichen Marine angestellten, unter dem
Kriegsminister (dem preußischen, bayerischen, sächsischen oder württembergischen)
oder (in den Schutzgebieten) dem Reichskanzler oder endlich dem Chef der Admiralität
als Verwaltungschefs stehenden Beamten sind entweder Militärbeamte, wenn
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1 S. auch Armeeverordnungsbl. 1891, S. 134.] 2 S. weiter unten.